STV Leidich bittet zu prüfen, ob ein Teil des Gewinnes in eine Gebührenausgleichsrücklage eingestellt werden kann und in diesem Zusammenhang die Abstimmung über diesen Punkt zurückzustellen. Der betreffende Änderungsantrag wird in der Sitzung verteilt und hat folgenden Wortlaut:

 

„Die CDU-Fraktion stellt zur Stadtverordnetenvorlage STV-235/2011-2016 (TOP 6 HFA vom 9.12.2013) folgenden Änderungsantrag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 für die Wasserwerke Pohlheim festzustellen.

Der Jahresgewinn aus der Wasserversorgung von 15.004,33 Euro und der Jahresgewinn aus der Abwasserbeseitigung von 758.250,75 Euro wird in Höhe von  …….. (davon Wasserversorgung ….., Abwasserbeseitigung……) in eine Gebührenausgleichsrücklage eingestellt. Der Restbetrag über ……. (davon Wasserversorgung ….., Abwasserbeseitigung……) wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Begründung:

Wenn beschlossen wird, den gesamten Jahresgewinn auf neue Rechnung vorzutragen, geht dieser Betrag im Kapital der kommenden Jahre  „unter“ und wird bei künftigen Gebührenberechnungen nicht mehr berücksichtigt.

Deshalb ist es erforderlich, zu prüfen welcher Betrag in eine „Gebührenausgleichsrücklage“ eingestellt werden muss, damit dieser ausschließlich den Gebührenzahlern zugutekommt. Bei der nächsten Gebührenkalkulation wird der Betrag dann durch Auflösung der gebildeten Rücklage zugunsten der Verbraucher gebührenmindernd berücksichtigt.

 

Zu § 106 HGO heißt es im Kommentar von Dr. Rauber…(Auflage 2012) dazu:

….„Die Überschüsse in den Gebührenaushalten stellen Fremdkapital dar, da sie wegen des Kostendeckungsgebots des KAG an die Gebührenzahler zurückzuführen sind. Der Sonderposten ist bei nächster Gelegenheit, also innerhalb der nächsten Kalkulationsperiode, aufzulösen und als Ertrag bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Damit wird auch deutlich, dass Überschüsse aus den Gebührenhaushalten nicht im Rahmen der Gesamtdeckung zur Finanzierung des Gesamthaushaltes verwendet werden dürfen.“….

 

Der hessische Rechnungshof hat wiederholt festgestellt, dass erzielte Überschüsse nicht in eine Gebührenausgleichsrücklage eingestellt und auch nicht in den Gebührenkalkulationen der Folgeperioden berücksichtigt wurden.

 

Wir bitten deshalb um Feststellung welcher Betrag unter Berücksichtigung  der vorgenannten Kriterien in die Gebührenausgleichsrücklage eingebucht werden muss.

 

Bis dahin bitten wir auf einen Beschluss über die Verwendung des Jahresgewinns 2012 zu verzichten.“

 

 

 

 

Über den CDU-Änderungsantrag wird wie folgt abgestimmt:

 

      Abstimmungsergebnis:                                             Mit Stimmenmehrheit beschlossen

                                                                                          6 Ja-Stimmen

                                                                                          2 Nein-Stimmen

                                                                                          2 Enthaltungen

 

      Somit kann die Abstimmung über den Beschlussvorschlag entfallen.

 

Ebenfalls wird der CDU Antrag „Verzicht auf die Erhebung der Abwassergrundgebühr 2014“ verteilt und hat folgenden Wortlaut:

 

„CDU-Antrag zu den Haushaltsberatungen:

 

Die CDU bittet im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2014 um Prüfung, ob die am 16.12.2011 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene Grundgebühr nach § 25 Absatz 3 der Entwässerungssatzung ab dem 1.1.2014 ausgesetzt werden kann.


Um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ist über das voraussichtliche Jahresergebnis 2013 für die Entwässerung durch die Betriebsleitung zu berichten.“