Sitzung: 09.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die nachfolgende Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse zu beschließen:
„Geschäftsordnung für die
Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Pohlheim
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung
(HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. März 2015 (GVBl. I S 158, 188) hat sich die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim durch Beschluss vom
13. November 2015 folgende Geschäftsordnung für die
Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Pohlheim gegeben:
INHALTSVERZEICHNIS:
I.
Vorsitz der
Stadtverordnetenversammlung
§ 1 Vorsitz
und Stellvertretung
II. Stadtverordnete
§ 2 Pflicht
zur Teilnahme an den Sitzungen
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Treupflicht
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
III. Fraktionen
§ 7 Bildung
von Fraktionen
§ 8 Rechte
und Pflichten
IV.
Ältestenrat
§ 9 Ältestenrat
V.
Stadtverordnetenversammlung
§ 10 Einberufung
der Sitzungen
§ 11 Beschlussfähigkeit
§ 12 Sitzungsordnung,
Sitzungsdauer
§ 13 Öffentlichkeit
VI. Sitzungs- und Redeordnung
§ 14 Sitzungs-
und Redeordnung
§ 15 Persönliche
Erklärungen
§ 16 Mitwirkung
des Magistrates
VII. Mitwirkung des Ausländerbeirates
§ 17 Anhörungspflicht
§ 18 Vorschlagsrecht
des Ausländerbeirates
§ 19 Rederecht
in den Sitzungen
VIII. Mitwirkung der Ortsbeiräte
§ 20 Anhörungspflicht
§ 21 Vorschlagsrecht
des Ortsbeirates
§ 22 Rederecht
in den Sitzungen
IX. Mitwirkung des Seniorenbeirates
§ 23 Rederecht
in den Sitzungen
X. Zur Anwendung der Geschäftsordnung
§ 24 Anträge
zur Geschäftsordnung
XI.
Beratung der Tagesordnung
§ 25 Ändern
und Erweitern der Tagesordnung
XII.
Vorlagen und Anträge
§ 26 Anträge
§ 27 Sperrfrist
für abgelehnte Anträge
§ 28 Rücknahme
von Anträgen
§ 29 Unerledigte
Anträge
§ 30 Antragskonkurrenz
§ 31 Bekanntmachung
§ 32 Anfragen
XIII.
Abstimmung
§ 33 Abstimmung
XIV.
Wahlen
§ 34 Wahlen
XV.
Ausschüsse
§ 35 Bildung
der Ausschüsse, Stellvertretung
§ 36 Aufgaben
der Ausschüsse
§ 37 Einladung,
Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
§ 38 Stimmrecht,
Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen
XVI.
Ordnungsbestimmungen
§ 39 Ordnungsgewalt
und Hausrecht
§
40 Ordnungsmaßnahmen gegenüber
Stadtverordneten sowie Mitgliedern des Magistrates
XVII. Niederschrift
§ 41 Niederschrift
XVIII. Mitwirkung
von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und
Sachverständigen
§ 42 Sonstige
Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO
XIX. Schlussbestimmungen
§ 43 Auslegung
der Geschäftsordnung
§ 44 Arbeitsunterlagen
§ 45 In-Kraft-Treten
I. Vorsitz der
Stadtverordnetenversammlung
§ 1
Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die
oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung. Sie oder er führt die Sitzung gerecht und unparteiisch.
Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter
zu ihrer oder seiner Vertretung in der Reihenfolge zu berufen, welche die
Stadtverordnetenversammlung zuvor beschlossen hat.
(2) Die
oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob
Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen und einen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung i. S. d. § 25 zu erwirken. Im Übrigen hat sie oder
er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhabt die
Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i.S. v. §§ 39, 40 aus.
II. Stadtverordnete
§ 2
Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die
Stadtverordneten sind verpflichtet an den Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind,
teilzunehmen.
(2) Bei
Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an.
(3) Eine
Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter, der die Sitzung vorzeitig verlassen
will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem
Verlassen der Sitzung an.
§ 3
Anzeigepflicht
(1) Stadtverordnete
haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit
in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in
einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).
(2) Stadtverordnete
haben die Übernahme städtischer Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die
Stadt der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
§ 4
Treupflicht
(1) Stadtverordnete
dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt
nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im
Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder
Vertreter handeln.
(2) Ob
die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die
Stadtverordnetenversammlung.
§ 5
Verschwiegenheitspflicht
Die
Stadtverordneten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie
haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder
in öffentlichen Sitzungen be-handelte.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die
in §§ 2, 4 und 5 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende der
Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu
erwirken.
III. Fraktionen
§ 7
Bildung von Fraktionen
(1) Stadtverordnete
können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der
Zusammenschluss von mindestens zwei Stadtverordneten.
(2) Eine
Fraktion kann fraktionslose Stadtverordnete als Hospitantinnen oder Hospitanten
aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
(3) Die
oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die
Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer
oder seiner Stellvertretung der oder dem Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der
Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern,
Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion
und ihrer Stellvertretung.
§ 8
Rechte und Pflichten
(1) Die
Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der
Stadtverordnetenversammlung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich
darstellen.
(2) Eine
Fraktion kann Mitglieder des Magistrates und sonstige Personen beratend zu
ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.
IV. Ältestenrat
§ 9
Ältestenrat
(1) Der
Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung und der oder den Vorsitzenden der Fraktionen. Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates
teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der
Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Der
Ältestenrat unterstützt die oder den Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der
Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über
Angelegenheiten des Geschäftsganges der Stadtverordnetenversammlung
herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan,
die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer
Stellvertretung.
(3) Der
Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse.
(4) Die
Sitzungen des Ältestenrates finden grundsätzlich außerhalb der Sitzungswoche
der Stadtverordnetenversammlung statt. Der Ältestenrat trifft sich daneben
regelmäßig vor den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und bestimmt die
Reihenfolge der vorläufigen Tagesordnung.
(5) Die
oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft den Ältestenrat
nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, den
Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister namens des Magistrates verlangt. Beruft sie oder er den
Ältestenrat während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ein, so ist
diese damit unterbrochen.
(6) Will
eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie
rechtzeitig vorher die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und
die oder den Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.
V. Stadtverordnetenversammlung
§ 10
Einberufung
der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung beruft die Stadtverordneten zu den Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch
mindestens alle zwei Monate einmal ein. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen
werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten, der Magistrat oder die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu
stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur
Zuständigkeit der Stadt und hier der Stadtverordnetenversammlung gehören; die
Stadtverordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der
Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Magistrat
festgesetzt. Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den Anforderungen des §
26 genügen und in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen, auf
die Tagesordnung zu setzen.
(3) Einberufen wird mit
schriftlicher Ladung an alle Stadtverordneten und den Magistrat.
Darin sind Zeit,
Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung anzugeben. Die
Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit die oder
der Vorsitzende eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der
E-Mail-Adresse vorliegt.
(4) Zwischen
dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle
Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist
abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen.
Die oder der Vorsitzende muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben
ausdrücklich hinweisen.
§ 11
Beschlussfähigkeit
(1) Die
Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und
mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend ist.
Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag
festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den
anwesenden Stadtverordneten.
(2) Ist
eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt
die Stadtverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum
zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht
bei mehr als der Hälfte der Stadtverordneten ein gesetzlicher Grund, der ihrer
Anwesenheit entgegensteht, so ist die Stadtverordnetenversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stadtverordneten beschlussfähig.
§ 12
Sitzungsordnung,
Sitzungsdauer
(1) Tonaufzeichnungen
im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für
die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen
sowie Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies
in der Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.
(2) Eine
Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) im Rahmen des
Internetauftritts der Stadt unter www.pohlheim.de ist nur zulässig, wenn die
Stadtverordnetenversammlung dies beschließt. Dieses gilt nur für die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung, nicht jedoch für die Ausschüsse/ Ortsbeiräte/
Seniorenbeirat/ Ausländerbeirat.
(3) Die
Sitzungen beginnen in der Regel um 19:30 Uhr und enden um 22:30 Uhr. Die
laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird
abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der
Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung.
(4) Wird
eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Vorsitzenden unterbrochen, so
ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss
die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.
§ 13
Öffentlichkeit
(1) Die
Stadtverordnetenversammlung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen
Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit
ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten
von Angelegenheiten ist unzulässig.
(2) Anträge
auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung
begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher
Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung
erforderlich ist.
(3) Beschlüsse,
die in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach
Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, soweit dies
angängig ist.
VI. Sitzungs-
und Redeordnung
§ 14
Sitzungs- und
Redeordnung
(1) Die
oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der
Tagesordnung zur Beratung auf.
(2) Zur
Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der
Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet
die oder der Vorsitzende die Aussprache.
(3) Die
oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese
erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der
Vorsitzende die Redefolge. Die Stadtverordneten können ihren Platz in der
Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf
einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.
(4) Die
oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der
Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer
Stellvertreterin/einem Stellvertreter zu übertragen.
(5) Jede
Stadtverordnete oder jeder Stadtverordnete soll zu einem Antrag nur einmal
sprechen. Hiervon sind ausgenommen:
- Das
Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der
Abstimmung,
- Fragen
zur Klärung von Zweifeln,
- Persönliche
Erwiderungen.
(6) Die
oder der Vorsitzende kann zulassen, dass eine Stadtverordnete oder ein
Stadtverordneter mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht eine Stadtverordnete
oder ein Stadtverordneter, hat die Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden.
(7) Änderungen
und Ergänzungen zu Anträgen sind vor Verweisung zulässig und werden gemeinsam
mit dem Ursprungsantrag in den Ausschuss verwiesen.
§ 15
Persönliche Erklärungen
(1) Wer
in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das
Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung -
hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche
Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche
Erklärungen, die eine Stadtverordnete/ein Stadtverordneter für sich persönlich
abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder
sonstige Gruppierungen abgegeben werden.
(2) Persönliche
Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung
oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden
rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von
Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.
(3) Die
Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt
höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.
§ 16
Mitwirkung
des Magistrates
(1) Der Magistrat nimmt an den Sitzungen
teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrates abweichende Meinung
vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Magistrates
darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung
vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat eine andere Stadträtin oder einen
anderen Stadtrat als Sprecherin oder als Sprecher benennen.
VII. Mitwirkung
des Ausländerbeirates
§ 17
Anhörungspflicht
Die
Stadtverordnetenversammlung hört den Ausländerbeirat zu allen wichtigen
Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie
setzt dem Ausländerbeirat eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von einem
Monat. Die Stellungnahme ist an die oder den Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung zu richten. Sie oder er kann die Frist in
Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat
verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
§ 18
Vorschlagsrecht des Ausländerbeirates
Der Ausländerbeirat
hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische
Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er schriftlich bei
dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der
Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.
Die
Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge
des Ausländerbeirates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem
Ausländerbeirat schriftlich mit.
§ 19
Rederecht in den Sitzungen
(1) Die
Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, den Ausländerbeirat in einer
Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen
Einwohner berührt, mündlich zu hören.
(2) Die
Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat in ihren Sitzungen zu den
Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen
Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses
übersendet der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates eine
Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als
erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates
in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.
(3) Die
mündliche Anhörung des Ausländerbeirats in den Sitzungen erfolgt in der Weise,
dass die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein von dieser oder
diesem aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält,
die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen.
VIII. Mitwirkung
der Ortsbeiräte
§ 20
Anhörungspflicht
(1) Die
Stadtverordnetenversammlung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen
Angelegenheiten, die den Stadtteil betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des
Haushaltsplanes und den Bebauungsplänen. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist
zur schriftlichen Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist an die
oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Sie oder er
kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich
der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(2) Der
Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Stadtteil nur als
Teil der Stadt insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass,
Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Stadtteile der
Stadt unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Stadt angeht,
die die Stadtverordnetenversammlung zu wahren hat.
(3) Die
Stadtverordnetenversammlung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur
Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 21
Vorschlagsrecht des Ortsbeirates
Der Ortsbeirat hat
ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil angehen. Vorschläge
reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner
Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die
Entscheidung zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in
angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates. Die oder der Vorsitzende
der Stadtverordnetenversammlung teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat
schriftlich mit.
§ 22
Rederecht in den Sitzungen
(1) Die
Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung
zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Stadtteils berührt, ein
Rederecht zu gewähren.
(2) Die
Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen
Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.
(3) Das
Rederecht steht der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat
kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Ortsbeirates übertragen.
IX. Mitwirkung
des Seniorenbeirates
§ 23
Rederecht in
den Sitzungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann
beschließen, dem Seniorenbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt,
der die Belange der Senioren berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem
Seniorenbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein
Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der Vorsitzenden
oder dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates
zu. Der Seniorenbeirat kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied
des Seniorenbeirates übertragen.
X. Zur
Anwendung der Geschäftsordnung
§ 24
Anträge zur
Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt
auf einen Beschluss über das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung. Hierzu
gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf
Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
b) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Magistrat,
c) auf
Unterbrechung oder Schließung der Sitzung,
d) auf
Schluss der Rednerliste oder der Debatte,
e) auf namentliche Abstimmung.
(2) Stadtverordnete können sich jederzeit
mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein
Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Ei-ne Stadtverordnete oder ein
Stadtverordneter kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur
Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der
Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag
abstimmen.
(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung
einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils
höchstens drei Minuten.
(4) Wer bereits zum Beratungsgegenstand
gesprochen hat, kann Anträge gemäß § 24 Abs. 1 c und d nicht stellen, es
sei denn, dass sie/er bisher als Antragsteller/in oder Berichterstatter/in das
Wort hatte.
XI. Beratung
der Tagesordnung
§ 25
Ändern und
Erweitern der Tagesordnung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann
die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu
verbinden.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann
beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf
der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl
der Stadtverordneten zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die
Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.
(3) Die
Tagesordnung besteht aus den Teilen A und B.
Teil A betrifft Angelegenheiten, über die ohne Beratung im Block
abgestimmt werden kann; Teil B solche, über die nach Beratung einzeln
abgestimmt werden kann.
Ob über die Verhandlungsgegenstände des Teiles A ohne Beratung im Block
abgestimmt werden soll, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung am Anfang
der Sitzung.
Auf Verlangen einer Stadtverordneten oder eines Stadtverordneten ist ein
Verhandlungsgegenstand nach Teil B zu überführen.
(4) Die
oder der Vorsitzende nimmt in Teil A die Verhandlungsgegenstände auf, für die
ein einstimmiger Beschlussvorschlag des zuständigen oder federführenden
Ausschusses vorliegt oder für die sie oder er eine Beratung nicht erwartet.
(5) Die
Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der
Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen
ist abweichend von der Bestimmung in Abs. 4 immer in Teil B aufzunehmen.
(6) Für die Zuordnung der einzelnen
Tagesordnungspunkte in die jeweiligen Sitzungsteile können in der die
Stadtverordnetenversammlung vorbereitenden Sitzung des Ältestenrates Vorschläge
seitens der Mitglieder des Ältestenrates unterbreitet werden.
XII. Vorlagen
und Anträge
§ 26
Anträge
(1) Die Stadtverordneten, jede Fraktion,
der Magistrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in
die Stadtverordnetenversammlung einbringen.
(2) Anträge sind schriftlich und von der
Antragstellerin oder vom Antragsteller unter-zeichnet bei der oder dem
Vorsitzenden oder bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden
Person in der Verwaltung einzureichen. Eine Einreichung durch Fax, Computerfax
und E-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle
des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder
ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder
dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 10 volle Kalendertage
liegen.
Dies gilt auch für Anträge des Magistrates und
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Alle Anträge werden spätestens mit
der Ladung zur Sitzung jeder Stadtverordneten und jedem Stadtverordneten
zugeleitet.
(3) Anträge müssen begründet sein und eine
klare für die Verwaltung ausführbare An-weisung enthalten. Beschlussvorschlag
und Begründung sind voneinander zu trennen.
(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung
der Stadtverordnetenversammlung verweist die oder der Vorsitzende Anträge an
den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies
bestimmt hat.
(5) Verspätete Anträge nimmt die oder der
Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.
(6) Ist die Anhörung eines Ortsbeirates
und/oder des Ausländerbeirates erforderlich, bevor die
Stadtverordnetenversammlung entscheidet,
so leitet die oder der Vorsitzende diese unverzüglich nach Eingang des Antrages
ein. Die oder der Vorsitzende setzt dem Ortsbeirat und/oder dem Ausländerbeirat
eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind die §§ 17, 19, 20 und 22 zu
beachten.
(7) Während der Sitzung sind mündliche
Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig.
Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 27
Sperrfrist
für abgelehnte Anträge
(1) Hat die Stadtverordnetenversammlung
einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller
diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf
der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der
Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der An-trag
abgelehnt, kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen
werden.
§ 28
Rücknahme von
Anträgen
Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller
oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen
mehrerer Stadt-verordneter müssen diese die Rücknahme erklären.
§ 29
Unerledigte
Anträge
Unerledigte Anträge werden jeweils drei Monate vor Jahresende durch den Stadtverordnetenvorsteher
mitgeteilt bzw. drei Monate vor Ende der Wahlzeit der
Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
§ 30
Antragskonkurrenz
(1) Hauptantrag ist ein Antrag, der als
Gegenstand auf der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung steht.
(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den
Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert und die Einschränkung oder
Erweiterung eines zur Beratung stehenden Antrages bezwecken will, ohne seinen
wesentlichen Inhalt aufzuheben.
(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein
Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der
wesentlichen Zielrichtung verändert.
(4) Änderungsanträge und konkurrierende
Hauptanträge können bis zur Abstimmung über den betreffenden Hauptantrag von
jedem/jeder Stadtverordneten gestellt werden. Die oder der Vorsitzende kann
verlangen, dass die Anträge schriftlich formuliert werden; wenn sie noch nicht verteilt
sind, werden sie verlesen.
(5) Anträge, die nicht unter die Abs. 1 -
3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt
haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der
Stadtverordneten.
(6) Für die Reihenfolge der
Abstimmung gilt § 33 Abs. 4.
§ 31
Bekanntmachung
Vorlagen und Anträge sowie Änderungsanträge und konkurrierende
Hauptanträge sind - soweit sie auf der Tagesordnung berücksichtigt werden und
schriftlich vorliegen - als Drucksache allen Stadtverordneten und den
Mitgliedern des Magistrats sieben Kalendertage vor der Sitzung zuzuleiten. Sie
sind mit einer unverwechselbaren Nummer zu versehen.
§ 32
Anfragen
(1) Stadtverordnete sowie Fraktionen können
zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50
Abs. 2 HGO an den Magistrat stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu
Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO. Die Schriftform kann durch
die elektronische Form ersetzt werden. Die Anfragen sind entweder bei der oder
dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder beim Magistrat
einzureichen. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung leitet
die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den
Magistrat zur Beantwortung weiter. Der Magistrat beantwortet die Anfragen
schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Bei
mündlicher Beantwortung findet keine Erörterung statt. Der Fragestellerin oder
dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die
Stadtverordneten berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung Fragen zu stellen.
(3) Fragen, die nicht dem Zwecke der
Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der Information
der Fragestellerin bzw. des Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2
gestattet.
XIII. Abstimmung
§ 33
Abstimmung
(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(2) Die Mitglieder stimmen durch
Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 40 Abs. 1 Satz 2
HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.
(3) Nach Schluss der Beratung stellt die
oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber
abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der
Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.
(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über
den in der Sache weitest gehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht
feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über
die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt
abgestimmt. Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder
der Vorsitzende.
(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines
Viertels der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten wird namentlich abgestimmt.
Die oder der Vorsitzende befragt jede Stadt-verordnete und jeden
Stadtverordneten einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die Schriftführerin
oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder Stadtverordneten und
jedes Stadtverordneten in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht
jeder Stadtverordneten und jedes Stadtverordneten, ihre bzw. seine Abstimmung
in der Niederschrift namentlich festzuhalten.
(6) Die oder der Vorsitzende stellt das
Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach
begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die
Abstimmung unverzüglich wiederholen.
XIV. Wahlen
§ 34
Wahlen
(1) Für die von der
Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des §
55 HGO sowie die für sinngemäß anwendbar erklärten Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes. § 62 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
(2) Wahlleiter/in ist die oder der Vorsitzende.
Sie/Er kann sich zur Unterstützung von jeder Fraktion ein Mitglied als
Wahlhelfer/in benennen lassen. Die/der Wahlleiter/in hat die Wahlhandlung
vorzubereiten, durchzuführen, auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überwachen und das
Ergebnis zu ermitteln. Er gibt das Wahlergebnis bekannt.
(3) Der Verlauf und das Ergebnis der Wahl
sind in der Niederschrift festzuhalten.
XV. Ausschüsse
§ 35
Bildung der
Ausschüsse, Stellvertretung
(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach
§ 62 HGO. Hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass sich alle oder
einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen
sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss
schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Vorsitzende gibt der
Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung schriftlich bekannt.
Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf
die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In
diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem
Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und der oder dem Vorsitzenden des
Ausschusses schriftlich benannt.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können
sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete vertreten lassen. Sie haben bei
Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin
oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.
(3) Die von einer Fraktion benannten
Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist
gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und der
oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu
erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 und 3.
§ 36
Aufgaben der
Ausschüsse
(1) Sind Anträge an die Ausschüsse
verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen
Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 26 der Geschäftsordnung
anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte
Mitglieder berichten der Stadtverordnetenversammlung mündlich in gedrängter
Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden
Gründe für den Beschlussvorschlag.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung
bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere
Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche
Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese
in seinem Bericht mit vorträgt.
(3) Hat die Stadtverordnetenversammlung
einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von
Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies
jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
§ 37
Einladung,
Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
(1) Die oder der Vorsitzende des
Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der
oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat fest.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in
der Regel öffentlich. § 13 gilt entsprechend.
(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse
finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit
sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung
Abweichendes ergibt.
§ 38
Stimmrecht,
Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen
(1) Ein Stimmrecht haben alleine die
Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und/oder
Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme
teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz
entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu
entsenden.
(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann
diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied
angehört.
(3) Der Magistrat nimmt an den
Ausschusssitzungen teil. § 16 gilt entsprechend. Sonstige Stadtverordnete
können - auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder
Zuhörer teilnehmen. Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen
Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.
(4) Die Ausschüsse können Vertreterinnen
und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung
vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
Darüber hinaus können sie die Beiräte der Stadt sowie Kommissionen nach Maßgabe
der Regelungen in VII. bis IX. an ihren Sitzungen beteiligen.
XVI. Ordnungsbestimmungen
§ 39
Ordnungsgewalt
und Hausrecht
(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die
Ordnung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und übt das Hausrecht
aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich
in den Beratungsräumen aufhalten.
(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht
umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu
schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich
benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus
dem Sitzungssaal zu verweisen,
- bei
störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des
Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen
lässt.
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör
verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung
unterbrochen.
§ 40
Ordnungsmaßnahmen
gegenüber Stadtverordneten sowie Mitgliedern des Magistrates
(1) Die oder der Vorsitzende ruft
Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrates zur Sache, die bei ihrer Rede
vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem
Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu
einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.
(2) Die oder der Vorsitzende entzieht der
Stadtverordneten oder dem Stadtverordneten oder dem Mitglied des Magistrates
das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit
überschreiten. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben
Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden
nicht erörtert.
(3) Die oder der Vorsitzende ruft die
Stadtverordnete oder den Stadtverordneten oder das Mitglied des Magistrates bei
ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur
Ordnung.
(4) Die oder der Vorsitzende kann eine
Stadtverordnete oder einen Stadtverordneten bei wiederholtem ungebührlichem
oder ordnungswidrigen Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei
Sitzungstage ausschließen. Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne
aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anrufen.
Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.
XVII. Niederschrift
§ 41
Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der
Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten
Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die
Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind
festzuhalten. Jede Stadtverordnete und jeder Stadtverordneter kann vor Beginn
der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift
festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem
Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2
Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder
der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.
(3) Die Niederschrift liegt ab dem 10. Tage
nach der Sitzung für die Dauer einer Woche in der Stadtverwaltung, Ludwigstraße
31, Zimmer 14, zur Einsicht für die Stadtverordneten und die Mitglieder des
Magistrates offen. Gleichzeitig ist die Niederschrift im
Ratsinformationsprogramm zu veröffentlichen. Wenn es zwischen der oder dem
Vorsitzenden und der Stadtverordneten oder dem Stadtverordneten zuvor
vereinbart wurde, kann die Niederschrift auf Wunsch schriftlich zugestellt
werden.
(4) Stadtverordnete sowie Mitglieder des
Magistrates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift
innerhalb von sieben Tagen nach der Offenlegung bei der oder dem Vorsitzenden
schriftlich erheben. Eine Einreichung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist
ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen
entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung.
(5) Zur Information der Bevölkerung wird
der wesentliche Inhalt der Niederschrift in geeigneter Weise veröffentlicht,
soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die in
nicht-öffentlicher Sitzung erörtert wurden.
(6) Die Sitzung wird mit Tonträger
aufgezeichnet. Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann auf Antrag
von jeder Stadtverordneten und jedem Stadtverordneten und den Mitgliedern des
Magistrates in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des Abs. 4 -
bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung - abgehört werden.
Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.
XVIII. Mitwirkung
von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und
Sachverständigen
§ 42
Sonstige
Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO
Die Stadtverordnetenversammlung kann Vertreterinnen und Vertretern von
sonstigen Beiräten der Stadt, Kommissionen und Sachverständigen für
Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags-
und Rederechte einräumen.
XIX. Schlussbestimmungen
§ 43
Auslegung der
Geschäftsordnung
(1) Über während einer Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung auftretende Zweifel über die Auslegung dieser
Geschäftsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende für den Einzelfall. Wenn über die Auslegung
der Geschäftsordnung Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftauchen,
führt die oder der Vorsitzende zunächst eine Stellungnahme des Ältestenrates
herbei, der die Angelegenheit nötigenfalls der Stadtverordnetenversammlung zur
Entscheidung vorlegt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann
beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung
abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen
§ 44
Arbeitsunterlagen
Jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse ist auf
Verlangen eine Textausgabe der Hessischen Gemeindeordnung sowie je eine
Ausfertigung der Haupt-satzung der Stadt und dieser Geschäftsordnung
auszuhändigen. Werden diese während der Wahlzeit geändert, so gilt die in Satz
1 getroffene Bestimmung auch für die geänderte Fassung.
§ 45
In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die
Ausschüsse der Stadt Pohlheim tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim vom 10. September 1994, in
der Fassung vom 1. September 2007, außer Kraft.
Pohlheim,
________________
Jakob Ernst Kandel
Stadtverordnetenvorsteher“
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
beschlossen