Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, folgende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Pohlheim zu beschließen:

 

S A T Z U N G

 

über die Erhebung einer Steuer

auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld

oder

Sachwerte im Gebiet der Stadt Pohlheim

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, 188), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am ... die folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Steuererhebung

 

Die Stadt Pohlheim erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

 

 

 

§ 2

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

 

(1)      Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

 
1.) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich

zugänglich sind,

2.) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld

oder Sachwerte.

 

(2)      Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

 

 

§ 3

Bemessungsgrundlagen

 

Die Steuer bemisst sich

  1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

 

  1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

 

§ 4

Steuersätze

 

(1)                 Die Steuer beträgt

zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:

je angefangenem Kalendermonat und Gerät

1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit                                     17 v. H. der Bruttokasse,

2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit                                  8,5 v. H. der Bruttokasse,

3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den

Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

a) in Spielhallen                                                                                              60,00 €,

b) in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten                    30,00 €

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:

je angefangenen Quadratmeter und Kalendermonat      30,00 €

(2)                 Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat

negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.

(3)                 In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt das Steueramt der Stadt Pohlheim die Bruttokasse.

 

 

§ 5

Steuerschuldner

 

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

 

 

§ 6

Anzeigepflicht

 

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,

b) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der

dem Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich der Stadt Pohlheim -Steueramt- mitzuteilen.

 

 

§ 7

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)                Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

 

(2)                Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Pohlheim zu entrichten. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt eingegangen ist.

 

(3)                Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(4)                Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

 

 

 

§ 8

Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

 

Die Stadt Pohlheim -Steueramt- ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

 

 

 

 

§ 9

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

 

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Pohlheim tritt am 01.01.2016 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pohlheim über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spiel um Geld oder Sachwerte in der Fassung vom 01.01.2013 außer Kraft.

 

Pohlheim, den

 

Der Magistrat

 

 

Udo Schöffmann

Bürgermeister

 

Abstimmungsergebnis:                               Einstimmig beschlossen