Der Stadtverordnetenversammlung liegt folgende Verwaltungsvorlage vor:

 

(1)                Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Erbacher Wäldchen“ – 2. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Watzenborn-Steinberg, Flur 10, das Flurstück 57/1 und kann der nachfolgenden Übersichtskarte entnommen werden.

 

(2)                Mit der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Erweiterung des Lebensmittelmarktes der Firma Aldi Süd am Standort Neue Mitte auf künftig maximal 1.250 m2 Verkaufsfläche geschaffen werden. Das Planziel des Bebauungsplanes ist entsprechend den bisherigen Festsetzungen die Ausweisung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel i.S.d. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie einer ergänzenden privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Die bisherigen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Erbacher Wäldchen“ von 2010 werden zudem an den Bestand und die konkrete Planung angepasst.

 

(3)                Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

(4)                Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

 

(5)                Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

(6)                Die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB sind einzuleiten.

 

Stadtverordneter Michael Wagner berichtet aus der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt.

 

Über die einzelnen Punkte wird wie folgt abgestimmt:

 

(1)          Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Erbacher Wäldchen“ – 2. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Watzenborn-Steinberg, Flur 10, das Flurstück 57/1 und kann der nachfolgenden Übersichtskarte entnommen werden.

 

Abstimmungsergebnis:                Mit Stimmenmehrheit beschlossen

                                                                               28 Ja-Stimmen (14 CDU, 9 SPD, 4 FW, 1 FDP)

                                                                                 1 Nein-Stimme (Grüne)

                                                                                 3 Enthaltungen (Grüne)

 

(2)          Mit der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Erweiterung des Lebensmittelmarktes der Firma Aldi Süd am Standort Neue Mitte auf künftig maximal 1.250 m2 Verkaufsfläche geschaffen werden. Das Planziel des Bebauungsplanes ist entsprechend den bisherigen Festsetzungen die Ausweisung eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel i.S.d. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie einer ergänzenden privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Die bisherigen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Erbacher Wäldchen“ von 2010 werden zudem an den Bestand und die konkrete Planung angepasst.

 

Abstimmungsergebnis:                Mit Stimmenmehrheit beschlossen

                                                                               28 Ja-Stimmen (14 CDU, 9 SPD, 4 FW, 1 FDP)

                                                                                 1 Nein-Stimme (Grüne)

                                                                                 3 Enthaltungen (Grüne)

 

(3)          Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:                Einstimmig beschlossen

 

(4)          Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.

 

Abstimmungsergebnis:                Einstimmig beschlossen

 

(5)          Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Abstimmungsergebnis:                Mit Stimmenmehrheit beschlossen

                                                                               28 Ja-Stimmen (14 CDU, 9 SPD, 4 FW, 1 FDP)

                                                                                 4 Nein-Stimmen (Grüne)

 

(6)          Die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB sind einzuleiten.

 

Abstimmungsergebnis:                Einstimmig beschlossen