Sitzung: 23.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die nachstehende 3. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Pohlheim zu beschließen:
„3. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung
der Stadt Pohlheim, Landkreis Gießen
Aufgrund der §§ 5, 27 und 36a der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
(GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. I
S. 178) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 27. Februar
2015 folgende 3. Änderungssatzung zu der am 3. Mai 2003 in Kraft
getretenen Entschädigungssatzung beschlossen.
I.
1. § 1 - Ersatz des
Verdienstausfalles - erhält folgenden Wortlaut:
§ 1
Ersatz des Verdienstausfalles
1. Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,
des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates
und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein
Verdienstausfall entstehen kann, auf Antrag zur pauschalen Abgeltung ihres
Verdienstausfalles einen Betrag von 13,00 € pro Stunde einer Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, des
Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied
oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie
als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.
Den erforderlichen
Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalls für Zeiten, in
denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die
ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung
gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu führen.
Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres
erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
2. Hausfrauen und Hausmänner
erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu
erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der
Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an. Im
Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
3. Als Hausfrauen und
Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit
einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den
ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
4. Auf Antrag ist anstelle des
Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und
nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche
Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von
Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
5. Selbständig Tätige erhalten
auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je
Stunde, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens
festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde
beträgt 25,00 €. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag
von 250,00 € nicht übersteigen.
2. § 2 - Ersatz der
Fahrkosten - erhält folgenden Wortlaut:
§ 2
Ersatz der Fahrkosten
1. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf
Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die
Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates oder des
Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung
angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt
worden sind.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. Abweichend hiervon beträgt die Entschädigung für das Mitnehmen weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug 0,03 € pro Person und Kilometer.
2. Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.
3. § 3 -
Aufwandsentschädigungen - erhält folgenden Wortlaut:
§ 3
Aufwandsentschädigungen
1. Ehrenamtlich Tätige
erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro
Sitzungstag der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates,
des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates oder des Gremiums, dem sie als
Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in
das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, folgende
Aufwandsentschädigung:
- |
Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung |
21,00 € |
|
|
|
- |
ehrenamtliche
Stadträte |
21,00 € |
|
|
|
- |
Mitglieder der
Ortsbeiräte |
21,00 € |
|
|
|
- |
Mitglieder des
Ausländerbeirates |
21,00 € |
|
|
|
- |
Mitglieder des
Seniorenbeirates für höchstens 4 Sitzungen/Jahr |
21,00 € |
|
|
|
- |
gewählte
Mitglieder der Betriebskommission |
21,00 € |
|
|
|
- |
sachkundige
Einwohnerinnen und Einwohner |
|
|
als Mitglieder
einer Kommission |
21,00 € |
|
|
|
- |
zur Beratung
der Ausschüsse hinzugezogene Sachverständige |
21,00 € |
|
|
|
- |
Mitglieder des
Wahlausschusses und der Wahlvorstände/ |
|
|
Auszählungswahlvorstände
bei Gemeindewahlen, |
|
|
Wahl der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, |
|
|
Wahlen der
Landrätin oder des Landrates, |
|
|
Ausländerbeiratswahlen
und Bürgerentscheiden |
21,00 € |
|
|
|
- |
Stadtverordnete,
Ortsbeirats-, Ausländerbeirats- und Seniorenbeiratsmitglieder, die
gleichzeitig als Schriftführer/in tätig sind, erhalten zusätzlich pro
Sitzungstag |
11,00 € |
2. Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1
entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tage ist auf das Zweifache
begrenzt. Soweit es sich um mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige
Tätigkeiten am selben Ort (Stadtteil), am selben Tage und in unmittelbarer
Zeitfolge handelt, wird das Sitzungsgeld nur für eine entschädigungspflichtige
Tätigkeit gezahlt.
3. Die
Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem
Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale (zeitbezogen)
erhöht.
Diese beträgt für
- |
das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung
|
71,00 € |
|
|
|
- |
das vorsitzende Mitglied eines Ausschusses, auf Sitzungsmonate beschränkt (mit Ausnahme des Prüfungsausschusses) |
36,00 € |
|
|
|
- |
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, auf Sitzungsmonate beschränkt, außer konstituierende Sitzung, hier gelten |
73,00 € 36,00 € |
|
|
|
- |
das vorsitzende Mitglied einer Fraktion |
36,00 € |
|
|
|
- |
ehrenamtliche Stadträte |
36,00 € |
|
|
|
- |
das vorsitzende Mitglied des
Ortsbeirates |
57,00 € |
|
|
|
- |
das vorsitzende Mitglied des Ausländerbeirates, auf Sitzungsmonate beschränkt |
57,00 € |
|
|
|
- |
das vorsitzende Mitglied des Seniorenbeirates, auf Sitzungsmonate beschränkt |
57,00 € |
|
|
|
- |
den ehrenamtlichen Ersten Stadtrat |
108,00 € |
4. Nehmen ehrenamtlich Tätige
mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 3 besteht,
so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
5. Für die Vertretung des
Bürgermeisters wird neben dem Ersatz des Verdienstaus-falles, der Fahrkosten
und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 bei einer Vertretungszeit von
über vier Stunden Dauer eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 43,00 €
gewährt. Bei einer kürzeren Vertretungszeit erhält er die Hälfte dieses
Betrages.
6. Schriftführerinnen oder
Schriftführer (soweit sie nicht Mitglieder städtischer Gremien sind) erhalten
für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 28,00 €.
4. § 4a Absatz 2 -
Förderung der Arbeit der Fraktionen - erhält folgenden Wortlaut:
§ 4a
Förderung der
Arbeit der Fraktionen
2. Die
Höhe der allgemeinen Fraktionsförderung ist abhängig von der Stärke der
Fraktion.
Fraktionen
erhalten:
(a) einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von
280,00 €,
(b) für jede anrechnungsfähige Person jährlich
49,00 €.
II.
Die 3. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung
der Stadt Pohlheim tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Pohlheim, _________________
Der Magistrat
Udo Schöffmann
Bürgermeister“
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
beschlossen