Sitzung: 13.11.2015 Stadtverordnetenversammlung
StV Lemcke berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse:
„Geschäftsordnung
für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Pohlheim
Aufgrund der §§ 60
Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I
S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. März 2015 (GVBl. I S 158, 188) hat sich die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim durch Beschluss vom
13. November 2015 folgende Geschäftsordnung für die
Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Pohlheim gegeben:
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Vorsitz der
Stadtverordnetenversammlung
§ 1 Vorsitz und
Stellvertretung
II. Stadtverordnete
§ 2 Pflicht zur Teilnahme an
den Sitzungen
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Treupflicht
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
III. Fraktionen
§ 7 Bildung von Fraktionen
§ 8 Rechte und Pflichten
IV. Ältestenrat
§ 9 Ältestenrat
V. Stadtverordnetenversammlung
§ 10 Einberufung der Sitzungen
§ 11 Beschlussfähigkeit
§ 12 Sitzungsordnung,
Sitzungsdauer
§ 13 Öffentlichkeit
VI. Sitzungs- und Redeordnung
§ 14 Sitzungs- und Redeordnung
§ 15 Persönliche Erklärungen
§ 16 Mitwirkung des Magistrates
VII. Mitwirkung des Ausländerbeirates
§ 17 Anhörungspflicht
§ 18 Vorschlagsrecht des
Ausländerbeirates
§ 19 Rederecht in den Sitzungen
VIII. Mitwirkung der Ortsbeiräte
§ 20 Anhörungspflicht
§ 21 Vorschlagsrecht des
Ortsbeirates
§ 22 Rederecht in den Sitzungen
IX. Mitwirkung des Seniorenbeirates
§ 23 Rederecht in den Sitzungen
X. Zur Anwendung der Geschäftsordnung
§ 24 Anträge zur
Geschäftsordnung
XI. Beratung der Tagesordnung
§ 25 Ändern und Erweitern der
Tagesordnung
XII. Vorlagen und Anträge
§ 26 Anträge
§ 27 Sperrfrist für abgelehnte
Anträge
§ 28 Rücknahme von Anträgen
§ 29 Unerledigte Anträge
§ 30 Antragskonkurrenz
§ 31 Bekanntmachung
§ 32 Anfragen
XIII. Abstimmung
§ 33 Abstimmung
XIV. Wahlen
§ 34 Wahlen
XV. Ausschüsse
§ 35 Bildung der Ausschüsse,
Stellvertretung
§ 36 Aufgaben der Ausschüsse
§ 37 Einladung, Öffentlichkeit,
sinngemäß anzuwendende Vorschriften
§ 38 Stimmrecht, Teilnahme von
Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen
XVI. Ordnungsbestimmungen
§ 39 Ordnungsgewalt und
Hausrecht
§ 40 Ordnungsmaßnahmen
gegenüber Stadtverordneten sowie Mitgliedern des Magistrates
XVII. Niederschrift
§ 41 Niederschrift
XVIII. Mitwirkung von Vertreterinnen und
Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
§ 42 Sonstige Beteiligungsrechte
gemäß § 8 c HGO
XIX. Schlussbestimmungen
§ 43 Auslegung der
Geschäftsordnung
§ 44 Arbeitsunterlagen
§ 45 In-Kraft-Treten
I. Vorsitz
der Stadtverordnetenversammlung
§ 1
Vorsitz und
Stellvertretung
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet,
leitet und schließt die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Sie oder er
führt die Sitzung gerecht und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so sind
die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung in
der Reihenfolge zu berufen, welche die Stadtverordnetenversammlung zuvor
beschlossen hat.
(2) Die oder der Vorsitzende hat nach
Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen
und einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung i. S. d. § 25 zu erwirken.
Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie
oder er handhabt die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i.S. v. §§
39, 40 aus.
II. Stadtverordnete
§ 2
Pflicht zur
Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Stadtverordneten sind verpflichtet
an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der anderen Gremien, deren
Mitglied sie sind, teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr
Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung an.
(3) Eine Stadtverordnete oder ein
Stadtverordneter, der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder
dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an.
§ 3
Anzeigepflicht
(1) Stadtverordnete haben während der
Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die
Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer
Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem
Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).
(2) Stadtverordnete haben die Übernahme
städtischer Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt der oder dem
Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
§ 4
Treupflicht
(1) Stadtverordnete dürfen wegen ihrer
besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen,
wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei
denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.
(2) Ob die Voraussetzungen des
Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
§ 5
Verschwiegenheitspflicht
Die Stadtverordneten unterliegen der
Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es
sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen
be-handelte.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in §§ 2, 4 und 5 geregelten
Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde an, um ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.
III. Fraktionen
§ 7
Bildung von
Fraktionen
(1) Stadtverordnete können sich zu einer
Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von
mindestens zwei Stadtverordneten.
(2) Eine Fraktion kann fraktionslose
Stadtverordnete als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei
der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
(3) Die oder der Vorsitzende einer Fraktion
hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der
Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder
dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer
Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von
Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz
der Fraktion und ihrer Stellvertretung.
§ 8
Rechte und Pflichten
(1) Die Fraktionen wirken bei der
Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit;
sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des
Magistrates und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie
unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.
IV. Ältestenrat
§ 9
Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus der oder
dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und der oder den Vorsitzenden
der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den
Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin
oder der Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Der Ältestenrat unterstützt die oder
den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung bei der Führung der Geschäfte.
Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über
Angelegenheiten des Geschäftsganges der Stadtverordnetenversammlung
herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan,
die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer
Stellvertretung.
(3) Der Ältestenrat kann beraten und
Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er
fasst keine bindenden Beschlüsse.
(4) Die Sitzungen des Ältestenrates finden
grundsätzlich außerhalb der Sitzungswoche der Stadtverordnetenversammlung
statt. Der Ältestenrat trifft sich daneben regelmäßig vor den Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung und bestimmt die Reihenfolge der vorläufigen
Tagesordnung.
(5) Die oder der Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet
die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen,
wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens
des Magistrates verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ein, so ist diese damit unterbrochen.
(6) Will eine Fraktion von Vereinbarungen
im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und die oder den Vorsitzenden der
übrigen Fraktionen.
V. Stadtverordnetenversammlung
§ 10
Einberufung der Sitzungen
(1) Die oder der
Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft die Stadtverordneten zu den
Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung so oft es die Geschäfte erfordern,
jedoch mindestens alle zwei Monate einmal ein. Eine Sitzung muss unverzüglich
einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten, der Magistrat oder
die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu
stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur
Zuständigkeit der Stadt und hier der Stadtverordnetenversammlung gehören; die
Stadtverordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Die Tagesordnung und
der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit
dem Magistrat festgesetzt. Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den
Anforderungen des § 26 genügen und in die Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversammlung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Einberufen wird mit schriftlicher
Ladung an alle Stadtverordneten und den Magistrat.
Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung anzugeben. Die Schriftform kann durch die
elektronische Form ersetzt werden, soweit die oder der Vorsitzende eine
schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem
Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen
kann die oder der Vorsitzende die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung
spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen.
Die oder der
Vorsitzende muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.
§ 11
Beschlussfähigkeit
(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit
gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die
Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden
Stadtverordneten.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen
Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die
Stadtverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum
zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der
Stadtverordneten ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht,
so ist die Stadtverordnetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Stadtverordneten beschlussfähig.
§ 12
Sitzungsordnung, Sitzungsdauer
(1) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind
grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der
Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Film- und
Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies in der
Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.
(2) Eine Internetübertragung (sog. Live-
oder Internet-Streaming) im Rahmen des Internetauftritts der Stadt unter
www.pohlheim.de ist nur zulässig, wenn die Stadtverordnetenversammlung dies
beschließt. Dieses gilt nur für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung,
nicht jedoch für die Ausschüsse/ Ortsbeiräte/ Seniorenbeirat/ Ausländerbeirat.
(3) Die Sitzungen beginnen in der Regel um
19:30 Uhr und enden um 22:30 Uhr. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines
Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte
Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Vorsitzende vorrangig auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.
(4) Wird eine Sitzung auf Antrag oder
durch die oder den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten
Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu
dieser Sitzung ist neu einzuladen.
§ 13
Öffentlichkeit
(1) Die Stadtverordnetenversammlung berät
und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne
Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der
Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.
(2) Anträge auf Ausschluss der
Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und
entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden,
wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3) Beschlüsse, die in nicht-öffentlicher
Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit
bekannt gegeben werden, soweit dies angängig ist.
VI. Sitzungs- und Redeordnung
§ 14
Sitzungs- und Redeordnung
(1) Die oder der Vorsitzende ruft die
Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.
(2) Zur Begründung des Antrages erhält
zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der
Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet die oder der Vorsitzende die
Aussprache.
(3) Die oder der Vorsitzende erteilt das
Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei
gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die
Stadtverordneten können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die
oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h.
außerhalb der Redeliste erwidert wird.
(4) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit
das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie
oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter zu
übertragen.
(5) Jede Stadtverordnete oder jeder
Stadtverordnete soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:
- Das Schlusswort der Antragstellerin oder
des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
- Fragen zur Klärung von Zweifeln,
- Persönliche Erwiderungen.
(6) Die oder der Vorsitzende kann zulassen,
dass eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter mehrmals zur Sache spricht.
Widerspricht eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter, hat die
Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden.
(7) Änderungen und Ergänzungen zu Anträgen
sind vor Verweisung zulässig und werden gemeinsam mit dem Ursprungsantrag in
den Ausschuss verwiesen.
§ 15
Persönliche
Erklärungen
(1) Wer in den Verhandlungen persönlich
genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung -
jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung - hierauf persönlich zu erwidern und
die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen.
Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die eine
Stadtverordnete/ein Stadtverordneter für sich persönlich abgibt, nicht aber
solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige
Gruppierungen abgegeben werden.
(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der
Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung
zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher mitzuteilen
und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der
Sache nicht erneut aufgreifen.
(3) Die Redezeit für persönliche
Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine
Beratung findet nicht statt.
§ 16
Mitwirkung des Magistrates
(1) Der Magistrat nimmt
an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung
gehört werden.
(2) Die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrates abweichende Meinung
vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Magistrates
darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung
vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat eine andere Stadträtin oder einen
anderen Stadtrat als Sprecherin oder als Sprecher benennen.
VII. Mitwirkung des Ausländerbeirates
§ 17
Anhörungspflicht
Die Stadtverordnetenversammlung hört den
Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische
Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt dem Ausländerbeirat eine
Frist zur schriftlichen Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist an
die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Sie oder
er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert
sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
§ 18
Vorschlagsrecht des
Ausländerbeirates
Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in
allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen.
Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit
seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die
Entscheidung zuständig ist.
Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in
angemessener Frist über Vorschläge des Ausländerbeirates. Die oder der
Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich mit.
§ 19
Rederecht in den
Sitzungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann
beschließen, den Ausländerbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt,
der die Interessen der ausländischen Einwohner berührt, mündlich zu hören.
(2) Die Ausschüsse müssen den
Ausländerbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören,
die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die
oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden des Ausländerbeirates eine Einladung und Tagesordnung. In den
Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer
Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates in der Sitzung erscheint und
Stellung nimmt.
(3) Die mündliche Anhörung des
Ausländerbeirats in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der
Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein von dieser oder diesem aus seiner
Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme
des Ausländerbeirates vorzutragen.
VIII. Mitwirkung der Ortsbeiräte
§ 20
Anhörungspflicht
(1) Die Stadtverordnetenversammlung hört
den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen,
insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes und den Bebauungsplänen. Sie
setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von einem
Monat. Die Stellungnahme ist an die oder den Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung zu richten. Sie oder er kann in Einzelfällen die
Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ortsbeirat verspätet
oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(2) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu
Angelegenheiten, die den Stadtteil nur als Teil der Stadt insgesamt berühren.
Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu
hören, das für alle Stadtteile der Stadt unterschiedslos gilt und damit nur die
Gesamtinteressen der Stadt angeht, die die Stadtverordnetenversammlung zu
wahren hat.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann
dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 21
Vorschlagsrecht des
Ortsbeirates
Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen
Angelegenheiten, die den Stadtteil angehen. Vorschläge reicht er schriftlich
bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der
Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.
Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über
Vorschläge des Ortsbeirates. Die oder der Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat schriftlich
mit.
§ 22
Rederecht in den
Sitzungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann
beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der
die Interessen des Stadtteils berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in
ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der Ortsvorsteherin
oder dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat kann das Rederecht auch einem anderen
Mitglied des Ortsbeirates übertragen.
IX. Mitwirkung des Seniorenbeirates
§ 23
Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung
kann beschließen, dem Seniorenbeirat in einer Sitzung zu einem
Tagesordnungspunkt, der die Belange der Senioren berührt, ein Rederecht zu
gewähren.
(2) Die Ausschüsse können
dem Seniorenbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten
ein Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates zu. Der Seniorenbeirat kann das Rederecht
auch einem anderen Mitglied des Seniorenbeirates übertragen.
X. Zur Anwendung der Geschäftsordnung
§ 24
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag zur
Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der
Stadtverordnetenversammlung. Hierzu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Ausschluss oder
Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
b) auf Verweisung an einen Ausschuss
oder an den Magistrat,
c) auf Unterbrechung oder
Schließung der Sitzung,
d) auf Schluss der
Rednerliste oder der Debatte,
e) auf namentliche Abstimmung.
(2) Stadtverordnete können
sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände
melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Ei-ne Stadtverordnete
oder ein Stadtverordneter kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur
Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der
Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag
abstimmen.
(3) Für Anträge zur
Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die
Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.
(4) Wer bereits zum
Beratungsgegenstand gesprochen hat, kann Anträge gemäß § 24 Abs. 1 c und d
nicht stellen, es sei denn, dass sie/er bisher als Antragsteller/in oder
Berichterstatter/in das Wort hatte.
XI. Beratung der Tagesordnung
§ 25
Ändern und Erweitern der Tagesordnung
(1) Die
Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere
beschließen,
- die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen
oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder
miteinander zu verbinden.
(2) Die
Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um
Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren,
wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen.
Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und
ihre Änderungen sind ausgeschlossen.
(3) Die Tagesordnung besteht aus den
Teilen A und B.
Teil A betrifft
Angelegenheiten, über die ohne Beratung im Block abgestimmt werden kann; Teil B
solche, über die nach Beratung einzeln abgestimmt werden kann.
Ob über die
Verhandlungsgegenstände des Teiles A ohne Beratung im Block abgestimmt werden
soll, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung am Anfang der Sitzung.
Auf Verlangen einer
Stadtverordneten oder eines Stadtverordneten ist ein Verhandlungsgegenstand
nach Teil B zu überführen.
(4) Die oder der Vorsitzende nimmt in Teil
A die Verhandlungsgegenstände auf, für die ein einstimmiger Beschlussvorschlag
des zuständigen oder federführenden Ausschusses vorliegt oder für die sie oder
er eine Beratung nicht erwartet.
(5) Die Beratung und Entscheidung von
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung
von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen ist abweichend von der Bestimmung in
Abs. 4 immer in Teil B aufzunehmen.
(6) Für die Zuordnung der
einzelnen Tagesordnungspunkte in die jeweiligen Sitzungsteile können in der die
Stadtverordnetenversammlung vorbereitenden Sitzung des Ältestenrates Vorschläge
seitens der Mitglieder des Ältestenrates unterbreitet werden.
XII. Vorlagen und Anträge
§ 26
Anträge
(1) Die Stadtverordneten,
jede Fraktion, der Magistrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
können Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen.
(2) Anträge sind
schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unter-zeichnet
bei der oder dem Vorsitzenden oder bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu
bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Eine Einreichung durch Fax,
Computerfax und E-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt -
außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des
Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der
Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 10
volle Kalendertage liegen.
Dies gilt auch für Anträge des Magistrates und der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters. Alle Anträge werden spätestens mit der Ladung zur Sitzung
jeder Stadtverordneten und jedem Stadtverordneten zugeleitet.
(3) Anträge müssen
begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare An-weisung
enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen.
(4) Zur Vorbereitung einer
Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung verweist die oder der Vorsitzende
Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller dies bestimmt hat.
(5) Verspätete Anträge
nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.
(6) Ist die Anhörung eines
Ortsbeirates und/oder des Ausländerbeirates erforderlich, bevor die
Stadtverordnetenversammlung entscheidet,
so leitet die oder der Vorsitzende diese unverzüglich nach Eingang des Antrages
ein. Die oder der Vorsitzende setzt dem Ortsbeirat und/oder dem Ausländerbeirat
eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind die §§ 17, 19, 20 und 22 zu
beachten.
(7) Während der Sitzung
sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder
ändern, zulässig. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 27
Sperrfrist für abgelehnte Anträge
(1) Hat die
Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe
Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr
erneut einbringen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1
ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die
oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der
An-trag abgelehnt, kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung
angerufen werden.
§ 28
Rücknahme von Anträgen
Anträge können bis zur
Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den
Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer
Stadt-verordneter müssen diese die Rücknahme erklären.
§ 29
Unerledigte Anträge
Unerledigte Anträge
werden jeweils drei Monate vor Jahresende durch den Stadtverordnetenvorsteher
mitgeteilt bzw. drei Monate vor Ende der Wahlzeit der
Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
§ 30
Antragskonkurrenz
(1) Hauptantrag ist ein
Antrag, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung
steht.
(2) Änderungsantrag ist ein
Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert und die
Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden Antrages bezwecken
will, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzuheben.
(3) Konkurrierender
Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht
oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.
(4) Änderungsanträge und
konkurrierende Hauptanträge können bis zur Abstimmung über den betreffenden
Hauptantrag von jedem/jeder Stadtverordneten gestellt werden. Die oder der
Vorsitzende kann verlangen, dass die Anträge schriftlich formuliert werden;
wenn sie noch nicht verteilt sind, werden sie verlesen.
(5) Anträge, die nicht
unter die Abs. 1 - 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung
bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der
gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten.
(6) Für die Reihenfolge der Abstimmung
gilt § 33 Abs. 4.
§ 31
Bekanntmachung
Vorlagen und Anträge
sowie Änderungsanträge und konkurrierende Hauptanträge sind - soweit sie auf
der Tagesordnung berücksichtigt werden und schriftlich vorliegen - als
Drucksache allen Stadtverordneten und den Mitgliedern des Magistrats sieben
Kalendertage vor der Sitzung zuzuleiten. Sie sind mit einer unverwechselbaren
Nummer zu versehen.
§ 32
Anfragen
(1) Stadtverordnete sowie
Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche
Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Magistrat stellen. Hiervon nicht
umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Anfragen
sind entweder bei der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung
oder beim Magistrat einzureichen. Die oder der Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer
Frist von einer Woche an den Magistrat zur Beantwortung weiter. Der Magistrat
beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung. Bei mündlicher Beantwortung findet keine
Erörterung statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei
Zusatzfragen zu gestatten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1
sind die Stadtverordneten berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den
Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Fragen zu stellen.
(3) Fragen, die nicht dem Zwecke
der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der
Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers, sind lediglich im Rahmen
des Abs. 2 gestattet.
XIII. Abstimmung
§ 33
Abstimmung
(1) Beschlüsse werden,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit
nicht mit.
(2) Die Mitglieder stimmen
durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 40 Abs. 1
Satz 2 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.
(3) Nach Schluss der
Beratung stellt die oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages
fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag
zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag
ablehnt.
(4) Bei Antragskonkurrenz
ist zunächst über den in der Sache weitest gehenden Antrag abzustimmen. Ist
dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge
und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird
zuletzt abgestimmt. Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet
die oder der Vorsitzende.
(5) Auf Verlangen einer
Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten wird
namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt jede Stadt-verordnete
und jeden Stadtverordneten einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die
Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder
Stadtverordneten und jedes Stadtverordneten in der Niederschrift. Hiervon
unberührt bleibt das Recht jeder Stadtverordneten und jedes Stadtverordneten,
ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.
(6) Die oder der
Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es
bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung
vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.
XIV. Wahlen
§ 34
Wahlen
(1) Für die von der
Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des §
55 HGO sowie die für sinngemäß anwendbar erklärten Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes. § 62 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
(2) Wahlleiter/in ist die
oder der Vorsitzende. Sie/Er kann sich zur Unterstützung von jeder Fraktion ein
Mitglied als Wahlhelfer/in benennen lassen. Die/der Wahlleiter/in hat die
Wahlhandlung vorzubereiten, durchzuführen, auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu
überwachen und das Ergebnis zu ermitteln. Er gibt das Wahlergebnis bekannt.
(3) Der Verlauf und das
Ergebnis der Wahl sind in der Niederschrift festzuhalten.
XV. Ausschüsse
§ 35
Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung
(1) Die Bildung der
Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Stadtverordnetenversammlung
beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis
der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb einer Woche nach dem
Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Vorsitzende gibt
der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung schriftlich bekannt.
Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf
die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In
diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und der oder dem Vorsitzenden des
Ausschusses schriftlich benannt.
(2) Die Mitglieder der
Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete vertreten
lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen
und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen
auszuhändigen.
(3) Die von einer Fraktion
benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die
Abberufung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses
schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach
Abs. 1 S. 2 und 3.
§ 36
Aufgaben der Ausschüsse
(1) Sind Anträge an die
Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse
der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie entwerfen hierzu einen
entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 26 der
Geschäftsordnung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders
bestimmte Mitglieder berichten der Stadtverordnetenversammlung mündlich in
gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und
die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.
(2) Die
Stadtverordnetenversammlung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie
Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln
ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden
Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.
(3) Hat die
Stadtverordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder
bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so
kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
§ 37
Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß
anzuwendende Vorschriften
(1) Die oder der
Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im
Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem
Magistrat fest.
(2) Die Sitzungen der
Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 13 gilt entsprechend.
(3) Für den Geschäftsgang
der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß
Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser
Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.
§ 38
Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer
Gremien bzw. Gruppierungen
(1) Ein Stimmrecht haben
alleine die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und/oder
Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme
teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz
entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu
entsenden.
(2) Wer einen Antrag
gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen
nicht als Mitglied angehört.
(3) Der Magistrat nimmt an
den Ausschusssitzungen teil. § 16 gilt entsprechend. Sonstige Stadtverordnete
können - auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder
Zuhörer teilnehmen. Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen
Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.
(4) Die Ausschüsse können
Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer
Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen
zuziehen. Darüber hinaus können sie die Beiräte der Stadt sowie Kommissionen
nach Maßgabe der Regelungen in VII. bis IX. an ihren Sitzungen beteiligen.
XVI. Ordnungsbestimmungen
§ 39
Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) Die oder der
Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und
dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.
(2) Die Ordnungsgewalt und
das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden
- die
Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf
gestört wird,
- die
Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung
stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
- bei störender Unruhe unter den Zuhörern
nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich
die Störung anders nicht beseitigen lässt.
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt
sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 40
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Stadtverordneten
sowie Mitgliedern des Magistrates
(1) Die oder der
Vorsitzende ruft Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates zur Sache,
die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann
nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte
erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.
(2) Die oder der
Vorsitzende entzieht der Stadtverordneten oder dem Stadtverordneten oder dem
Mitglied des Magistrates das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen
hat oder die Redezeit überschreiten. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw.
ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr
Anlass werden nicht erörtert.
(3) Die oder der
Vorsitzende ruft die Stadtverordnete oder den Stadtverordneten oder das
Mitglied des Magistrates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit
Nennung des Namens zur Ordnung.
(4) Die oder der
Vorsitzende kann eine Stadtverordnete oder einen Stadtverordneten bei
wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigen Verhalten für einen oder mehrere,
höchstens für drei Sitzungstage ausschließen. Die Betroffene oder der
Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der
Stadtverordnetenversammlung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu
treffen.
XVII. Niederschrift
§ 41
Niederschrift
(1) Über den wesentlichen
Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten
Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken.
Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind
festzuhalten. Jede Stadtverordnete und jeder Stadtverordneter kann vor Beginn
der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift
festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist
von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem
Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem
in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die
Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift
alleine verantwortlich.
(3) Die Niederschrift liegt
ab dem 10. Tage nach der Sitzung für die Dauer einer Woche in der
Stadtverwaltung, Ludwigstraße 31, Zimmer 14, zur Einsicht für die
Stadtverordneten und die Mitglieder des Magistrates offen. Gleichzeitig ist die
Niederschrift im Ratsinformationsprogramm zu veröffentlichen. Wenn es zwischen
der oder dem Vorsitzenden und der Stadtverordneten oder dem Stadtverordneten
zuvor vereinbart wurde, kann die Niederschrift auf Wunsch schriftlich
zugestellt werden.
(4) Stadtverordnete sowie
Mitglieder des Magistrates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Niederschrift innerhalb von sieben Tagen nach der Offenlegung bei der oder dem Vorsitzenden
schriftlich erheben. Eine Einreichung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist
ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen
entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung.
(5) Zur Information der
Bevölkerung wird der wesentliche Inhalt der Niederschrift in geeigneter Weise
veröffentlicht, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die
in nicht-öffentlicher Sitzung erörtert wurden.
(6) Die Sitzung wird mit
Tonträger aufgezeichnet. Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann
auf Antrag von jeder Stadtverordneten und jedem Stadtverordneten und den
Mitgliedern des Magistrates in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der
Frist des Abs. 4 - bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung -
abgehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.
XVIII. Mitwirkung von Vertreterinnen und
Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
§ 42
Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO
Die Stadtverordnetenversammlung
kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Stadt,
Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren
Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.
XIX. Schlussbestimmungen
§ 43
Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Über während einer
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung auftretende Zweifel über die Auslegung
dieser Geschäftsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende für den Einzelfall. Wenn über die Auslegung
der Geschäftsordnung Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftauchen,
führt die oder der Vorsitzende zunächst eine Stellungnahme des Ältestenrates
herbei, der die Angelegenheit nötigenfalls der Stadtverordnetenversammlung zur
Entscheidung vorlegt.
(2) Die
Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, im Einzelfall von den
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften
nicht entgegenstehen
§ 44
Arbeitsunterlagen
Jedem Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse ist auf Verlangen eine
Textausgabe der Hessischen Gemeindeordnung sowie je eine Ausfertigung der
Haupt-satzung der Stadt und dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Werden diese
während der Wahlzeit geändert, so gilt die in Satz 1 getroffene Bestimmung auch
für die geänderte Fassung.
§ 45
In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung
für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Pohlheim tritt
am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim vom
10. September 1994, in der Fassung vom 1. September 2007, außer
Kraft.
Pohlheim, ________________
Jakob Ernst Kandel
Stadtverordnetenvorsteher“
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen