Herr Adler vom Planungsbüro Holger Fischer erläutert die beabsichtigte Bauleitplanung.

 

Nach eingehender Beratung und Diskussion beschließt der Ausschuss für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt, der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, nachfolgende Beschlüsse zu fassen:

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Watzenborn-Steinberg, Flur 2, die Flurstücke 682/1, 682/2, 684/1 und 832. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erhält die Nr. 42 und die Bezeichnung „Gießener Straße 25“.

 

(2) Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen im o.g. Bereich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die seitens des privaten Vorhabenträgers geplante Errichtung eines Wohngebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen dem Gewässerverlauf der Panz und dem Mühlgraben einschließlich der hierfür erforderlichen Erschließung, die über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht und eine Anbindung an die Gießener Straße erfolgen soll, geschaffen werden. Zugleich werden zur Wahrung einer städtebaulich geordneten Entwicklung die bestehenden baulichen Anlagen und Freiflächen im Bestand gesichert. Mit dem Bebauungsplan wird insofern ein Beitrag zur baulichen Innenentwicklung im Stadtteil Watzenborn-Steinberg geleistet.

 

(3) Die Aufstellung des der Innenentwicklung dienenden Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB:

 

-              auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet,

-              eine formale Umweltprüfung erfolgt nicht.

 

(4) Die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB sind einzuleiten.

 

(5) Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 

 

 

Abstimmungsergebnis:                               Einstimmig beschlossen