Sitzung: 15.12.2022 Stadtverordnetenversammlung
Vorlage: STV-173/2021-2026
STV Melanie Schunk-Wießner berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
STV Peter Alexander beantragt für die SPD-Fraktion, den in § 26 Abs. 1 Buchst. a) genannten Preis auf 2,06 € festzulegen.
Die Stadtverordnetenvorsteherin lässt über diesen Antrag abstimmen.
Abstimmungsergebnis: Bei
Stimmengleichheit abgelehnt
15 Ja-Stimmen
15 Nein-Stimmen
Anschließend lässt sie über die Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung abstimmen.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, der nachfolgenden 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung zuzustimmen. Die 3. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
3. Änderungssatzung zur
Entwässerungssatzung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I
S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen
Kommunalgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom
11.12.2020 (GVBI S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG)
in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 17.11.2022 (GVBI. S. 576), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12
des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom
24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBI
S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser
in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22.08.2018 (BGBI. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBI S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 01.04.2022 (GVBl. S. 184, 205), hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 15.12.2022 folgende 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS)
beschlossen.
I.
§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser - erhält
folgende Fassung:
§ 24
Gebührenmaßstäbe und -sätze für
Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab
für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich
befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die
Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro m² wird eine Gebühr von 0,48
€ jährlich erhoben.
(2) Die bebaute und künstlich befestigte
Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der
Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden
Faktoren festgesetzt:
1.
|
Dachflächen
|
|
1.1 |
Flachdächer, geneigte Dächer |
1,0 |
1.2 |
Kiesdächer |
0,5 |
1.3 |
Gründächer |
0,4 |
2. |
Befestigte
Grundstücksflächen |
|
2.1 |
Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster mit
Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung |
|
2.2 |
Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster,
Betonsteinpflaster, Basaltpflaster, Platten) bis zu einer Fugenbreite von 15
mm |
|
2.3 |
Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster, Platten) |
|
2.4 |
wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt,
Schlacke o. Ä.) |
0,5 |
2.5 |
Porenpflaster oder ähnliche
wasserdurchlässige Pflaster |
0,4 |
2.6 |
Rasengittersteine |
0,2 |
(3) Bei der Ermittlung bebauter oder künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird. Von der Niederschlagswassergebühr sind befreit
a) alle ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage entwässernden Flächen, in vollem Umfang
b) bei Anschluss an die Abwasseranlage und Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser eine Fläche von 20 m² je m³ Speichervolumen
c) bei zusätzlicher Nutzung zur Gartenbewässerung erhöht sich die so errechnete Fläche nach b) um 10 %
d) bei Anschluss an die Abwasseranlage und alleiniger Verwendung des Niederschlags-wassers zur Gartenbewässerung eine Fläche von 10 m² je m³ Speichervolumen.
(4) Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.
(5) Zur Ermittlung der versiegelten Flächen darf die Stadt Dienstleister beauftragen, um Befliegungen durchzuführen, Luftbilder und Erklärungsbögen auszuwerten und hierfür die entsprechenden Daten erheben.
(6) Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so
ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat der Änderung zu
berücksichtigen.
II.
§ 26
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser - erhält folgende Fassung:
§ 26
Gebührenmaßstäbe und -sätze für
Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen
Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen
Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m3
Frischwasserverbrauch
a) bei
zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,11 €
b) bei notwendiger
Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung die in § 26 (1)
a festgesetzten Gebühren gemindert um 10 vom hundert
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht
häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen
Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der
Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen
Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der
nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe
Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist
das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
bei der Stadt bekanntzugeben.
Die Gebühren nach Abs. 1 gelten bei einem
CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem
Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter
CSB + 0,5
800
Wird ein erhöhter
Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der
Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für
die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private
Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres
mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der
Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
(3) Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der
öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage dar. Sie wird für jedes Grundstück
erhoben und beträgt je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler
Q
3 4 5,00 €/Monat
Q 3 10 7,98 €/Monat
ab Q 3 16 11,56 €/Monat.
III.
Die 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Pohlheim,
Der Magistrat der Stadt Pohlheim
Andreas Ruck
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit
beschlossen
20 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
6 Enthaltungen