Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, folgende 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung zu beschließen:

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch  Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. I S. 158, 188), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 18.12.2015 folgende 1. Änderungssatzung zur WASSERVERSORGUNGSSATZUNG (WVS) beschlossen.

 

I.

 

§ 25 - Grundstücksanschlusskosten- erhält folgende Fassung:

 

§ 25

Grundstücksanschlusskosten

 

1.         Der Aufwand für die Herstellung und der vom Grundstückseigentümer veranlassten oder zu vertretenden Veränderung, Erneuerung oder Beseitigung ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

 

2.         Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

 

3.         Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen- auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum auf diesem.


 

4.         Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.

 

5.         Der Aufwand für die Erstherstellung des Hausanschlusses bis zu einer Größe von DN 40 ist dem Eigenbetrieb mit folgenden Pauschalsätzen zu erstatten:

bei Ausführung der Erdarbeiten durch den Eigenbetrieb:

Grundbetrag:                 1.200,00 (ohne USt)

1.284,00 (einschl. USt)

 

je m Anschlusslänge:        72,00 (ohne USt)

                                                               77,04 (einschl. USt)

 

bei Ausführung der Erdarbeiten durch den Grundstückseigentümer:

Grundbetrag:                       520,00  (ohne USt)

556,40  (einschl. USt)

 

je m Anschlusslänge:        16,00  (ohne USt)

                                                   17,12  (einschl. USt)

 

6.        Der Einbau, Ausbau oder die Auswechslung eines Wasserzählers wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet, sofern das vom Grundstückseigentümer veranlasst wird. Materialkosten werden gesondert berechnet.

 

7.        Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Hausanschlussleitung abzutrennen.

 

II.

 

Die 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

 

Pohlheim, _____________

 

Der Magistrat der Stadt Pohlheim

Udo Schöffmann

Bürgermeister

 

Abstimmungsergebnis:                                                                Einstimmig beschlossen