Sitzung: 13.11.2015 Stadtverordnetenversammlung
StV Biadala und StV
Lemcke berichten aus den Sitzungen des Ausschusses für Bauen, Stadtentwicklung
und Umwelt sowie des Haupt- und Finanzausschusses.
StV Kroll beantragt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Ergänzung
der vorliegenden Satzung wie folgt:
„§ 2 Nr. 5
Auf Antrag kann aufgrund besonderer Umstände und öffentlichen Interesses
vorübergehend auf die Schaffung der erforderlichen Stellplätze sowie die
Zahlung eines Ablösebetrages verzichtet werden. Die Entscheidung hierüber
trifft die Stadtverordnetenversammlung.“
Nach eingehender Diskussion zieht die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den
Antrag auf Ergänzung der Stellplatzsatzung zurück.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nachfolgende Stellplatz- und
Ablösesatzung
SATZUNG
DER STADT POHLHEIM
über die Stellplatzpflicht
sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der
Stellplätze oder Garagen
und die Ablösung der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge
- Stellplatz- und Ablösesatzung -
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28.03.2015 (GVBl. I S. 158, 188) sowie der §§ 44, 76 und 81 der Hessischen
Bauordnung (HBO), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 13.12.2012
(GVBl. S. 622) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim in der
Sitzung am 13.11.2015 die nachstehende Satzung beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt
Pohlheim.
§ 2
Herstellungspflicht
1. Bauliche oder sonstige Anlagen, bei
denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden,
wenn Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe
sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen,
Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme
bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
2. Bei Ein- bzw. Zweifamilienhäusern können zwei Stellplätze
hintereinander angeordnet werden.
3. Änderungen oder Nutzungsänderungen
von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch
ausgelöste neue Gesamtbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in
ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt
wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze).
4. Für
die Stadt Pohlheim wird bestimmt, dass die Verpflichteten unter Fortfall der
Herstellungspflicht an die Stadt einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die
Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung).
Die Höhe des
Geldbetrages ergibt sich aus § 7 in Verbindung
mit Anlage 1.
§ 3
Gestaltung der Stellplätze
1. Stellplätze sind nach Möglichkeit
mit einem wasserdurchlässigen Belag auf einem
der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen.
2. Stellplätze sind ausreichend mit
geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen.
Für je fünf Stellplätze ist ein
standortgeeigneter Baum zu pflanzen und dauernd zu unterhalten.
§ 4
Größe der Stellplätze und Garagen
1. Folgende
Stellplatzgrößen werden festgesetzt:
a) Für
einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen
bis zu 2,5 t zulässigem
Gesamtgewicht oder einen Anhänger =
5,00 m x 2,50
m
b) Für einen Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder ein 5
Familienhaus mindestens 1 Stellplatz von =
6,00 m x 3,00
m
c) Für ein Wohnmobil bzw. Wohnwagen mit bis zu 4 Schlafplätzen =
7,00 m x 3,00
m
d) Für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5
t bis 10 t zu-
lässigem Gesamtgewicht
oder einen Omnibus mit mehr
als 10 Sitzplätzen =
45
m²
e) Für einen Lastkraftwagen von mehr als 10
t zulässigem
Gesamtgewicht oder ein
Sattelfahrzeug oder einen Gelenk-
bus =
140
m²
f) Für
einen Stellplatz für Behinderte=
6,00 m x 3,50 m
2. Für Garagen gilt § 4 Abs. 1
entsprechend.
3. Im Rahmen der
baurechtlichen Möglichkeiten sollen die Fahrgassen
und Zufahrten zu den
Stellplätzen ausreichende Mindestbreiten haben.
Sie dürfen 6,00 m nicht
überschreiten, wobei grundsätzlich nur eine Zufahrt
pro Grundstück
zugelassen wird. Ausnahmen müssen begründet und beim Magistrat der Stadt
Pohlheim beantragt werden.
§ 5
Zahl der Stellplätze und Garagen
1.
Die Zahl
der Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten
Anlage
1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Wenn für mehrere Betriebe,
Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-
Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze
geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze
nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.
Steht die Gesamtzahl in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus
der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert
werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.
3. Bei der Stellplatzabrechnung ist
jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
4. Sofern Garagen errichtet werden, gelten
die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen.
§ 6
Beschaffenheit
Garagen und Stellplätze bei Gebäuden ab 3 Wohnungen müssen ohne Überquerung
anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.
§ 7
Ablösung
1. Die Herstellungspflicht kann auf Antrag
durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der
Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. Über den Antrag entscheidet
der Magistrat der Stadt Pohlheim.
2. Für die durchschnittlichen
Herstellungskosten ebenerdiger Stellplätze werden die in der Anlage 1
festgesetzten Beträge zu Grunde gelegt.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig im Sinne des § 76
Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen.
a. § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige
Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist,
errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze
und Abstellplätze in ausreichender
Zahl und Größe sowie in geeigneter
Beschaffenheit hergestellt zu
haben,
b. § 2 Abs. 3 Änderungen oder
Nutzungsänderungen von baulichen oder
sonstigen Anlagen vornimmt, ohne
den hierdurch ausgelösten Gesamtbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen
und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter
Beschaffenheit hergestellt zu haben,
c. § 2 Abs. 2 und 3 notwendige Stellplätze oder Garagen
zweckentfremdet nutzt oder zur zweckentfremdeten Nutzung überlässt,
d. §
4 Stellplätze und Garagen nicht mit der festgesetzten Mindestgröße
errichtet,
e. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach der HBO vorgesehenen
Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWIG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
4. Zuständige Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist der Magistrat der Stadt Pohlheim
.…
§ 9
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tage nach
Vollendung ihrer öffentlichen
Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatz- und Ablösesatzung
vom
01.01.2002 sowie die 1. und 2. Änderung außer Kraft.
2. Abweichende bauordnungsrechtliche
Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
Pohlheim,
Der Magistrat
Udo Schöffmann
Bürgermeister
Anlage 1
zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt
Pohlheim
___________________________________________________________________
Nr. Verkehrsquelle Zahl
der Stellplätze für Kfz
___________________________________________________________________
1. Wohngebäude
1.1 Einfamilienhäuser 2 Stellplätze je Wohnung
1.2 Mehrfamilienhäuser
und
sonstige Gebäude mit
Wohnungen 2
Stellplätze je Wohnung
1.3 Einzimmerappartementwohnungen 1 Stellplatz je
Wohnung
1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung
1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 15 Betten,
jedoch
mindestens 2 Stellplätze
1.6 Altenwohnheime, Altenheime 1
Stellplatz je 8 Betten,
jedoch
mindestens 3 Stellplätze
1.7 sonstige Wohnheime sowie 1
Stellplatz je 2 Betten
Sammelunterkünfte
1.8
Studenten/innenwohnheime 1,5
Stellplätze je 2 Betten
1.9
Übergangswohnheime 1
Stellplatz je 2 Betten
2. Gebäude
mit Büro-, Verwaltungs- und
Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 2 Stellplätze je 30
m²
Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucher/ 0,8 Stellplätze je vorge-
-innenverkehr
(Schalter-, Abfertigungs- sehenem
gleichzeitigen
oder
Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl. Arbeitsplatz
und 0,7
Stellplätze
je Kunden/
Patientenwarteplatz,
Behandlungsplatz,
jedoch mindestens 3
Stellplätze
. Verkaufstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 2 Stellplätze
je 40 m²
Verkaufsnutzfläche,
jedoch
mindestens
3 Stellplätze je Laden
3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucher/ 2 Stellplätze je 60 m²
-innenverkehr
Verkaufsnutzfläche,
mindestens
3 Stellplätze
je
Laden
3.3 Verbrauchermärkte 1 Stellplatz je 15
m²
Verkaufsnutzfläche
4. Versammlungsstätten
(außer Sportstätten)
Kirchen
4.1 Versammlungsstätten 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze
(z.B.
Theater, Konzerthäuser,
Gemeindehäuser,
Mehrzweckhallen)
und sonstige Versammlungsstätten
(z.B.
Lichtspieltheater, Schulaulen,
Vortragshäuser,
Gesellschaftsräume)
4.2 Gemeindekirchen 1
Stellplatz je 15 Sitzplätze
4.3 Kirchen
von überörtlicher oder 1
Stellplatz je 5 Sitzplätze
stadtteilübergreifender Bedeutung
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze ohne Besucher/-innen- 1 Stellplatz je 250 m²
plätzen
(z.B. Trainingsplätze) Sportfläche
5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit 1 Stellplatz je 200 m²
Besucher/-innenplätzen Sportfläche
5.3 Turn- und Sporthallen ohne 1
Stellplatz je 50 m²
Besucher/-innenplätze
Hallenfläche
5.4 Turn- und Sporthallen mit 1,5
Stellplatz je 50 m²
Besucher/-innenplätzen
Hallenfläche
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1,5
Stellplatz je 300 m²
Grundstücksfläche
5.6 Hallenbäder ohne 1
Stellplatz je
Besucher/-innenplätze 10
Kleiderablagen
5.7 Hallenbäder mit 1,5 Stellplatz je
Besucher/-innenplätzen
10
Kleiderablagen
5.8
Tennisplätze ohne 4
Stellplätze je Spielfeld
Besucher/-innenplätzen
5.9 Tennisplätze mit 6 Stellplätze je
Spielfeld
Besucher/-innenplätzen
5.10 Minigolfplätze 6
Stellplätze je Minigolfanlage
5.11 Kegel- und Bowlingbahnen 4
Stellplätze je Bahn
5.12 Sport- und Fitnessstudios, 1
Stellplatz je 10 m² Nutzfläche
Bräunungsstudios
5.13
Sonstige Vereinshäuser, 1
Stellplatz je 200 m²
Vereinsanlagen
soweit Grundstücksfläche
nicht
aufgeführt
6. Gaststätten-
und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 8
Sitzplätze
(<60
Sitzplätze)
6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 5
Sitzplätze
(>60
Sitzplätze)
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime u.a. 1 Stellplatz je 2 Betten, für
Beherbergungsbetriebe zugehörigen
Restaurations-
betrieb
Zuschlag nach Nr. 6.1
oder
6.2
6.4 Jugendherbergen 1
Stellplatz je 10 Betten
6.5 Diskotheken, Billardcafe, Internetcafe, 1 Stellplatz je 4 m² Nutzfläche,
Spielhallen
und sonstige jedoch
mind. 3 Stellplätze
Vergnügungsstätten
7. Krankenanstalten
7.1 Altenpflegeheime 1
Stellplatz je 5 Betten
7.2 Krankenanstalten 1
Stellplatz je 5 Betten
7.3 Sanatorien, Kuranstalten für 1
Stellplatz je 4 Betten
Langfristig
Kranke
8. Schulen,
Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Grundschulen 1
Stellplatz je 25 Schüler/innen
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, 1 Stellplatz je 25
Schüler/innen
Berufsschulen,
Berufsfachschulen zusätzlich
1 Stellplatz je
8
Schüler/innen über 18 Jahre
8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stellplatz
je 5 Schüler/innen
8.4 Kindergärten, -tagesstätten u. dgl. 1 Stellplatz je 20
Kinder
jedoch
mindestens 2 Stellplätze
8.5
Jugendfreizeiteinrichtungen 1
Stellplatz je 15 Besucherplätze
9. Gewerbliche
Anlagen
9.1 Handwerks- u. Industriebetriebe 1 Stellplatz je 60 m² Nutzfläche
oder
je 2 Beschäftigte
9.2 Lagerräume, Lager-, Ausstellungs- u. 1,5 Stellplatz je 100
m² Nutz-
Verkaufsplätze fläche
oder je 2 Beschäftigte
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6
Stellplätze je Wartungs-
oder
Reparaturstand
9.4 Tankstellen
mit Pflegeplätzen 5
Stellplätze für jeden 1. Pflege-
platz,
3 Stellplätze für jeden
weiteren
Pflegeplatz
9.5 Automatische Kfz-Waschstraßen 3 Stellplätze je Waschanlage,
zusätzlich
Stauraum für minde-
stens
5 Kraftfahrzeuge
9.6 Kfz-Waschplätze zur Selbstbedienung 1 Stellplatz je Waschplatz
10. Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1
Stellplatz je 3 Kleingärten
10.2 Friedhöfe 1
Stellplatz je 2000 m²
Grundstücksfläche,
jedoch
mindestens
10 Stellplätze
Anwendungsbestimmungen
1 Bei jeweils zehn notwendigen
Stellplätzen ist ein Stellplatz als
Sonderparkplatz/Behindertenparkplatz
(gem.
Garagenverordnung – GaVO) herzustellen oder abzulösen.
2
Der Stellplatz- oder
Abstellplatzbedarf ist in der Regel nach der
Nutzfläche
zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches
Missverhältnis
zum tatsächlichen Bedarf, so ist die Zahl der
Beschäftigten
zu Grunde zu legen. Ist durch die Gewerbe/Nutzungsart
erkennbar,
dass ein höherer Bedarf als der in dieser Anlage angegebene
Bedarf
an Stellplätzen erforderlich ist, so ist der höhere Bedarf über
weitere
Stellplätze abzudecken. Grundsätzlich sollten so viele Stellplätze
vorgehalten
werden, um eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes
auf
dem Grundstück sicherzustellen ohne das öffentliche Flächen
benötigt
werden. Sollte ein Mehrbedarf an Stellplätzen erst nach
Fertigstellung
der Gebäude durch die Nutzungsart festgestellt werden,
so
sind weitere erforderliche Stellplätze zu schaffen oder abzulösen.
3 Bei der Stellplatzberechnung ist
jeweils auf einen vollen Stellplatz
aufzurunden.
4
Bei der Festlegung der Zahl der
Stellplätze für Spiel- und Automaten-
hallen
sollten auch die Zahl der Spielautomaten sowie die allgemeine
Stellplatzsituation
im Stadtgebiet (z.B. innergemeindliche Lage, Stadt-
rand,
Landgemeinde) berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der
Spielhallen-Nutzfläche
bleiben Nebenräume außer Betracht. Bei der
Berechnung
der Nutzfläche bleibt die Fläche des Spielautomaten außer
Betracht,
je Spielautomat wird 1 Stellplatz zusätzlich in Ansatz gebracht.
5
Ab 5 Stellplätzen ist je 3
Stellplätze ein Fahrradabstellplatz vorzusehen.
Weiterhin
sind ab 4 Fahrradabstellplätzen die Anlagen zu überdachen.
Beispiel:
Bei 6 Stellplätzen sind 2 Fahrradabstellplätze vorzusehen.
Ablösebeträge
Stellplatz nach § 4 1a): 4.500,00 €
Stellplatz nach § 4 1b): 6.480,00 €
Stellplatz nach § 4 1c): 7.560,00 €
Stellplatz nach § 4 1d)
12.960,00 €
Stellplatz nach § 4 1e)
36.300,00 €
Stellplatz nach § 4 1f) 7.500,00 €
Fahrradabstellplatz 400,00 €
Fahrradabstellplatz 800,00 €
mit Überdachung
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit beschlossen
28
Ja-Stimmen (10 CDU, 13 SPD, 4 FW, 1 FDP)
4
Nein-Stimmen (4 Grüne)