Sitzung: 16.12.2016 Stadtverordnetenversammlung
StV Reinhard Peter
berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt nachfolgende Eigenbetriebssatzung:
Eigenbetriebssatzung der Stadt Pohlheim,
Landkreis Gießen
Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI I, S. 142), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBI I S. 618) und der §§ 1 und 5 des
Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBI. I S.
154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBI. I S. 786,
800), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 16. Dezember
2016 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes
(1) Die
Einrichtungen zur öffentlichen Wasserversorgung und öffentlichen
Abwasserbeseitigung der Stadt werden als Eigenbetrieb nach dem
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck
des Eigenbetriebes ist es, im Stadtgebiet die Bevölkerung und die gewerblichen
und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu
versorgen und die Abwasserbeseitigung sicherzustellen.
(3) Der
Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
§ 2
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung
„Wasserwerke Pohlheim“.
§ 3
Stammkapital
Das
Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 4.959.531,25
Euro
Davon werden zugeordnet
1. den Einrichtungen der Wasserversorgung 766.937,82 Euro
2. den Einrichtungen der Abwasserbeseitigung 4.192.593,43
Euro
§ 4
Betriebsleitung
(1) Die
Betriebsleitung besteht aus dem Betriebsleiter und dessen Stellvertreter.
(2) Der
Betriebsleiter wird zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Zweckverband „Mittelhessische
Wasserwerke“ unterstützt.
(3)
Die
Leistungen, die der Zweckverband „Mittelhessische Wasserwerke“ zu erbringen
hat, bleiben einer gesonderten vertraglichen Regelung vorbehalten.
(4)
Der
Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission und unter
Berücksichtigung von Absatz (2) und (3) die Geschäftsverteilung durch eine
Geschäftsordnung.
§ 5
Vertretung des Eigenbetriebes
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in
den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser
Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den
Betriebsleiter oder - bei dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung -
durch den vom Magistrat durch die Geschäftsordnung hierfür bestimmten Stellvertreter.
(3) Erklärungen in Angelegenheiten des
Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform
oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren
qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden
Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten
abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom
Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren
Mitglied des Magistrats unterzeichnet sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des §
3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.
(4)
Im Rahmen
der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch besondere
Bedienstete zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von
Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und
der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Magistrat
öffentlich bekannt gemacht.
(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen
unter dem Namen des Eigenbetriebes.
(7) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten
des Eigenbetriebes gegenüber der Stadt genügt die Abgabe gegenüber dem
Betriebsleiter oder gegenüber dem nach der Geschäftsordnung und nach Abs. 5
bestellten Stellvertreter.
§ 6
Allgemeine Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb
aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der
Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht
durch die Hessische Gemeindeordnung, das EigBGes oder diese Satzung etwas
anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung,
die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des
Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die
Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam
zu führen.
(2) Die Betriebsleitung hat die
Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes
rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat dem Magistrat den Entwurf des
Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des
Lageberichtes und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte,
die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen
des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen; es kann von der Betriebsleitung die
Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Stadt wesentlichen
Auskünfte verlangt werden.
§ 7
Betriebskommission
(1)
Der
Betriebskommission gehören an:
1.1 Vier Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,
die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind. Es
ist die gleiche Anzahl von Stellvertretern von der Stadtverordnetenversammlung
zu wählen. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 55
HGO.
1.2 Kraft
ihres Amtes:
a) Der Bürgermeister oder in seiner Vertretung
ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrates.
b) Zwei
weitere Mitglieder des Magistrates (und die gleiche Anzahl von
Stellvertretern), die von diesem zu benennen sind.
1.3 Zwei
Mitglieder des Personalrates der Stadt (und die gleiche Anzahl von
Stellvertretern), die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des
Personalrates zu wählen sind.
1.4 Der
Betriebskommissionen gehören weitere zwei wirtschaftlich oder technisch
besonders erfahrene Personen an, die von der Stadtverordnetenversammlung für
die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt
der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Vertreter. An den Sitzungen der
Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem
Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu
erteilen.
§ 8
Aufgaben der Betriebskommission
(1)
Die
Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem EigBGes und dieser Betriebssatzung
erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.
(2)
Die
Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen,
wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Stadt oder des Eigenbetriebes
gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige
Angelegenheit entscheidet der Magistrat.
(3)
Die
Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende
Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden
Betriebsführung gehören:
3.1 Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und
Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung.
3.2 Stellungnahme zu den Vorschlägen der
Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und der
allgemeinen Tarife.
3.3 Verfügung über Vermögensgegenstände, die
zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz) gehören, insbesondere
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und
Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit der
Stadtverordnetenversammlung zugewiesen sind.
3.4 Stellungnahme zum Jahresabschluss zum
Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung.
3.5 Stellungnahme zur Einstellung,
Beförderung und Entlassungen von Beamten und leitenden Angestellten.
3.6 Vorschlag
für den Prüfer für den Jahresabschluss.
3.7 Stellungnahme über die Führung eines
Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung
haben.
3.8 Stellungnahme zu Verträgen von größerer
Bedeutung, insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den
Eigenbetrieb.
3.9 Verzicht und Niederschlagung von
Zahlungsverpflichtungen ab 2.600 € und Stundung von Zahlungsverpflichtungen ab
5.000 € im Einzelfall.
(4) Durch Änderung der Eigenbetriebssatzung kann
die Stadtverordnetenversammlung der Betriebskommission zusätzliche
Angelegenheiten übertragen. Die in der Satzung festgelegten Rechte der
Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats dürfen jedoch dadurch nicht
geschmälert werden.
(5) Die
Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten
des Eigenbetriebes rechtzeitig zu
unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(6) In
den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden
Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt
werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat
sie dem Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.
(7) Die
Betriebskommission kann durch Beschluss Aufgaben und Rechtsgeschäfte, die ihr
nach § 8 der Eigenbetriebssatzung obliegen, auf den Betriebsleiter / stellv.
Betriebsleiter übertragen. Diese Geschäfte sind damit Geschäfte der laufenden
Verwaltung.
§ 9
Aufgaben des Magistrats
(1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die
Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und
Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen. Erfüllt die Betriebskommission
eine ihr durch das EigBGes oder die Betriebssatzung zugewiesenen Aufgaben
nicht, so fordert sie der Magistrat unter Bestimmung einer angemessenen Frist
zur Erfüllung der Aufgabe auf, nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt
der Magistrat die Aufgabe und entscheidet an Stelle der Betriebskommission.
(2) Der Magistrat hat einen Beschluss der
Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser
das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele
der Stadtverwaltung verstößt.
(3) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien
des Magistrats gelten auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht die Vorschriften
des EigBGes oder der Betriebssatzung entgegenstehen.
(4) Der Magistrat beschließt über die Aufnahme
von Krediten und Kassenkrediten des Eigenbetriebes im Rahmen des
Wirtschaftsplanes.
(5) Genehmigung von Geschäften aller Art im
Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 2 % des Stammkapitals gemäß § 3 der
Betriebssatzung im Einzelfall übersteigt.
(6) Der Magistrat regelt das Verfahren und den
Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.
§ 10
Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die
Stadtverordnetenversammlung als das oberste Organ der Stadt hat insbesondere
nach Maßgabe des § 127 HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen
der Eigenbetrieb der Stadt gestaltet
und wirtschaftlich geleitet werden soll. Auf ihr nach den Bestimmungen des
EigBGes und dieser Betriebssatzung zugestehenden Entscheidung darf sie nicht
verzichten.
(2) Sie
ist insbesondere zuständig für:
2.1
Erlass und
Änderung der Betriebssatzung.
2.2
Wesentliche
Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes.
2.3
Verschmelzung
mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform.
2.4
Beschlussfassung
über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes.
2.5
Festsetzung
der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife.
2.6
Zustimmung
zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des §
16 Abs. 3 und § 17 Abs. 8 EigBGes; ihr obliegt insbesondere die Zustimmung zu
Mehrausgaben im Sinne des § 17 Abs. 8 EigBGes, sofern der Betrag 2,0 % des
Stammkapitals nach § 3 der Eigenbetriebssatzung übersteigt.
2.7
Verfügung
über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Nr. 1 EigBGes) gehören
und deren Wert im Einzelfall 10.000 € übersteigt.
2.8
Entscheidung
über die Verminderung des Eigenkapitals gemäß § 11 Abs. 4 EigBGes.
2.9
Übernahme
von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und
Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten,
jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang
stehen.
2.10
Übernahme
von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten.
2.11
Feststellung
des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich
von Verlustvorträgen.
2.12
Genehmigung
der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren
Stellvertretern oder dem Betriebsleiter und dessen Stellvertreter nach Maßgabe
des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes.
2.13
Bestellung
des Prüfers für den Jahresabschluss.
(3) Soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit der Betriebskommission
nach § 8 dieser Satzung handelt, kann sich die Stadtverordnetenversammlung
durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur eigenen
Entscheidung vorbehalten.
§ 11
Personalangelegenheiten
(1) Der
Betriebsleiter und die beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten werden
unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Magistrat als
Be-dienstete der Stadt eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.
(2) Der
Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Eigenbetriebes.
(3) Die
Dienstanweisungen und Hausverfügungen der Stadt gelten auch für den
Betriebs-leiter und die sonstigen Mitarbeiter des Eigenbetriebes.
(4) Soweit
und solange der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke (ZMW) die Be-triebs-
und Geschäftsbesorgung des Eigenbetriebes Wasserwerke Pohlheim wahrnimmt,
erfolgt die Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung des
Betriebsleiters abweichend von Absatz 1 durch den Zweckverband Mittelhessische
Wasserwerke (ZMW).
§ 12
Kassen- und Kreditwirtschaft
(1) Der
Eigenbetrieb führt eine eigene Kasse.
§ 13
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Jahresabschluss, Lagebericht und
Erfolgsübersicht
(1) Die
Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die
Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres
aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der
Betriebskommission vorzulegen.
(2) Der
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung
des Jahresabschlusses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit
Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen.
(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der
Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in
der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom
01.01.2009 außer Kraft.
Pohlheim,
Der Magistrat
der Stadt Pohlheim
Udo Schöffmann
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen