StV Lemcke berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

 

Die Stadtverordnetenversammlung fasst folgenden Beschluss:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachstehende 3. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Pohlheim:

 

„3. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung

der Stadt Pohlheim, Landkreis Gießen

 

Aufgrund der §§ 5, 27 und 36a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. I S. 178) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 27. Februar 2015 folgende 3. Änderungssatzung zu der am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Entschädigungssatzung beschlossen.

 

I.

 

1.      § 1 - Ersatz des Verdienstausfalles - erhält folgenden Wortlaut:

 

§ 1

Ersatz des Verdienstausfalles

 

1.      Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, auf Antrag zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von 13,00 € pro Stunde einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.

 

          Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalls für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

 

2.      Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

 

3.      Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

 

4.      Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

 

5.      Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 25,00 €. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 250,00 € nicht übersteigen.

 

2.      § 2 - Ersatz der Fahrkosten - erhält folgenden Wortlaut:

 

§ 2

Ersatz der Fahrkosten

 

1.      Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.

 

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. Abweichend hiervon beträgt die Entschädigung für das Mitnehmen weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug 0,03 € pro Person und Kilometer.

 

2.      Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

 

3.      § 3 - Aufwandsentschädigungen - erhält folgenden Wortlaut:

 

§ 3

Aufwandsentschädigungen

 

1.      Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzungstag der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

 

-

Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

21,00 €

 

 

 

-

ehrenamtliche Stadträte

21,00 €

 

 

 

-

Mitglieder der Ortsbeiräte

21,00 €

 

 

 

-

Mitglieder des Ausländerbeirates

21,00 €

 

 

 

-

Mitglieder des Seniorenbeirates für höchstens 4 Sitzungen/Jahr

21,00 €

 

 

 

-

gewählte Mitglieder der Betriebskommission

21,00 €

 

 

 

-

sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner

 

 

als Mitglieder einer Kommission

21,00 €

 

 

 

-

zur Beratung der Ausschüsse hinzugezogene Sachverständige

21,00 €

 

 

 

-

Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/

 

 

Auszählungswahlvorstände bei Gemeindewahlen,

 

 

Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,

 

 

Wahlen der Landrätin oder des Landrates,

 

 

Ausländerbeiratswahlen und Bürgerentscheiden

21,00 €

 

 

 

-

Stadtverordnete, Ortsbeirats-, Ausländerbeirats- und Seniorenbeiratsmitglieder, die gleichzeitig als Schriftführer/in tätig sind, erhalten zusätzlich pro Sitzungstag

 

 

11,00 €

 

2.      Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tage ist auf das Zweifache begrenzt. Soweit es sich um mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Ort (Stadtteil), am selben Tage und in unmittelbarer Zeitfolge handelt, wird das Sitzungsgeld nur für eine entschädigungspflichtige Tätigkeit gezahlt.

 

3.      Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale (zeitbezogen) erhöht.

 

          Diese beträgt für

 

-

das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung

71,00 €

 

 

 

-

das vorsitzende Mitglied eines Ausschusses,

auf Sitzungsmonate beschränkt

(mit Ausnahme des Prüfungsausschusses)

36,00 €

 

 

 

-

das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses,

auf Sitzungsmonate beschränkt,

außer konstituierende Sitzung, hier gelten

73,00 €

 

36,00 €

 

 

 

-

das vorsitzende Mitglied einer Fraktion

36,00 €

 

 

 

-

ehrenamtliche Stadträte

36,00 €

 

 

 

-

das vorsitzende Mitglied des Ortsbeirates 

57,00 €

 

 

 

-

das vorsitzende Mitglied des Ausländerbeirates,

auf Sitzungsmonate beschränkt

57,00 €

 

 

 

-

das vorsitzende Mitglied des Seniorenbeirates,

auf Sitzungsmonate beschränkt

57,00 €

 

 

 

-

den ehrenamtlichen Ersten Stadtrat

108,00 €

 

4.      Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 3 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

 

5.      Für die Vertretung des Bürgermeisters wird neben dem Ersatz des Verdienstaus-falles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 bei einer Vertretungszeit von über vier Stunden Dauer eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 43,00 € gewährt. Bei einer kürzeren Vertretungszeit erhält er die Hälfte dieses Betrages.

 

6.      Schriftführerinnen oder Schriftführer (soweit sie nicht Mitglieder städtischer Gremien sind) erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 28,00 €.

 

4.      § 4a Absatz 2 - Förderung der Arbeit der Fraktionen - erhält folgenden Wortlaut:

 

§ 4a

Förderung der Arbeit der Fraktionen

 

2.      Die Höhe der allgemeinen Fraktionsförderung ist abhängig von der Stärke der Fraktion.

          Fraktionen erhalten:

          (a)       einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 280,00 €,

          (b)      für jede anrechnungsfähige Person jährlich 49,00 €.

 

II.

 

Die 3. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Pohlheim tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft.

 

 

Pohlheim, _________________

 

Der Magistrat

Udo Schöffmann

Bürgermeister“

 

 

Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen