STV Eckart Hafemann beantragt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den in § 26 Abs. 3 genannten Preis auf 2,28 € festzulegen.

 

STV Melanie Schunk-Wießner berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

 

Die Stadtverordnetenvorsteherin lässt zunächst über den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abstimmen.

 

Abstimmungsergebnis:                  Mit Stimmenmehrheit beschlossen

                                                           20 Ja-Stimmen

                                                           10 Nein-Stimmen

 

Anschließend lässt sie über die Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung abstimmen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, der nachfolgenden 4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung zuzustimmen. Die 4. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 

 

4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.11.2022 (GVBI. S. 576), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 15.12.2022 folgende 4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) beschlossen.

 

 

I.

 

§ 13 - Wasserbeitrag - erhält folgende Fassung:

 

§ 13

Wasserbeitrag

 

(1)    Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 14) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 15 bis 18).

 

(2)    Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 1,75 €/m² (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

II.

 

§ 25 - Grundstücksanschlusskosten - erhält folgende Fassung:

 

§ 25

Grundstücksanschlusskosten

 

(1)    Der Aufwand für die Herstellung und der vom Grundstückseigentümer veranlassten oder zu vertretenden Veränderung, Erneuerung oder Beseitigung ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

 

(2)    Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

 

(3)    Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum auf diesem.

 

(4)    Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. (1) kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.

 

(5)    Der Aufwand für die Erstherstellung des Hausanschlusses bis zu einem Außendurchmesser OD 63 ist dem Eigenbetrieb mit folgenden Pauschalsätzen zu erstatten:

 

bei Ausführung der Tiefbauleistungen durch den Eigenbetrieb:

 

     Grundbetrag                                  2.728,50 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

     je m Anschlusslänge

 

                 befestigter Oberfläche          267,45 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

                 unbefestigter Oberfläche      144,45 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

 

bei Ausführung der Tiefbauleistungen durch den Grundstückseigentümer:

 

     Grundbetrag:                                 1.123,50 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

     je m Anschlusslänge:                         17,12 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

 

(6)    Für den Einbau, Ausbau oder die Auswechslung eines Wasserzählers wird ein Pauschalbetrag von 32,10 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) berechnet, sofern das vom Anschlussnehmer veranlasst wird. Materialkosten werden gesondert berechnet.

 

(7)    Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Hausanschlussleitung abzutrennen.

 

III.

 

§ 26 - Benutzungsgebühren, Grundgebühren - erhält folgende Fassung:

 

§ 26

Benutzungsgebühren, Grundgebühren

 

(1)    Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

 

(2)    Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

(3)    Die Benutzungsgebühr beträgt pro m³ 2,28 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

(4)    Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Sie wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler.

 

                        Q 3 4                             5,35 € / Monat (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

                        Q 3 10                           8,53 € / Monat (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

                        ab Q 3 16                   12,36 € / Monat (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

IV.

 

§ 28 - Verwaltungsgebühren - erhält folgende Fassung:

 

§ 28

Verwaltungsgebühren

 

(1)    Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Stadt für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer Messeinrichtungen 6,42 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

(2)    Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Stadt 53,50 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer); für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 6,42 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

(3)    Wird wegen rückständiger Zahlungen das Erscheinen vor Ort notwendig (z. B. wegen Versorgungseinstellung, -wiederaufnahme oder Inkasso u. a.), so wird dafür eine Kostenpauschale von 53,50 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) erhoben.

 

V.

 

Die 4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

 

 

Pohlheim,

 

 

Der Magistrat der Stadt Pohlheim

 

 

 

Andreas Ruck

Bürgermeister

 

 

Abstimmungsergebnis:                  Mit Stimmenmehrheit beschlossen

                                                           21 Ja-Stimmen

                                                           9 Nein-Stimmen