Der Stadtverordnetenversammlung liegt folgender Antrag der CDU-Fraktion vom 23. November 2023 vor:

 

Die Stadtverordnetenversammlung ändert bzw. ergänzt ihre Geschäftsordnung wie folgt

 

-         Schriftliche Anfragen und (§ 32)

-         Anfragen in der Stadtverordnetenversammlung (§ 32 a)

 

Der § 32 wird wie folgt gefasst und um den § 32 a ergänzt:

 

§ 32 Schriftliche Anfragen

 

(1)       Schriftliche Anfragen von Stadtverordneten oder einer Fraktion an den Magistrat sind bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher einzureichen. Die Anfragen können auch in elektronsicher Form erfolgen. Die Anfragen werden unmittelbar an den Magistrat weitergeleitet und sind durch diesen ohne Verzögern zu beantworten.

 

(2)       Sollte die Anfrage nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen beantwortet werden, ist sie auf Antrag einer Fraktion oder der Fragestellerin bzw. des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu setzen und zur Diskussion zu stellen. Zur Begründung der Anfrage erhält zunächst die Anfragende oder der Anfrager das Wort.

 

§ 32 a Anfragen in der Stadtverordnetenversammlung

 

(1)       In jeder Stadtverordnetenversammlung können mündliche Fragen an den Magistrat über Gegenstände aus dem Geschäftsbereich des Magistrats gestellt werden.

 

(2)       Es können nach der Beantwortung der Fragen insgesamt zwei Zusatzfragen zum Fragegegenstand gestellt werden. Zusätzlich kann jede Fraktion zum Fragegegenstand eine Zusatzfrage stellen.

 

Stadtverordnete Dr. Melanie Neeb bringt den Antrag ein, begründet ihn und verweist ihn in den Ältestenrat sowie in den Haupt- und Finanzausschuss.