Der Stadtverordnetenversammlung liegt folgender Antrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FW vom 20. Januar 2016 vor:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

§ 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung ist wie nachfolgend ersichtlich zu ergänzen.

Die Ergänzung des Absatzes ist hierbei kursiv und unterstrichen dargestellt.

 

„Bestattungstermine können montags bis freitags in der zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie samstags nach Vereinbarung festgesetzt werden. Urnenbeisetzungen können im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung auch zu anderen Uhrzeiten und an Samstagen vorgenommen werden.“

 

StV Biadala begründet den Antrag.

 

Seitens der CDU-Fraktion trägt StV Lutz folgenden Ergänzungsantrag ein:

 

Die CDU-Fraktion beantragt:

 

  1. Ergänzung der Friedhofsordnung:

§ 12 Abs. 1 wird noch der Buchstabe h) angefügt:

„Auf den Friedhöfen werden, soweit in den einzelnen Stadtteilen möglich, folgende Arten von Grabstätten zu Verfügung gestellt:

 

h) Wiesengrabstätten für Erdbestattungen

 

Die sonstigen Regelungen der Friedhofsordnung sind entsprechend – soweit erforderlich – zu ergänzen bzw. anzupassen. Z.B. neuer § 24 Nr. 9 wegen Größe des Liegegedenksteins etc. (analog zur neuen Nr. 8).

 

  1. Änderungen der Friedhofsordnung

a)       In dem neuen § 24 Nr. 8 heißt es:

… Die Pflege des Urnenbestattungskreises obliegt der Stadt Pohlheim; eine Bepflanzung der Grabstelle durch die Angehörigen ist nicht zulässig. Auch das Ablegen von Blumen, außer bei der Beisetzung, ist nicht erlaubt.

 

                Die CDU beantragt, den letzten Satz zu streichen und durch folgenden zu ersetzen:

An allgemeinen Gedenktagen (Allerheiligen, Totensonntag) oder persönlichen Gedenktagen (Geburtstag, Todestag) darf auf der Grabstelle Blumenschmuck niedergelegt werden. Dieser ist danach innerhalb von 7 Tagen wieder zu entfernen.

 

  1. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Die Verwaltung wird gebeten, die gebühren für die Bestattungsart „Wiesengrabstätte“ in Anlehnung an die Gebühren für eine Reihengrabstätte mit einer Gebührenordnung aufzunehmen. Dabei sind die Kosten für einen Liegegedenkstein in der Größe von ? (z.B. 90 x 70 x 12 cm) mit zu berücksichtigen.

 

Nach einer Sitzungsunterbrechung erklären die antragstellenden Fraktionen, beide Anträge zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport sowie in den Haupt- und Finanzausschuss zu verweisen.