Stellv. Stadtverordnetenvorsteher Alexander berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

 

Die Stadtverordnetenversammlung fasst folgenden Beschluss:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachstehende Hauptsatzung der Stadt Pohlheim:

 

“H A U P T S A T Z U N G

der Stadt Pohlheim, Landkreis Gießen

 

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. I S. 178) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 27. März 2015 folgen-de Hauptsatzung beschlossen.

 

§ 1 - Stadtorgane

 

1.            Die von den Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwal-tung.

 

2.            Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

 

§ 2 - Stadtverordnetenvorsteher

 

1.            Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf fünf festgelegt.

 

2.            Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher vertritt die Stadtverordnetenversammlung in ihren Angelegenheiten nach außen. Sie oder er vertritt sie in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Stadtverordnetenversammlung nicht aus der Mitte einen oder mehrere Beauftragte bestellt.

 

§ 3 - Ausschüsse, Kommissionen, Deputationen

 

1.            Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung sind folgende Ausschüsse zu bilden:

 

                a) Haupt- und Finanzausschuss

                b) Ausschuss für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt

                c) Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport

                d) Prüfungsausschuss

 

2.            Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Zahl der Mitglieder des jewei-ligen Ausschusses.

 

3.            Die Zusammensetzung des Ausschusses richtet sich nach den §§ 55 oder 62 HGO.

 

4.            In die vom Magistrat gebildeten Kommissionen (Deputationen) sind jeweils Stadtver-ordnete und sachkundige Bürger zu wählen, und zwar gemäß § 55 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Stadträte bestimmt der Magistrat.

 

§ 4 - Magistrat

 

1.            Der Magistrat arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadträten.

 

2.            Die Zahl der Stadträte beträgt fünf.

 

3.            Abweichend von Absatz 2 wird die Zahl der ehrenamtlichen Stadträte für die Wahlzeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2016 auf zehn festgelegt.

 

4.            Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gemäß § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

 

4.1          Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,

4.2          Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB),

4.3          Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

4.4          Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 150.000,00 € im Einzelfall,

4.5          Entscheidung, ob ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird bis zu einem Betrag von 150.000,00 € im Einzelfall,

4.6          Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbau-rechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 50.000,00 € (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,

4.7          Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall,

4.8          Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure,

4.9          Entscheidung über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Bau-         maßnahmen,

4.10       Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen,

4.11       Entscheidungen über Stundung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen und Er-lass bei öffentlichen Abgaben.

 

Die Bindung des Magistrats an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.

 

5.            Das Recht der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 1 HGO, die Ent-scheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Ma-gistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Absatz 4 unberührt.

 

§ 5 - Haushaltswirtschaft

 

Die Haushaltswirtschaft ist ab dem Jahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO) zu führen.

 

§ 6 - Ortsbeirat

 

1.            Die Stadtteile Dorf Güll, Garbenteich, Grüningen, Hausen, Holzheim und Watzen-born Steinberg bilden je einen Ortsbezirk.

 

2.            Der Ortsbeirat besteht in den Stadtteilen Watzenborn-Steinberg und Garbenteich aus neun Mitgliedern und in den Stadtteilen Dorf-Güll, Holzheim, Grüningen und Hausen aus sieben Mitgliedern.

 

§ 7 - Ausländerbeirat

 

1.            Der Ausländerbeirat besteht aus sieben Mitgliedern.

 

2.            Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.

 

§ 8 - Seniorenbeirat

 

1.            Der Seniorenbeirat ist ein Beirat im Sinne von § 8 c der Hessischen Gemeindeord-nung; er berät die städtischen Gremien und kann in allen, die Interessen der Einwoh-nerinnen und Einwohner ab dem 60. Lebensjahr betreffenden Angelegenheiten Stel-lungnahmen in den Ausschüssen, den Ortsbeiräten und in der Stadtverordnetenver-sammlung abgeben und dort Vorschläge unterbreiten.

 

2.            Die Mitglieder des Seniorenbeirates und ihre jeweiligen Stellvertreter werden durch die jeweiligen Ortsbeiräte gewählt und zwar pro angefangene 3000 Einwohner jeweils eins.

 

§ 9 - Ehrenbürgerrecht   Ehrenbezeichnung

 

1.            Die Stadt kann durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

 

2.            Bürger, die als Stadtverordnete, Ehrenbeamte oder hauptamtliche Wahlbeamte ins-gesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

 

Stadtverordneter:                                       Ehrenstadtverordneter

Stadtrat:                                                          Ehrenstadtrat

Bürgermeister:                                             Ehrenbürgermeister

Ortsbeirat:                                                      Ehrenortsbeirat

Sonstige Ehrenbeamte:                            Eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren-.

Vorsitzender der                                          Ehrenvorsitzender der

Stadtverordnetenversammlung:           Stadtverordnetenversammlung

 

Die Ehrenbezeichnung richtet sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion.

 

3.            Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sind in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu verleihen. Den Geehrten ist eine Ur-kunde auszuhändigen.

 

4.            Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

 

§ 10 - Öffentliche Bekanntmachungen

 

1.            Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntma-chung erforderlich ist, werden mit Abdruck in den Pohlheimer Nachrichten - Amtliches Mitteilungsorgan der Stadt Pohlheim - Wochenzeitung für die Stadt Pohlheim im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO öffentlich bekannt gemacht.

 

2.            Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorge-schriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu ma-chen.

 

3.            Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Pohlheimer Nachrichten - Amtliches Mitteilungsorgan der Stadt Pohlheim - Wochen-zeitung für die Stadt Pohlheim den bekannt zu machenden Text enthält.

 

4.            Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

 

5.            Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Pohlheim, Stadtteil Watzenborn-Steinberg, Ludwigstraße 31, 35415 Pohlheim zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Glei-ches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine be-sonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

 

6.            Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt wer-den, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Pohlheim, Stadtteil Watzenborn-Steinberg, Ludwigstraße 31, 35415 Pohlheim eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.

 

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

 

7.            Kann die Bekanntmachungsform nach Absatz 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Absatzes 1 unverzüglich nachgeholt.

 

§ 11 - In-Kraft-Treten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 2. Oktober 1992 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

Pohlheim, _____________________

 

Der Magistrat der Stadt Pohlheim

Udo Schöffmann

Bürgermeister“

 

Abstimmungsergebnis:                               Einstimmig beschlossen