Sitzung: 14.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, folgende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Pohlheim zu beschließen:
S A T Z
U N G
über die Erhebung einer Steuer
auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld
oder
Sachwerte im Gebiet der Stadt Pohlheim
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S.142) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, 188), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über
kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 24.03.2013
(GVBl. I S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am ...
die folgende Satzung beschlossen:
§
1
Steuererhebung
Die Stadt Pohlheim erhebt eine Steuer auf das Spielen an
Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche
Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten
Besteuerungstatbestände.
§
2
Steuergegenstand,
Besteuerungstatbestände
(1)
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
1.) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie
öffentlich
zugänglich sind,
2.) das Spielen in Spielclubs,
Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld
oder Sachwerte.
(2)
Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt
gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden
dürfen.
§
3
Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
- zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der
elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch
gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen,
Falschgeld und Fehlgeld);
- zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der
Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§
4
Steuersätze
(1)
Die Steuer beträgt
zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
je angefangenem Kalendermonat
und Gerät
1. für Geräte mit
Gewinnmöglichkeit 17
v. H. der Bruttokasse,
2. für Geräte ohne
Gewinnmöglichkeit 8,5
v. H. der Bruttokasse,
3. Sofern ein Gerät ohne
Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den
Nachweis nach § 7 Absatz 4
ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer
a) in Spielhallen 60,00
€,
b) in Gaststätten und sonstigen
Aufstellorten 30,00 €
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenen Quadratmeter und
Kalendermonat 30,00 €
(2)
Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem
Kalendermonat
negativ, findet
eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere
Kalendermonate nicht statt.
(3)
In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht
nachgewiesen wird, schätzt das Steueramt der Stadt Pohlheim die Bruttokasse.
§
5
Steuerschuldner
Steuerschuldner
ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter
(Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen
ist) als Veranstalter.
§
6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von
Spielgeräten,
b) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des
Spielbetriebs und die Gesamtfläche der
dem Spielbetrieb dienenden
Räumen
unverzüglich der Stadt Pohlheim -Steueramt- mitzuteilen.
§ 7
Entstehung,
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des
Besteuerungstatbestandes.
(2)
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu
errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem
Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Pohlheim zu
entrichten. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung
bei der Stadt eingegangen ist.
(3)
Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der
Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld
abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(4)
Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den
Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen
Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart,
Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die
Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den
Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser
Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden
Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.
§
8
Steueraufsicht
und Prüfungsvorschrift
Die Stadt Pohlheim -Steueramt- ist berechtigt, jederzeit zur
Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen
die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen und die
Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§
9
Geltung
des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4
bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung
anzuwenden.
§
10
Inkrafttreten
Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Pohlheim tritt
am 01.01.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pohlheim über die
Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spiel um Geld oder
Sachwerte in der Fassung vom 01.01.2013 außer Kraft.
Pohlheim,
den
Der
Magistrat
Udo
Schöffmann
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
beschlossen