Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, der nachfolgenden Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebes Wasserwerke Pohlheim zuzustimmen:

 

Eigenbetriebssatzung der Stadt Pohlheim, Landkreis Gießen

 

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der    Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBI I S. 618) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBI. I S. 786, 800), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am ____________ 2016 folgende Satzung beschlossen.

 

 

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

 

(1)    Die Einrichtungen zur öffentlichen Wasserversorgung und öffentlichen Abwasserbeseitigung der Stadt werden als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

 

(2)    Zweck des Eigenbetriebes ist es, im Stadtgebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen und die Abwasserbeseitigung sicherzustellen.

 

(3)    Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

 

 

 

 

§ 2

Name des Eigenbetriebes

 

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Wasserwerke Pohlheim“.

 

 

§ 3

Stammkapital

 

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt                                                   4.959.531,25 Euro

Davon werden zugeordnet

 

1.      den Einrichtungen der Wasserversorgung                                                    766.937,82 Euro

 

2.      den Einrichtungen der Abwasserbeseitigung                                            4.192.593,43 Euro

 

 

§ 4

Betriebsleitung

 

(1)    Die Betriebsleitung besteht aus dem Betriebsleiter und dessen Stellvertreter.

 

(2)    Der Betriebsleiter wird zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Zweckverband „Mittelhessische Wasserwerke“ unterstützt.

 

(3)      Die Leistungen, die der Zweckverband „Mittelhessische Wasserwerke“ zu erbringen hat, bleiben einer gesonderten vertraglichen Regelung vorbehalten.

 

(4)    Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission und unter Berücksichtigung von Absatz (2) und (3) die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 5

Vertretung des Eigenbetriebes

 

(1)    Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen.

 

(2)    Die Vertretung erfolgt durch den Betriebsleiter oder - bei dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung - durch den vom Magistrat durch die Geschäftsordnung hierfür        bestimmten Stellvertreter.

 

(3)    Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats unterzeichnet sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.

 

(4)       Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch besondere Bedienstete zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.

(5)    Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Magistrat öffentlich bekannt gemacht.

 

(6)    Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

 

(7)    Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Stadt genügt die Abgabe gegenüber dem Betriebsleiter oder gegenüber dem nach der Geschäftsordnung und nach Abs. 5 bestellten Stellvertreter.

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

Allgemeine Aufgaben der Betriebsleitung

 

(1)    Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das EigBGes oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.

 

(2)    Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat dem Magistrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichtes und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen; es kann von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Stadt wesentlichen Auskünfte verlangt werden.

 

 

§ 7

Betriebskommission

 

(1)       Der Betriebskommission gehören an:

 

1.1       Vier Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind. Es ist die gleiche Anzahl von Stellvertretern von der Stadtverordnetenversammlung zu wählen. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 55 HGO.

 

         1.2       Kraft ihres Amtes:

 

                               a)     Der Bürgermeister oder in seiner Vertretung ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrates.

 

      b)     Zwei weitere Mitglieder des Magistrates (und die gleiche Anzahl von Stellvertretern), die von diesem zu benennen sind.

 

         1.3       Zwei Mitglieder des Personalrates der Stadt (und die gleiche Anzahl von Stellvertretern), die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind.

 

         1.4       Der Betriebskommissionen gehören weitere zwei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen an, die von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind.

 

(2)    Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Vertreter. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

§ 8

Aufgaben der Betriebskommission

 

(1)      Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem    EigBGes und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor.

 

(2)      Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Stadt oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Magistrat.

 

(3)      Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:

 

3.1       Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung.

 

3.2       Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife.

 

3.3       Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung zugewiesen sind.

 

3.4       Stellungnahme zum Jahresabschluss zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung.

 

3.5       Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassungen von Beamten und leitenden Angestellten.

 

3.6       Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss.

 

3.7       Stellungnahme über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben.

 

3.8       Stellungnahme zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb.

 

3.9       Verzicht und Niederschlagung von Zahlungsverpflichtungen ab 2.600 € und Stundung von Zahlungsverpflichtungen ab 5.000 € im Einzelfall.

 

(4)    Durch Änderung der Eigenbetriebssatzung kann die Stadtverordnetenversammlung der Betriebskommission zusätzliche Angelegenheiten übertragen. Die in der Satzung festgelegten Rechte der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats dürfen jedoch dadurch nicht geschmälert werden.

 

(5)    Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des    Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6)    In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.

 

(7)    Die Betriebskommission kann durch Beschluss Aufgaben und Rechtsgeschäfte, die ihr nach § 8 der Eigenbetriebssatzung obliegen, auf den Betriebsleiter / stellv. Betriebsleiter übertragen. Diese Geschäfte sind damit Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

 

§ 9

Aufgaben des Magistrats

 

(1)    Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen. Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das EigBGes oder die Betriebssatzung zugewiesenen Aufgaben nicht, so fordert sie der Magistrat unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf, nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet an Stelle der Betriebskommission.

 

(2)    Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Stadtverwaltung verstößt.

 

(3)    Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats gelten auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht die Vorschriften des EigBGes oder der Betriebssatzung entgegenstehen.

 

(4)    Der Magistrat beschließt über die Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten des Eigenbetriebes im Rahmen des Wirtschaftsplanes.

 

(5)    Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert       2 % des Stammkapitals gemäß § 3 der Betriebssatzung im Einzelfall übersteigt.

 

(6)    Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 10

Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

 

(1)    Die Stadtverordnetenversammlung als das oberste Organ der Stadt hat insbesondere nach Maßgabe des § 127 HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der   Eigenbetrieb der Stadt gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll. Auf ihr nach den Bestimmungen des EigBGes und dieser Betriebssatzung zugestehenden Entscheidung darf sie nicht verzichten.

 

(2)    Sie ist insbesondere zuständig für:

 

2.1          Erlass und Änderung der Betriebssatzung.

2.2          Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes.

 

2.3          Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform.

 

2.4          Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes.

 

2.5          Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife.

 

2.6          Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 8 EigBGes; ihr obliegt insbesondere die Zustimmung zu Mehrausgaben im Sinne des § 17 Abs. 8 EigBGes, sofern der Betrag 2,0 % des Stammkapitals nach § 3 der Eigenbetriebssatzung übersteigt.

 

2.7          Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Nr. 1 EigBGes) gehören und deren Wert im Einzelfall 10.000 € übersteigt.

 

2.8          Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gemäß § 11 Abs. 4      EigBGes.

 

2.9          Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen.

 

2.10      Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten.

 

2.11      Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen.

 

2.12      Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder dem Betriebsleiter und dessen Stellvertreter nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes.

 

2.13      Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.

 

(3)    Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit der Betriebskommission nach § 8 dieser Satzung handelt, kann sich die Stadtverordnetenversammlung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten.

 

 

§ 11

Personalangelegenheiten

 

(1)    Der Betriebsleiter und die beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten werden unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Magistrat als Be-dienstete der Stadt eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.

(2)    Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Eigenbetriebes.

 

(3)    Die Dienstanweisungen und Hausverfügungen der Stadt gelten auch für den Betriebs-leiter und die sonstigen Mitarbeiter des Eigenbetriebes.

 

(4)    Soweit und solange der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke (ZMW) die Be-triebs- und Geschäftsbesorgung des Eigenbetriebes Wasserwerke Pohlheim wahrnimmt, erfolgt die Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung des Betriebsleiters abweichend von Absatz 1 durch den Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke (ZMW).

 

 

§ 12

Kassen- und Kreditwirtschaft

 

(1)    Der Eigenbetrieb führt eine eigene Kasse.

 

 

§ 13

Wirtschaftsjahr

 

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 14

Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht

 

(1)    Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.

 

(2)    Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresabschlusses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen.

 

(3)    Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom  01.01.2009    außer Kraft.

 

Pohlheim,

Der Magistrat

der Stadt Pohlheim                                        (Siegel)

 

Udo Schöffmann

Bürgermeister

 

Abstimmungsergebnis:                               Einstimmig beschlossen