STV Melanie Schunk-Wießner berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

 

STV Peter Alexander beantragt für die SPD-Fraktion, den in § 26 Abs. 1 Buchst. a) genannten Preis auf 2,06 € festzulegen.

 

Die Stadtverordnetenvorsteherin lässt über diesen Antrag abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:                  Bei Stimmengleichheit abgelehnt

                                                           15 Ja-Stimmen

                                                           15 Nein-Stimmen

 

Anschließend lässt sie über die Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung abstimmen.

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, der nachfolgenden 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung zuzustimmen. Die 3. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 

 

3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.11.2022 (GVBI. S. 576), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBI S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBI. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBI S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 01.04.2022 (GVBl. S. 184, 205), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 15.12.2022 folgende 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) beschlossen.

 

 

I.

 

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser - erhält folgende Fassung:

 

§ 24

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

 

(1)   Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro m² wird eine Gebühr von 0,48 € jährlich erhoben.

 

(2)   Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:

1.

Dachflächen

 

1.1

Flachdächer, geneigte Dächer

1,0

1.2

Kiesdächer

0,5

1.3

Gründächer

0,4

2.

Befestigte Grundstücksflächen

 

2.1

Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung


1,0

2.2

Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster, Betonsteinpflaster, Basaltpflaster, Platten) bis zu einer Fugenbreite von 15 mm


0,7

2.3

Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster, Platten)
mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm


0,6

2.4

wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.)

0,5

2.5

Porenpflaster oder ähnliche wasserdurchlässige Pflaster

0,4

2.6

Rasengittersteine

0,2

 

(3)   Bei der Ermittlung bebauter oder künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird. Von der Niederschlagswassergebühr sind befreit

       a)  alle ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage entwässernden Flächen, in vollem Umfang

       b)  bei Anschluss an die Abwasseranlage und Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser eine Fläche von 20 m² je m³ Speichervolumen

       c)  bei zusätzlicher Nutzung zur Gartenbewässerung erhöht sich die so errechnete Fläche nach b) um 10 %

       d)  bei Anschluss an die Abwasseranlage und alleiniger Verwendung des Niederschlags-wassers zur Gartenbewässerung eine Fläche von 10 m² je m³ Speichervolumen.

 

(4)   Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.

 

(5)   Zur Ermittlung der versiegelten Flächen darf die Stadt Dienstleister beauftragen, um Befliegungen durchzuführen, Luftbilder und Erklärungsbögen auszuwerten und hierfür die entsprechenden Daten erheben.

 

(6)   Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat der Änderung zu berücksichtigen.

 

II.

 

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser - erhält folgende Fassung:

 

§ 26

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

 

 

(1)   Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

       Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch

 

       a)  bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage                     2,11 €

       b)  bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung die in § 26 (1) a festgesetzten Gebühren gemindert um 10 vom hundert                     

 

(2)   Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt bekanntzugeben.

 

       Die Gebühren nach Abs. 1 gelten bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

 

                                                      0,5 x festgestellter CSB  + 0,5

                                                                       800

 

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

 

(3)   Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage dar. Sie wird für jedes Grundstück erhoben und beträgt je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler

 

                                               Q 3 4              5,00 €/Monat
Q 3 10             7,98 €/Monat
ab Q 3 16       11,56 €/Monat.

 

III.

 

Die 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Pohlheim,

 

 

Der Magistrat der Stadt Pohlheim

 

 

Andreas Ruck

Bürgermeister

 

 

Abstimmungsergebnis:                  Mit Stimmenmehrheit beschlossen

                                                           20 Ja-Stimmen

                                                           4 Nein-Stimmen

                                                           6 Enthaltungen