StV Lemcke berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse:

 

„Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Pohlheim

 

Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. I S 158, 188) hat sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim durch Beschluss vom 13. November 2015 folgende Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Pohlheim gegeben:

 

INHALTSVERZEICHNIS:

 

I.             Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung

 

§ 1          Vorsitz und Stellvertretung

 

II.            Stadtverordnete

 

§ 2          Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

§ 3          Anzeigepflicht

§ 4          Treupflicht

§ 5          Verschwiegenheitspflicht

§ 6          Ordnungswidrigkeiten

 

III.          Fraktionen

 

§ 7          Bildung von Fraktionen

§ 8          Rechte und Pflichten

 

IV.          Ältestenrat

 

§ 9          Ältestenrat

 

V.           Stadtverordnetenversammlung

 

§ 10       Einberufung der Sitzungen

§ 11       Beschlussfähigkeit

§ 12       Sitzungsordnung, Sitzungsdauer

§ 13       Öffentlichkeit

 

VI.          Sitzungs- und Redeordnung

 

§ 14       Sitzungs- und Redeordnung

§ 15       Persönliche Erklärungen

§ 16       Mitwirkung des Magistrates

 

VII.         Mitwirkung des Ausländerbeirates

 

§ 17       Anhörungspflicht

§ 18       Vorschlagsrecht des Ausländerbeirates

§ 19       Rederecht in den Sitzungen

 

VIII.       Mitwirkung der Ortsbeiräte

 

§ 20       Anhörungspflicht

§ 21       Vorschlagsrecht des Ortsbeirates

§ 22       Rederecht in den Sitzungen

 

IX.          Mitwirkung des Seniorenbeirates

 

§ 23       Rederecht in den Sitzungen

 

X.            Zur Anwendung der Geschäftsordnung

 

§ 24       Anträge zur Geschäftsordnung

 

XI.          Beratung der Tagesordnung

 

§ 25       Ändern und Erweitern der Tagesordnung

 

XII.         Vorlagen und Anträge

 

§ 26       Anträge

§ 27       Sperrfrist für abgelehnte Anträge

§ 28       Rücknahme von Anträgen

§ 29       Unerledigte Anträge

§ 30       Antragskonkurrenz

§ 31       Bekanntmachung

§ 32       Anfragen

 

XIII.        Abstimmung

 

§ 33       Abstimmung

 

XIV.       Wahlen

 

§ 34       Wahlen

 

XV.         Ausschüsse

 

§ 35       Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung

§ 36       Aufgaben der Ausschüsse

§ 37       Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften

§ 38             Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen

 

XVI.       Ordnungsbestimmungen

 

§ 39       Ordnungsgewalt und Hausrecht

§ 40       Ordnungsmaßnahmen gegenüber Stadtverordneten sowie Mitgliedern des Magistrates

 

XVII.      Niederschrift

 

§ 41       Niederschrift

 

XVIII.     Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

 

§ 42       Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO

 

XIX.        Schlussbestimmungen

 

§ 43       Auslegung der Geschäftsordnung

§ 44       Arbeitsunterlagen

§ 45       In-Kraft-Treten

 

 

I.             Vorsitz der Stadtverordnetenversammlung

 

§ 1

Vorsitz und Stellvertretung

 

(1)          Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Sie oder er führt die Sitzung gerecht und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung in der Reihenfolge zu berufen, welche die Stadtverordnetenversammlung zuvor beschlossen hat.

 

(2)          Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen und einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung i. S. d. § 25 zu erwirken. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhabt die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i.S. v. §§ 39, 40 aus.

 

II.            Stadtverordnete

 

§ 2

Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

 

(1)          Die Stadtverordneten sind verpflichtet an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.

 

(2)          Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an.

 

(3)          Eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter, der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an.

§ 3

Anzeigepflicht

 

(1)          Stadtverordnete haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).

 

(2)          Stadtverordnete haben die Übernahme städtischer Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

 

§ 4

Treupflicht

 

(1)          Stadtverordnete dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

 

(2)          Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

 

§ 5

Verschwiegenheitspflicht

 

Die Stadtverordneten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen be-handelte.

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

Verstöße gegen die in §§ 2, 4 und 5 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.

 

III.          Fraktionen

 

§ 7

Bildung von Fraktionen

 

(1)          Stadtverordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Stadtverordneten.

 

(2)          Eine Fraktion kann fraktionslose Stadtverordnete als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.

 

(3)          Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.

 

§ 8

Rechte und Pflichten

 

(1)          Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

 

(2)          Eine Fraktion kann Mitglieder des Magistrates und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.

 

IV.          Ältestenrat

 

§ 9

Ältestenrat

 

(1)          Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und der oder den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung.

 

(2)          Der Ältestenrat unterstützt die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Stadtverordnetenversammlung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.

 

(3)          Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse.

 

(4)          Die Sitzungen des Ältestenrates finden grundsätzlich außerhalb der Sitzungswoche der Stadtverordnetenversammlung statt. Der Ältestenrat trifft sich daneben regelmäßig vor den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und bestimmt die Reihenfolge der vorläufigen Tagesordnung.

 

(5)          Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Magistrates verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ein, so ist diese damit unterbrochen.

 

(6)          Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und die oder den Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.

 

V.           Stadtverordnetenversammlung

 

§ 10

Einberufung der Sitzungen

 

(1)          Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft die Stadtverordneten zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle zwei Monate einmal ein. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten, der Magistrat oder die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Stadt und hier der Stadtverordnetenversammlung gehören; die Stadtverordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen.

 

(2)          Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt. Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den Anforderungen des § 26 genügen und in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.

 

(3)          Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Stadtverordneten und den Magistrat.

Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit die oder der Vorsitzende eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.

 

(4)          Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen.

Die oder der Vorsitzende muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.

 

§ 11

Beschlussfähigkeit

 

(1)          Die Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Stadtverordneten.

 

(2)          Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Stadtverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

 

(3)          Besteht bei mehr als der Hälfte der Stadtverordneten ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Stadtverordnetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stadtverordneten beschlussfähig.

 

§ 12

Sitzungsordnung, Sitzungsdauer

 

(1)          Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.

 

(2)          Eine Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) im Rahmen des Internetauftritts der Stadt unter www.pohlheim.de ist nur zulässig, wenn die Stadtverordnetenversammlung dies beschließt. Dieses gilt nur für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, nicht jedoch für die Ausschüsse/ Ortsbeiräte/ Seniorenbeirat/ Ausländerbeirat.

 

(3)          Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19:30 Uhr und enden um 22:30 Uhr. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.

 

(4)          Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.

 

§ 13

Öffentlichkeit

 

(1)          Die Stadtverordnetenversammlung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.

 

(2)          Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

 

(3)          Beschlüsse, die in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, soweit dies angängig ist.

 

VI.          Sitzungs- und Redeordnung

 

§ 14

Sitzungs- und Redeordnung

 

(1)          Die oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.

 

(2)          Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet die oder der Vorsitzende die Aussprache.

 

(3)          Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die Stadtverordneten können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.

 

(4)          Die oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter zu übertragen.

 

(5)          Jede Stadtverordnete oder jeder Stadtverordnete soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:

-        Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,

-        Fragen zur Klärung von Zweifeln,

-        Persönliche Erwiderungen.

 

(6)          Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter, hat die Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden.

 

(7)          Änderungen und Ergänzungen zu Anträgen sind vor Verweisung zulässig und werden gemeinsam mit dem Ursprungsantrag in den Ausschuss verwiesen.

 

§ 15

Persönliche Erklärungen

 

(1)          Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung - hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die eine Stadtverordnete/ein Stadtverordneter für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.

 

(2)          Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.

 

(3)          Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.

 

§ 16

Mitwirkung des Magistrates

 

(1)          Der Magistrat nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.

 

(2)          Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrates abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Magistrates darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat eine andere Stadträtin oder einen anderen Stadtrat als Sprecherin oder als Sprecher benennen.

 

VII.         Mitwirkung des Ausländerbeirates

 

§ 17

Anhörungspflicht

 

Die Stadtverordnetenversammlung hört den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt dem Ausländerbeirat eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Sie oder er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

 

§ 18

Vorschlagsrecht des Ausländerbeirates

 

Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ausländerbeirates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich mit.

 

§ 19

Rederecht in den Sitzungen

 

(1)          Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, den Ausländerbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohner berührt, mündlich zu hören.

 

(2)          Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.

 

(3)          Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirats in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein von dieser oder diesem aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen.

 

VIII.       Mitwirkung der Ortsbeiräte

 

§ 20

Anhörungspflicht

 

(1)          Die Stadtverordnetenversammlung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes und den Bebauungsplänen. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

 

(2)          Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Stadtteil nur als Teil der Stadt insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Stadtteile der Stadt unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Stadt angeht, die die Stadtverordnetenversammlung zu wahren hat.

 

(3)          Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 21

Vorschlagsrecht des Ortsbeirates

 

Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil angehen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat schriftlich mit.

 

§ 22

Rederecht in den Sitzungen

 

(1)          Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Stadtteils berührt, ein Rederecht zu gewähren.

 

(2)          Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.

 

(3)          Das Rederecht steht der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Ortsbeirates übertragen.

 

IX.          Mitwirkung des Seniorenbeirates

 

§ 23

Rederecht in den Sitzungen

 

(1)          Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, dem Seniorenbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Belange der Senioren berührt, ein Rederecht zu gewähren.

 

(2)          Die Ausschüsse können dem Seniorenbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.

 

(3)          Das Rederecht steht der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates  zu. Der Seniorenbeirat kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Seniorenbeirates übertragen.

 

X.            Zur Anwendung der Geschäftsordnung

 

§ 24

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)          Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung. Hierzu gehören insbesondere folgende Anträge:

a)            auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

                b)           auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Magistrat,

c)            auf Unterbrechung oder Schließung der Sitzung,

d)           auf Schluss der Rednerliste oder der Debatte,

                e)           auf namentliche Abstimmung.

 

(2)          Stadtverordnete können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Ei-ne Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen.

 

(3)          Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.

 

(4)          Wer bereits zum Beratungsgegenstand gesprochen hat, kann Anträge gemäß § 24 Abs. 1 c und d nicht stellen, es sei denn, dass sie/er bisher als Antragsteller/in oder Berichterstatter/in das Wort hatte.

 

XI.          Beratung der Tagesordnung

 

§ 25

Ändern und Erweitern der Tagesordnung

 

(1)          Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,

                -              die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,

                -              Tagesordnungspunkte abzusetzen oder

                -              Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

 

(2)          Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.

 

(3)          Die Tagesordnung besteht aus den Teilen A und B.

Teil A betrifft Angelegenheiten, über die ohne Beratung im Block abgestimmt werden kann; Teil B solche, über die nach Beratung einzeln abgestimmt werden kann.

Ob über die Verhandlungsgegenstände des Teiles A ohne Beratung im Block abgestimmt werden soll, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung am Anfang der Sitzung.

Auf Verlangen einer Stadtverordneten oder eines Stadtverordneten ist ein Verhandlungsgegenstand nach Teil B zu überführen.

 

(4)          Die oder der Vorsitzende nimmt in Teil A die Verhandlungsgegenstände auf, für die ein einstimmiger Beschlussvorschlag des zuständigen oder federführenden Ausschusses vorliegt oder für die sie oder er eine Beratung nicht erwartet.

 

(5)          Die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen ist abweichend von der Bestimmung in Abs. 4 immer in Teil B aufzunehmen.

 

(6)          Für die Zuordnung der einzelnen Tagesordnungspunkte in die jeweiligen Sitzungsteile können in der die Stadtverordnetenversammlung vorbereitenden Sitzung des Ältestenrates Vorschläge seitens der Mitglieder des Ältestenrates unterbreitet werden.

 

XII.         Vorlagen und Anträge

 

§ 26

Anträge

 

(1)          Die Stadtverordneten, jede Fraktion, der Magistrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen.

 

(2)          Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unter-zeichnet bei der oder dem Vorsitzenden oder bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Eine Einreichung durch Fax, Computerfax und E-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 10 volle Kalendertage liegen.

 

Dies gilt auch für Anträge des Magistrates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Alle Anträge werden spätestens mit der Ladung zur Sitzung jeder Stadtverordneten und jedem Stadtverordneten zugeleitet.

 

(3)          Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare An-weisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen.

 

(4)          Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung verweist die oder der Vorsitzende Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bestimmt hat.

 

(5)          Verspätete Anträge nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.

 

(6)          Ist die Anhörung eines Ortsbeirates und/oder des Ausländerbeirates erforderlich, bevor die Stadtverordnetenversammlung  entscheidet, so leitet die oder der Vorsitzende diese unverzüglich nach Eingang des Antrages ein. Die oder der Vorsitzende setzt dem Ortsbeirat und/oder dem Ausländerbeirat eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind die §§ 17, 19, 20 und 22 zu beachten.

 

(7)          Während der Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 27

Sperrfrist für abgelehnte Anträge

 

(1)          Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.

 

(2)          Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der An-trag abgelehnt, kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.

 

§ 28

Rücknahme von Anträgen

 

Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Stadt-verordneter müssen diese die Rücknahme erklären.

 

§ 29

Unerledigte Anträge

 

Unerledigte Anträge werden jeweils drei Monate vor Jahresende durch den Stadtverordnetenvorsteher mitgeteilt bzw. drei Monate vor Ende der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

 

§ 30

Antragskonkurrenz

 

(1)          Hauptantrag ist ein Antrag, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung steht.

 

(2)          Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert und die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden Antrages bezwecken will, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzuheben.

 

(3)          Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.

 

(4)          Änderungsanträge und konkurrierende Hauptanträge können bis zur Abstimmung über den betreffenden Hauptantrag von jedem/jeder Stadtverordneten gestellt werden. Die oder der Vorsitzende kann verlangen, dass die Anträge schriftlich formuliert werden; wenn sie noch nicht verteilt sind, werden sie verlesen.

 

(5)          Anträge, die nicht unter die Abs. 1 - 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten.

 

(6)          Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 33 Abs. 4.

 

§ 31

Bekanntmachung

 

Vorlagen und Anträge sowie Änderungsanträge und konkurrierende Hauptanträge sind - soweit sie auf der Tagesordnung berücksichtigt werden und schriftlich vorliegen - als Drucksache allen Stadtverordneten und den Mitgliedern des Magistrats sieben Kalendertage vor der Sitzung zuzuleiten. Sie sind mit einer unverwechselbaren Nummer zu versehen.

 

§ 32

Anfragen

 

(1)          Stadtverordnete sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Magistrat stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder beim Magistrat einzureichen. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Magistrat zur Beantwortung weiter. Der Magistrat beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Bei mündlicher Beantwortung findet keine Erörterung statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.

 

(2)          Unbeschadet des Abs. 1 sind die Stadtverordneten berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Fragen zu stellen.

 

(3)          Fragen, die nicht dem Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.

 

XIII.        Abstimmung

 

§ 33

Abstimmung

 

(1)          Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

(2)          Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.

 

(3)          Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.

 

(4)          Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitest gehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt. Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende.

 

(5)          Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten wird namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt jede Stadt-verordnete und jeden Stadtverordneten einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder Stadtverordneten und jedes Stadtverordneten in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Stadtverordneten und jedes Stadtverordneten, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.

 

(6)          Die oder der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.

 

XIV.       Wahlen

 

§ 34

Wahlen

 

(1)          Für die von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des § 55 HGO sowie die für sinngemäß anwendbar erklärten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes. § 62 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

 

(2)          Wahlleiter/in ist die oder der Vorsitzende. Sie/Er kann sich zur Unterstützung von jeder Fraktion ein Mitglied als Wahlhelfer/in benennen lassen. Die/der Wahlleiter/in hat die Wahlhandlung vorzubereiten, durchzuführen, auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überwachen und das Ergebnis zu ermitteln. Er gibt das Wahlergebnis bekannt.

 

(3)          Der Verlauf und das Ergebnis der Wahl sind in der Niederschrift festzuhalten.

 

XV.         Ausschüsse

 

§ 35

Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung

 

(1)          Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Vorsitzende gibt der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung schriftlich bekannt. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich benannt.

 

(2)          Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.

 

(3)          Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 und 3.

 

§ 36

Aufgaben der Ausschüsse

 

(1)          Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 26 der Geschäftsordnung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Stadtverordnetenversammlung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.

 

(2)          Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.

 

(3)          Hat die Stadtverordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.

 

§ 37

Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften

 

(1)          Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat fest.

 

(2)          Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 13 gilt entsprechend.

 

(3)          Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.

 

§ 38

Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen

 

(1)          Ein Stimmrecht haben alleine die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(2)          Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.

 

(3)          Der Magistrat nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 16 gilt entsprechend. Sonstige Stadtverordnete können - auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.

 

(4)          Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen. Darüber hinaus können sie die Beiräte der Stadt sowie Kommissionen nach Maßgabe der Regelungen in VII. bis IX. an ihren Sitzungen beteiligen.

 

XVI.        Ordnungsbestimmungen

 

§ 39

Ordnungsgewalt und Hausrecht

 

(1)          Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.

 

(2)          Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden

-        die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,

-        die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,

-        bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

 

§ 40

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Stadtverordneten sowie Mitgliedern des Magistrates

 

(1)          Die oder der Vorsitzende ruft Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

 

(2)          Die oder der Vorsitzende entzieht der Stadtverordneten oder dem Stadtverordneten oder dem Mitglied des Magistrates das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreiten. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.

 

(3)          Die oder der Vorsitzende ruft die Stadtverordnete oder den Stadtverordneten oder das Mitglied des Magistrates bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.

 

(4)          Die oder der Vorsitzende kann eine Stadtverordnete oder einen Stadtverordneten bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigen Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen. Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.

 

XVII.      Niederschrift

 

§ 41

Niederschrift

 

(1)          Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede Stadtverordnete und jeder Stadtverordneter kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

 

(2)          Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.

 

(3)          Die Niederschrift liegt ab dem 10. Tage nach der Sitzung für die Dauer einer Woche in der Stadtverwaltung, Ludwigstraße 31, Zimmer 14, zur Einsicht für die Stadtverordneten und die Mitglieder des Magistrates offen. Gleichzeitig ist die Niederschrift im Ratsinformationsprogramm zu veröffentlichen. Wenn es zwischen der oder dem Vorsitzenden und der Stadtverordneten oder dem Stadtverordneten zuvor vereinbart wurde, kann die Niederschrift auf Wunsch schriftlich zugestellt werden.

 

(4)          Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von sieben Tagen nach der Offenlegung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich erheben. Eine Einreichung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung.

 

(5)          Zur Information der Bevölkerung wird der wesentliche Inhalt der Niederschrift in geeigneter Weise veröffentlicht, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die in nicht-öffentlicher Sitzung erörtert wurden.

 

(6)          Die Sitzung wird mit Tonträger aufgezeichnet. Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann auf Antrag von jeder Stadtverordneten und jedem Stadtverordneten und den Mitgliedern des Magistrates in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des Abs. 4 - bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung - abgehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.

 

XVIII.     Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

 

§ 42

Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO

 

Die Stadtverordnetenversammlung kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Stadt, Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.

 

XIX.        Schlussbestimmungen

 

§ 43

Auslegung der Geschäftsordnung

 

(1)          Über während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende  für den Einzelfall. Wenn über die Auslegung der Geschäftsordnung Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftauchen, führt die oder der Vorsitzende zunächst eine Stellungnahme des Ältestenrates herbei, der die Angelegenheit nötigenfalls der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorlegt.

 

(2)          Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen

 

§ 44

Arbeitsunterlagen

 

Jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse ist auf Verlangen eine Textausgabe der Hessischen Gemeindeordnung sowie je eine Ausfertigung der Haupt-satzung der Stadt und dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Werden diese während der Wahlzeit geändert, so gilt die in Satz 1 getroffene Bestimmung auch für die geänderte Fassung.

 

§ 45

In-Kraft-Treten

 

Diese Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Pohlheim tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim vom 10. September 1994, in der Fassung vom 1. September 2007, außer Kraft.

 

 

Pohlheim, ________________

Jakob Ernst Kandel

Stadtverordnetenvorsteher“

 

Abstimmungsergebnis:                Einstimmig beschlossen