Sitzung: 15.12.2022 Stadtverordnetenversammlung
Vorlage: STV-171/2021-2026
STV Eckart Hafemann beantragt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den in § 26 Abs. 3 genannten Preis auf 2,28 € festzulegen.
STV Melanie Schunk-Wießner berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Die Stadtverordnetenvorsteherin lässt zunächst über den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abstimmen.
Abstimmungsergebnis: Mit
Stimmenmehrheit beschlossen
20 Ja-Stimmen
10 Nein-Stimmen
Anschließend lässt sie über die Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung abstimmen.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, der nachfolgenden 4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung zuzustimmen. Die 4. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
4. Änderungssatzung zur
Wasserversorgungssatzung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I
S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie
vom 11.12.2020 (GVBI S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes
(HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17.11.2022 (GVBI. S. 576), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9
bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013
(GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247),
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 15.12.2022 folgende
4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) beschlossen.
I.
§ 13 - Wasserbeitrag - erhält folgende Fassung:
§ 13
Wasserbeitrag
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der
Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch
Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 14) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 15 bis
18).
(2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen
Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 1,75
€/m² (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer).
II.
§ 25 - Grundstücksanschlusskosten - erhält folgende Fassung:
§ 25
Grundstücksanschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung und der vom Grundstückseigentümer
veranlassten oder zu vertretenden Veränderung, Erneuerung oder Beseitigung ist
der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der
Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen
Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.
(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei
Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und
Teileigentum auf diesem.
(4)
Die Durchführung der
Maßnahme nach Abs. (1) kann von der Entrichtung einer angemessenen
Vorausleistung abhängig gemacht werden.
(5)
Der
Aufwand für die Erstherstellung des Hausanschlusses bis zu einem
Außendurchmesser OD 63 ist dem Eigenbetrieb mit folgenden Pauschalsätzen zu
erstatten:
bei Ausführung der
Tiefbauleistungen durch den Eigenbetrieb:
Grundbetrag 2.728,50 €
(einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
je m Anschlusslänge
befestigter Oberfläche 267,45 € (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
unbefestigter Oberfläche 144,45 € (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
bei Ausführung der Tiefbauleistungen durch den Grundstückseigentümer:
Grundbetrag: 1.123,50 €
(einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
je m Anschlusslänge: 17,12 € (einschl.
gesetzlicher Umsatzsteuer)
(6)
Für den Einbau, Ausbau oder die Auswechslung eines
Wasserzählers wird ein Pauschalbetrag von 32,10 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
berechnet, sofern das vom Anschlussnehmer veranlasst wird. Materialkosten
werden gesondert berechnet.
(7) Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist das
Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Hausanschlussleitung abzutrennen.
III.
§ 26 - Benutzungsgebühren, Grundgebühren - erhält folgende Fassung:
§ 26
Benutzungsgebühren, Grundgebühren
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG
Gebühren.
(2) Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung
gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt
bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder
ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder
nicht erfolgt, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Benutzungsgebühr beträgt pro m³ 2,28 € (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer).
(4) Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage dar. Sie wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben
und beträgt je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler.
Q 3 4 5,35 € / Monat (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
Q 3 10 8,53 € / Monat (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
ab
Q 3 16 12,36 € / Monat (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
IV.
§ 28 - Verwaltungsgebühren - erhält folgende Fassung:
§ 28
Verwaltungsgebühren
(1) Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die
Stadt für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer Messeinrichtungen
6,42 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Stadt 53,50
€ (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer); für die zweite und jede weitere
Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 6,42 €
(einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
(3) Wird wegen rückständiger Zahlungen das Erscheinen vor Ort notwendig (z. B.
wegen Versorgungseinstellung, -wiederaufnahme oder Inkasso u. a.), so wird
dafür eine Kostenpauschale von 53,50 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
erhoben.
V.
Die 4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung
tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Pohlheim,
Der Magistrat der Stadt Pohlheim
Andreas Ruck
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit
beschlossen
21 Ja-Stimmen
9 Nein-Stimmen