Sitzung: 23.03.2015 Haupt- und Finanzausschuss
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die nachstehende Hauptsatzung der Stadt Pohlheim zu beschließen:
“H A U P T S A T Z U N G
der
Stadt Pohlheim, Landkreis Gießen
Aufgrund des § 6
der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli
2014 (GVBl. I S. 178) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Pohlheim am 27. März 2015 folgende Hauptsatzung beschlossen.
§ 1 -
Stadtorgane
1. Die von den Bürgern gewählte
Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die
wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
2. Der Magistrat besorgt die
laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen. Hiervon
unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen
Organe.
§ 2 -
Stadtverordnetenvorsteher
1. Die Stadtverordnetenversammlung wählt
in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen
Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die
Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf fünf festgelegt.
2. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder
der Stadtverordnetenvorsteher vertritt die Stadtverordnetenversammlung in ihren
Angelegenheiten nach außen. Sie oder er vertritt sie in den von ihr betriebenen
oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Stadtverordnetenversammlung
nicht aus der Mitte einen oder mehrere Beauftragte bestellt.
§ 3 -
Ausschüsse, Kommissionen, Deputationen
1. Zur Vorbereitung von Beschlüssen der
Stadtverordnetenversammlung sind folgende Ausschüsse zu bilden:
a)
Haupt- und Finanzausschuss
b)
Ausschuss für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt
c)
Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport
d)
Prüfungsausschuss
2. Die Stadtverordnetenversammlung
beschließt über die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Ausschusses.
3. Die
Zusammensetzung des Ausschusses richtet sich nach den §§ 55 oder 62 HGO.
4. In die vom Magistrat gebildeten
Kommissionen (Deputationen) sind jeweils Stadtverordnete und sachkundige Bürger
zu wählen, und zwar gemäß § 55 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die
Stadträte bestimmt der Magistrat.
§ 4 -
Magistrat
1. Der
Magistrat arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin
oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Stadträten.
2. Die
Zahl der Stadträte beträgt fünf.
3. Abweichend von Absatz 2 wird
die Zahl der ehrenamtlichen Stadträte für die Wahlzeit vom 1. April 2011
bis zum 31. März 2016 auf zehn festgelegt.
4. Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat
gemäß § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende
Angelegenheiten:
4.1 Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,
4.2 Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
4.3 Abschnittsbildung
und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
4.4 Erwerb,
Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von
Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 150.000,00 € im Einzelfall,
4.5 Entscheidung,
ob ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird bis zu einem Betrag von 150.000,00 € im
Einzelfall,
4.6 Entscheidungen
über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu
einem Gesamterbbaurechtszins von 50.000,00 € (Höhe des jährlichen
Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,
4.7 Veräußerung
und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im
Einzelfall,
4.8 Vergabe
von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure,
4.9 Entscheidung
über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen,
4.10 Entscheidungen
über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen,
4.11 Entscheidungen
über Stundung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen und Erlass bei öffentlichen
Abgaben.
Die Bindung des
Magistrats an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.
5. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung
gemäß § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch
Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den
Bestimmungen in Absatz 4 unberührt.
§ 5 -
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft ist ab dem Jahr 2009
nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden
Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieser
Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO) zu
führen.
§ 6 -
Ortsbeirat
1. Die Stadtteile Dorf‑Güll, Garbenteich, Grüningen,
Hausen, Holzheim und Watzenborn‑Steinberg bilden je einen Ortsbezirk.
2. Der Ortsbeirat besteht in den Stadtteilen
Watzenborn-Steinberg und Garbenteich aus neun Mitgliedern und in den
Stadtteilen Dorf-Güll, Holzheim, Grüningen und Hausen aus sieben Mitgliedern.
§ 7 -
Ausländerbeirat
1. Der Ausländerbeirat besteht aus sieben Mitgliedern.
2. Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl
zugelassen.
§ 8 - Seniorenbeirat
1. Der Seniorenbeirat ist ein Beirat im
Sinne von § 8 c der Hessischen Gemeindeordnung; er berät die
städtischen Gremien und kann in allen, die Interessen der Einwohnerinnen und
Einwohner ab dem 60. Lebensjahr betreffenden Angelegenheiten
Stellungnahmen in den Ausschüssen, den Ortsbeiräten und in der
Stadtverordnetenversammlung abgeben und dort Vorschläge unterbreiten.
2. Die Mitglieder des Seniorenbeirates
und ihre jeweiligen Stellvertreter werden durch die jeweiligen Ortsbeiräte
gewählt und zwar pro angefangene 3000 Einwohner jeweils eins.
§ 9 -
Ehrenbürgerrecht ‑ Ehrenbezeichnung
1. Die Stadt kann durch Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung Personen, die sich um sie besonders verdient
gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
2. Bürger, die als Stadtverordnete,
Ehrenbeamte oder hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr
Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
Stadtverordneter: ‑ Ehrenstadtverordneter
Stadtrat: ‑ Ehrenstadtrat
Bürgermeister: ‑ Ehrenbürgermeister
Ortsbeirat: ‑ Ehrenortsbeirat
Sonstige
Ehrenbeamte: Eine
die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem
Zusatz Ehren-.
Vorsitzender der ‑ Ehrenvorsitzender der
Stadtverordnetenversammlung: Stadtverordnetenversammlung
Die Ehrenbezeichnung richtet
sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion.
3. Das Ehrenbürgerrecht und die
Ehrenbezeichnung sind in feierlicher Form in einer Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung zu verleihen. Den Geehrten ist eine Urkunde
auszuhändigen.
4. Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht
und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 10 -
Öffentliche Bekanntmachungen
1. Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in den Pohlheimer Nachrichten - Amtliches Mitteilungsorgan der Stadt Pohlheim - Wochenzeitung für die Stadt Pohlheim im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO öffentlich bekannt gemacht.
2. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
3. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Pohlheimer Nachrichten - Amtliches Mitteilungsorgan der Stadt Pohlheim - Wochenzeitung für die Stadt Pohlheim den bekannt zu machenden Text enthält.
4. Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
5. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Pohlheim, Stadtteil Watzenborn-Steinberg, Ludwigstraße 31, 35415 Pohlheim zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
6. Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Pohlheim, Stadtteil Watzenborn-Steinberg, Ludwigstraße 31, 35415 Pohlheim eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
7. Kann die Bekanntmachungsform nach Absatz 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Absatzes 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 11 -
In-Kraft-Treten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach
der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 2. Oktober 1992 tritt mit dem
gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Pohlheim, _____________________
Der Magistrat der Stadt Pohlheim
Udo Schöffmann
Bürgermeister“
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
beschlossen