Sitzung: 16.12.2016 Stadtverordnetenversammlung
StV Reinhard Peter berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende Wasserversorungssatzung
des Eigenbetriebes Wasserwerke Pohlheim:
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20.12.2015 (GVBl S. 618), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG)
in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom
28.09.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim in der Sitzung am 16. Dezember
2016 folgende
WASSERVERSORGUNGSSATZUNG
(WVS)
beschlossen:
I.
Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht
zur Wasserversorgung e i n e öffentliche Einrichtung. Die Stadt bestimmt
Art und Umfang sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung, Erweiterung und
Unterhaltung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Die in dieser
Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Grundstück
-
Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
Wasserversorgungsanlagen
-
Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, (Hoch-)Behälter,
Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen und
Ähnliches.
Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren
sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung.
Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.
Anschlussleitungen
-
Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle - bis
zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (in Fließrichtung
gesehen) einschließlich der Verbindungsstücke zur Versorgungsleitung,
Anbohrschellen etc. sowie der in die Anschlussleitung integrierten
Absperrschieber.
Wasserverbrauchsanlagen
-
Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der auf
dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen.
Anschlussnehmer
(-inhaber) -
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur
Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Wasserabnehmer
-
Alle zur Entnahme von Trink-/Betriebswasser auf dem Grundstück Berechtigten
und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie
alle, die den Wasserversorgungsanlagen Trink-/Betriebswasser entnehmen.“
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Grundstücksanschluss
(1) Jedes Grundstück bzw. jede wirtschaftliche
Einheit und jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeordnet ist, erhält
grundsätzlich nur einen Anschluss und ist gesondert und unmittelbar an die
Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Stadt für jedes dem
Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte
Anschlussleitung verlegt hat.
(2)
Die Stadt
kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über
eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen
werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen
Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert
sind.
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in
mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden
Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.
(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von
der Stadt hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Der
Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der
Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.
§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem
Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird, hat die Pflicht, dieses
Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine
betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des
Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren
Trink-/Betriebswasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.
(3) Die Stadt räumt dem Anschlussnehmer im
Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf
einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu
beschränken.
(4) Der Anschlussnehmer hat der Stadt vor der
Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen.
Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in
das Trinkwassernetz eintreten kann.
§ 5 Wasserverbrauchsanlagen
(1) Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den
jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den
anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben
werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur
durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis
eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen
erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der
Arbeiten zu überwachen.
(2) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen
die Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlussleitung an und setzen letztere in
Betrieb.
(3) Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu
betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf
die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder
Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(4) Die Stadt ist berechtigt, die
Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte
Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.
(5) Werden Mängel festgestellt, welche die
Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die
Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr
für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(6) Weder das Überprüfen, das Unterlassen der
Überprüfung der Wasserverbrauchsanlagen noch deren Anschluss an die
Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Stadt, es sei denn, sie hat
beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten.
§ 6 Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden
Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die jeweilige
Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Stadt ist
verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie
Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich
ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen
der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der
Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des
Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an
Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen
hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei
Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Stadt ist verpflichtet, Wasser am Ende
der Anschlussleitung jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit
zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit
und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige
Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,
gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden,
soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die
Stadt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Stadt hat die Wasserabnehmer bei einer
nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung
rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur
Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach
den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies nicht zu
vertreten hat oder
2. die
Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 8 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die Wasserabnehmer durch
Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Belieferung erleiden, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder
unerlaubter Handlung im Falle
a)
der Tötung
oder Körperverletzung, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einem
ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch
fahrlässig verursacht worden ist,
b)
eines
Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe
Fahrlässigkeit der Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen
verursacht worden ist,
c)
eines
Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch
grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines vertretungsberechtigten Organs
verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen
anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von
Wasserabnehmern anzuwenden, welche diese gegen ein drittes
Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt
ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein
drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie
ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und
ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter
15,00 €.
(4) Der Wasserabnehmer hat den Schaden
unverzüglich der Stadt oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
§ 9 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche der in § 8
bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine
Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem
schädigenden Ereignis an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und
dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert.
§ 10 Messeinrichtungen
(1) Die Stadt ermittelt die zur Verfügung
gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und
Größe sowie den Anbringungsort. Die Messeinrichtungen sind von den
Anschlussnehmern vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.
(2) Die Stadt kann verlangen, dass der
Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder
Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn
1. das
Grundstück unbebaut ist oder
2. die
Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die länger als 20 m
sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
3. kein
Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in
Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit
zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine
Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Anschlussnehmer kann von der Stadt die
Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich
anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der
Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen
Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.
§ 11 Ablesen
Die
Messeinrichtungen werden von der Stadt oder nach Aufforderung der Stadt vom
Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
§ 12 Einstellen der Versorgung
(1) Die Stadt kann die Versorgung einstellen,
wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das
Einstellen erforderlich ist, um
a) eine
unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
b) den
Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der
Messeinrichtungen zu verhindern oder
c) zu
gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen anderer
Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussleitungen der Stadt oder
Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
bei fehlendem Ausgleich einer fälligen und angemahnten Gebührenschuld, ist die
Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies
gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen des Einstellens
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und zu erwarten ist,
dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt kann mit der Mahnung
zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
III. Abgaben und Kostenerstattung
§ 13 Wasserbeitrag
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands
für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der
Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen
werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der
Grundstücksfläche (§ 14) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 15 bis 18).
(2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen
einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die
Wasserversorgungsanlagen 1,64 €/m2 Veranlagungsfläche (ohne USt)
bzw. 1,75 €/m2 (einschließlich USt).
§ 14 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 13 Abs.
1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die
Fläche des Grundbuchgrundstücks, für außerhalb des Bebauungsbereichs liegende
Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3
entsprechend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt
bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des
Grundbuchgrundstücks,
(3) bei Grundstücken im Außenbereich gilt die
aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche.
Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich
an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit 1/10 ihrer
Grundstücksfläche berücksichtigt.
§ 15 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse.
Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans
überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse,
Gebäudehöhe (Traufhöhe) oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Der
Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei
eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
b) bei
zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
c) bei
dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
d) bei
viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Bei jedem
weiteren Vollgeschoss
erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe
(Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige
Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch
auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S.
v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.
(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch
die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5
zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet
werden.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen
ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer
die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte,
vorsieht, gilt 1,25,
b) nur
gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung
untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,
c) nur
Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer
Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können,
gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die
Restfläche 0,2,
d) nur
Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5,
e) landwirtschaftliche
Nutzung festsetzt, gilt 0,1,
f) Dauerkleingärten
festsetzt, gilt 0,5,
g) Kirchengebäude
oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche
Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt,
ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte
Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln.
(6) Enthält der Bebauungsplan keine
Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der
Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten
die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 17 entsprechend.
§ 16 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine
Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB,
gelten die Regelungen des § 15 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors
entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 17 anzuwenden.
§ 17 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur
Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse abgestellt. Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl
der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden,
gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch
3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2
für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden
hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(3) Die in § 15 Abs. 1 festgesetzten
Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die
a) als
Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet
bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,
b) nur
gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung
untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0,
c) nur
Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer
Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt
für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,2,
d) wegen
ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise
genutzt werden können, gilt 0,5,
e) mit
Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut
sind, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
§ 18 Nutzungsfaktor in Sonderfällen
(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch
angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5
(bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).
(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken
bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 14 Abs. 3 ermittelte
bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 17 Abs. 1 bis 3. Für die Restfläche
gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den
Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 15 bis 17 für das
Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im
Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 19 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht
unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke;
die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder
baulich, gewerblich oder in wasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt
werden dürfen.
§ 20 Entstehen der Beitragspflicht
(1) Wird ein Beitrag für das Verschaffen der
erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht,
sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.
(2) Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit
der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahme. Im
Falle einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung
des Teils.
(3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der
Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich
oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit
dem Eintritt der baulichen, gewerblichen oder wasserbeitragsrechtlich
relevanten Nutzbarkeit bzw. dem tatsächlichen Anschluss.
§ 21 Ablösung des Wasserbeitrags
Vor Entstehen
der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht.
§ 22 Beitragspflichtige, öffentliche Last
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die
einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei
Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.
§ 23 Vorausleistungen
(1) Die Stadt kann unabhängig vom Baufortschritt
und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des
voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.
(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige
Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht
endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige
Vorausleistung zu erstatten ist.
§ 24 Fälligkeit
Der Beitrag wird
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
§ 25 Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung und der vom
Grundstückseigentümer veranlassten oder zu vertretenden Veränderung, Erneuerung
oder Beseitigung ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu
erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der
erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Bescheids fällig.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften
als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
erstattungspflichtig.
(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche
Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw.
dem Wohnungs- und Teileigentum auf diesem.
(4) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. (1)
kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht
werden.
(5) Der Aufwand für die Erstherstellung des
Hausanschlusses bis zu einem Außendurchmesser OD 63 ist dem Eigenbetrieb mit
folgenden Pauschalsätzen zu erstatten:
bei Ausführung der Erdarbeiten durch den
Eigenbetrieb:
Grundbetrag: 2.300,00 € (ohne USt)
2.737,00
€ (einschl. USt)
je m Anschlusslänge: 121,00 € (ohne
USt)
143,04
€ (einschl.
USt)
bei Ausführung
der Erdarbeiten durch den Grundstückseigentümer:
Grundbetrag: 1.000,00
€ (ohne USt)
1.190,00
€ (einschl.
USt)
je m Anschlusslänge:
16,00 € (ohne USt)
17,12 € (einschl.
USt)
(6) Für den Einbau, Ausbau oder die Auswechslung
eines Wasserzählers wird ein Pauschalbetrag von 30,00 € (ohne USt) bzw. 35,70 €
(einschl. USt) berechnet, sofern das vom Anschlussnehmer veranlasst wird. Materialkosten
werden gesondert berechnet.
(7)
Nach
Beendigung des Versorgungsvertrages ist das Wasserversorgungsunternehmen
berechtigt, die Hausanschlussleitung abzutrennen.
§ 26 Benutzungsgebühren, Grundgebühr
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im
Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.
(2) Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach der
Menge (m3) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine
Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der
Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der
Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt,
schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Benutzungsgebühr beträgt pro m3
2,14 € (ohne USt) oder 2,29 € (einschl. USt).
(4) Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die
Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Sie wird für jeden
Grundstücksanschluss erhoben und beträgt je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler.
Q 3 4 5,00 € (ohne USt)/Monat
5,35 € (einschl. USt)/Monat
Q 3 10 7,04 € (ohne USt)/Monat
7,53 € (einschl. USt)/Monat
ab QN 3 16 9,97 € (ohne USt)/Monat
10,67
€ (einschl. USt)/Monat.
§ 27 Vorauszahlungen
(1) Die Stadt kann vierteljährlich
Vorauszahlungen auf die Benutzungs- und die Grundgebühr verlangen; diese
orientieren sich grundsätzlich am Verbrauch des vorangegangenen
Abrechnungszeitraums.
(2) Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die
Stadt beim Anschlussnehmer einen Münzzähler einrichten, wenn er mit zwei
Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls zu
besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt.
§ 28 Verwaltungsgebühren
(1) Sind auf einem Grundstück mehrere
Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Stadt für jedes Ablesen der zweiten
oder weiterer Messeinrichtungen 3,00 €.
(2) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste
Ablesen verlangt die Stadt 25,00 €; für die zweite und jede weitere
Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 3,00 €.
(3) Wird wegen rückständiger Zahlungen das
Erscheinen vor Ort notwendig (z. B. wegen Versorgungseinstellung,
-wiederaufnahme oder Inkasso u. a.), so wird dafür eine Kostenpauschale von
30,00 € (ohne USt) bzw. 35,70 € (einschl. USt) erhoben.
§ 29 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die
Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung. Die Gebühren sind einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheids
fällig.
(2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren
nach den §§ 26 und 27 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 30 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum
Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des
Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(2) Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im
Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder
Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.
§ 31 Umsatzsteuer
Soweit Ansprüche
der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem
Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits
Endpreise aufgeführt sind.
IV. Allgemeine
Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw.
Erbbaurecht sind der Stadt vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw.
Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Anschlussnehmer, der bauliche
Veränderungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen lassen will, hat dies
der Stadt rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekannt
werdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den
Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlagen unverzüglich der Stadt
zu melden.
(4) Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen,
Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen der Stadt unverzüglich
mitzuteilen.
§ 33 Zutrittsrecht
Der
Wasserabnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt, die sich auf
Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und
Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen
Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser
Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.
§ 34 Speicherung personenbezogener Daten
(1) Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der
Gebührenbedarfskalkulation und der Festsetzung und Beitreibung nach Maßgabe des
kommunalen Abgabengesetzes ist es zulässig, Angaben über die
anschlusspflichtigen Personen mit Name, postalischer Adresse und sonstige
Kontaktdaten, deren Auskünfte nach § 31 sowie Angaben über die angeschlossenen,
anschlusspflichtigen und Grundstücke gemäß Abs. 2 automatisiert zu erheben, zu
speichern und zu verarbeiten.
(2) Über Grundstücke im Stadtgebiet werden
folgende Angaben erhoben, gespeichert und verarbeitet:
•
Flurstück
mit Nummer und Adresse,
•
Name und
Adresse des/r Grundstückeigentümers/innen oder sonst dinglich Berechtigen an
dem Grundstück,
•
Name,
Adresse und Ansprechpartner/in bzw. Empfangsbevollmächtigten/r von anderen
Anschlusspflichtigen als den/die dinglich Berechtigte/n.
(3)
Den von
der Datenerhebung betroffenen Personen stehen die Rechte nach § 8 Hessisches
Datenschutzgesetz (HDSG) zu, insbesondere das Recht, Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten zu verlangen und
das Recht auf Berichtigung falscher Daten.
(4)
Eine
Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt ausschließlich
unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. §
3 Abs. 4 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder
beseitigt oder anders auf sie - einschließlich der Messeinrichtung - einwirkt
oder einwirken lässt;
2. §
4 Abs. 2 seinen Trink-/Betriebswasserbedarf aus anderen als der
Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass ihm dies nach § 4 Abs. 3 gestattet
ist;
3. §
4 Abs. 4 Satz 1 und § 32 den in diesen Bestimmungen genannten
Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
4. §
4 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das
Trinkwassernetz eintreten kann;
5. §
5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer
Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder
Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers
ausgeschlossen sind;
6. §
10 Abs. 1 Satz 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser
schützt;
7. §
10 Abs. 2 Satz 1 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung
anbringt;
8. §
10 Abs. 2 Satz 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und
jederzeit zugänglich hält;
9. §
11 die Messeinrichtungen nach Aufforderung der Stadt nicht abliest bzw. sie
nicht leicht zugänglich hält;
10. §
33 den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt den Zutritt zu den
Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße von 5 bis 50.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat,
übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es
überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist
die Betriebskommission.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung
vom 1. Januar 2015 außer Kraft.
Pohlheim,
Magistrat der
Stadt Pohlheim
Udo Schöffmann
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen