Sitzung: 28.04.2014 Stadtverordnetenversammlung
Stadtverordnetenvorsteher Kandel nimmt Bezug auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 2014 und teilt mit, dass die erforderliche Anhörung der Elternbeiräte zur Satzungsänderung durchgeführt worden sei. Bis auf den Elternbeirat des Kindergartens Grüningen, der der Satzung zugestimmt habe, hätten keine weiteren Elternbeiräte von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die der Niederschrift als Anlage 2 beigefügte Satzung über Mitbestimmung der Eltern bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Pohlheim.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
„SATZUNG
über Mitbestimmung der Eltern bei der
Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen auf dem
Gebiet der Stadt Pohlheim
Aufgrund der §§ 5,
19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218) sowie des § 27 des Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I vom
27. Dezember 2006 S. 698), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2013
(GVBI. S. 207) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 28.
April 2014 nachstehende Satzung über Mitbestimmung der Eltern bei der
Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen auf dem
Gebiet der Stadt Pohlheim beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
Für die Ausgestaltung und
Umsetzung der Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Tageseinrichtungen für
Kinder ist die Stadt Pohlheim als Trägerin unter Mitwirkung der Eltern gem. §
26 Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB)
verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu § 27 Abs. 1 bis 3
auf der Grundlage von § 27 Abs. 4 des Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuches in Verbindung mit § 8 der Satzung über die Benutzung
der Kindergärten der Stadt Pohlheim in der Fassung vom 25.04.2008 in dieser
Satzung geregelt.
§ 2 - Elternversammlung
1. Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der
Tageseinrichtung bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem
Sinne sind die Eltern oder jede sonstige Person über 18 Jahren, der an Stelle
der Eltern die Erziehung des Kindes obliegt und sie aufgrund einer Vereinbarung
mit den Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für
einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
2. Wahlberechtigt sind die
Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des
Magistrats der Stadt Pohlheim und das Fachpersonal der Tageseinrichtungen der
Stadt Pohlheim sind nicht wählbar.
3. Die
Erziehungsberechtigten haben zusammen für jedes Kind, das in dieser Einrichtung betreut wird, nur eine Stimme.
4. Abstimmungen sind offen, auf Verlangen einer der
anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.
5. Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen
der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.
6. Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn ein
Viertel der Stimmberechtigten anwesend ist.
7. Ist
die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird
innerhalb von vier Wochen erneut eine Versammlung einberufen. Hier ist die
Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Erziehungsberechtigten gegeben. Dies gilt auch für Elternbeiratswahlen.
§ 3 - Einberufung
1. Die Leitung der Tageseinrichtung hat zur Wahl eines
Elternbeirates mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einzuberufen.
Diese Elternversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Beendigung der
Sommerpause der jeweiligen Tageseinrichtung stattzufinden.
2. Der Elternbeirat kann im Benehmen
mit der Leitung der Tageseinrichtung weitere
Elternversammlungen einberufen. Der Elternbeirat muss
eine Elternversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der
stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Elternbeirat
fordert.
3. Weitere Sitzungen der Elternversammlung beraumt der/die
Elternbeiratsvorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die
Verhandlung. Er/Sie hat die Mitglieder der Elternversammlung zu den Sitzungen
rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt
mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich.
4. Die Leitung soll zu allen
Elternversammlungen eingeladen werden.
5. Die Leitung hat die Elternversammlung über die die
Tageseinrichtung betreffenden Fragen zu informieren.
6. Im Falle von größeren Tageseinrichtungen für Kinder kann
die Elternversammlung auch getrennt nach Gruppen oder Teileinrichtungen
einberufen werden.
7. Die Sitzungen der Elternversammlung sind nicht
öffentlich.
§ 4 - Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates
1. Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer
eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus
einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten aus jeder in der Tageseinrichtung
vorhandenen Gruppe. Aus jeder Gruppe ist ein Stellvertreter/eine
Stellvertreterin zu wählen.
2. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich
ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor
schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für
die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl
gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.
3. Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und
dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses
erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung.
Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können
nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.
4. Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der Wähler/
innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer von der Leitung
der Tageseinrichtung aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.
5. Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten.
Handelt es sich um eine mehrgruppige Tageseinrichtung, sind wählbare Erziehungsberechtigte
aus jeder Gruppe zu nominieren.
6. Der/Die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in
alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die
Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge
erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den
Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.
7. Die Elternversammlung wählt die Vertreter der Gruppen
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in separaten, gruppenbezogenen Wahlgängen. Gewählt ist,
wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen
gelten als
Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen
der Wille des/der Wählers/ Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt
enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.
8. Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe
Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der
Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem/der
Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
9. Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel
verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das
Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.
10. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahl,
2. Ort und Zeit der Wahl,
3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,
4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in
abgegebenen gültigen Stimmen,
7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
8. die Anzahl der Stimmenthaltungen,
Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in
und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder
Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen
werden.
11. Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind
von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die
Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.
12. Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirates beginnt
mit ihrer Wahl und endet mit der Neuwahl des Elternbeirates zu Beginn des nächsten
Kindergartenjahres. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für
sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gemäß § 6 Abs. 3
ausgeschlossen wird.
§ 5 - Einberufung, Wahl und Zusammensetzung
des Gesamtelternbeirates
1. Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen in der Stadt
Pohlheim bilden einen Gesamtelternbeirat. Dieser besteht aus den Vorsitzenden
der Elternbeiräte. Der Gesamtelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand
bestehend aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und höchstens drei
Beisitzern. Dem Vorstand des Gesamtelternbeirates soll mindestens ein Beisitzer
angehören, dessen Kind eine Betreuungseinrichtung eines freien Trägers besucht,
sofern nicht alle Tageseinrichtungen für Kinder von der Stadt betrieben werden.
Die Durchführung der Wahlen zum Vorstand richten sich
analog nach den
§ 4a Abs. 2 – 12.
2. Der Gesamtelternbeirat soll dem Erfahrungs- und
Informationsaustausch zwischen den Eltern der verschiedenen Pohlheimer
Tageseinrichtungen - auch in unterschiedlicher Trägerschaft – untereinander und
gegenüber den politisch verantwortlichen Personen in der Stadt Pohlheim dienen.
3. Der Magistrat der Stadt Pohlheim hat zur Wahl des
Vorstandes des Gesamtelternbeirates mindestens einmal im Jahr die Elternbeiratsvorsitzenden -auch die der Einrichtungen anderer Träger zur Kinderbetreuung auf
Pohlheimer Gebiet - einzuberufen. Diese Versammlung hat spätestens im November
eines jeden Jahres stattzufinden. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Elternvertreter
schriftlich.
4. Der Gesamtelternbeirat kann im Benehmen mit dem Magistrat
der Stadt Pohlheim weitere Versammlungen einberufen. Der Gesamtelternbeirat
muss eine Gesamtelternbeiratsversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein
Viertel der Elternbeiratsvorsitzenden schriftlich gegenüber dem
Gesamtelternbeirat fordert.
5. Weitere Sitzungen des Gesamtelternbeirates oder des
Vorstandes beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und
leitet die Verhandlung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirates zu den
Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die
Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich.
6. Ein Magistratsvertreter soll zu allen
Gesamtelternbeiratsversammlungen eingeladen werden. Die Fraktionsvorsitzenden
der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien sind von diesem
Termin in Kenntnis zu setzen, dies gilt auch für
den Vorsitzenden des Ausschusses für Soziales, Kultur und Sport (SKS) und
Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören. Die Teilnahme von
Stadtverordneten an Sitzungen ist möglich.
7. Der Magistratsvertreter hat den Gesamtelternbeirat bzw.
ihren Vorstand über aktuelle die Tageseinrichtungen betreffenden Fragen zu
informieren.
8. Die Sitzungen des Gesamtelternbeirates/Vorstandes sind
nicht öffentlich.
§ 6 -
Elternbeirat, Gesamtelternbeirat
1. Die Mitglieder des
Elternbeirates/Gesamtelternbeirates sind ehrenamtlich tätig.
2. Dem Elternbeirat/Gesamtelternbeirat sind für seine
Veranstaltungen von der Trägerin der Tageseinrichtung Räume kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt die Trägerin.
3. Die Mitglieder des Elternbeirates/Gesamtelternbeirates
haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu
bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die
ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
Verstößt ein Mitglied des
Elternbeirates/Gesamtelternbeirates gegen die ihm obliegende
Verschwiegenheitspflicht, so kann die Versammlung auf Antrag der übrigen
Mitglieder seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat/Gesamtelternbeirat beschließen.
4. Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Trägerin
und dem Personal der Tageseinrichtung stehen dem
Elternbeirat/Gesamtelternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten der Trägerin
und des Personals der Tageseinrichtung bleiben unberührt. Die Fachkräfte der
Tageseinrichtung arbeiten mit dem Elternbeirat partnerschaftlich zusammen.
5. Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen
der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit
eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Der/die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im
Rahmen der von diesen gefassten Beschlüsse.
6. Entsprechendes gilt für den Gesamtelternbeirat.
§ 7 - Aufgaben des Elternbeirates/des
Gesamtelternbeirates
1. Der Elternbeirat/Gesamtelternbeirat
berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien
über alle Fragen, die die Tageseinrichtung angehen. Er vertritt die Interessen
der Erziehungsberechtigten gegenüber der Trägerin sowie der Leitung und den
Fachkräften der Tageseinrichtung.
2. Es müssen gehört werden:
a.) alle Elternbeiräte und der Gesamtelternbeirat
1. bei der Bestimmung der Grundrichtung der Erziehung sowie der
Planung, Durchführung und konzeptionellen Ausgestaltung der Förderung der
Kinder in den Tageseinrichtungen,
2. bei der
Festlegung der Öffnungszeiten,
3. wenn die Tageseinrichtung in eine andere Trägerschaft als die der
Stadt Pohlheim übergeht.
4. bei
Veränderung der Kapazitäten der Einrichtung (Gruppenanzahl).
b.) der Elternbeirat der betroffenen Einrichtung
1. bei der Verwaltung der im Haushaltsplan der Tageseinrichtung zur
Verfügung gestellten Mittel,
2. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung
der Tageseinrichtung,
3. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von
Inventar bezüglich der Tageseinrichtung,
c.) der Gesamtelternbeirat
1. bei der
Festlegung der Benutzungsgebühren,
2. bei der
Festlegung der Ferientermine,
3. Elternbeirat und Gesamtelternbeirat haben ein Vorschlagsrecht
in allen Angelegenheiten, die die
Tageseinrichtungen für Kinder betreffen.
4. Der Elternbeirat und der Gesamtelternbeirat können von
der jeweiligen Trägerin Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen
verlangen.
5. Die
nicht in dieser Satzung angesprochenen Angelegenheiten der Tageseinrichtungen
für Kinder in der Stadt Pohlheim fallen in die Kompetenzen des
Gesamtelternbeirates.
§ 8 - Zusammenarbeit
zwischen Stadt und
Elternbeirat sowie
Gesamtelternbeirat
1. Der Magistrat der Stadt Pohlheim leitet dem
Gesamtelternbeirat nach Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch den
Magistrat die für den Kindergarten relevanten Teile des Haushaltsplanes zur
Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Gesamtelternbeirates muss bis zu den
Haushaltsplanberatungen der zuständigen Ausschüsse der
Stadtverordnetenversammlung vorliegen.
2. Die Stadt hat gegenüber dem Elternbeirat und dem
Gesamtelternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur
frühzeitigen und umfassenden Information. D.h. bei Einbringung von Anträgen an
die Stadtverordnetenversammlung, die die in § 7 Abs. 2 geregelten Angelegenheiten betreffen, sind diese den
Elternbeiräten oder dem Gesamtelternbeirat umgehend und vor Beschlussfassung
zur Stellungnahme weiterzuleiten. Die Stellungnahme des Elternbeirates bzw. des
Gesamtelternbeirates ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigem
Beschlussgremium der Stadt Pohlheim schriftlich vorzulegen. Die Stadt berücksichtigt bei der Einräumung des Anhörungsrechts
die Ferientermine der Tageseinrichtungen.
3. Die Stadt beruft einmal im 2. Quartal den
Gesamtelternbeirat gemeinsam zu einem Gesprächskreis zwecks Erfahrungs- und
Informationsaustausch mit Vertretern des Magistrats und des Ausschusses für
Soziales, Kultur und Sport (SKS) ein.
4. Der Vorstand des
Gesamtelternbeirates kann stellvertretend für die Eltern deren Interessen und
Bedürfnisse hinsichtlich der Tageseinrichtungen äußern und von seinem
Vorschlagsrecht Gebrauch machen.
§ 9 - Unterrichtung der
Elternversammlung
1. Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über
seine Aktivitäten und die Arbeit des Gesamtelternbeirates und des Vorstandes
und dessen Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 stattfindenden
Elternversammlung(en).
2. Der Vorstand des
Gesamtelternbeirates ist seinerseits verpflichtet, die Elternbeiräte des Gesamtelternbeirates über seine Tätigkeit zu
informieren.
§ 10 -
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
2. Sie ersetzt die Satzung über Mitbestimmung der Eltern
bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen der
Stadt Pohlheim vom 10. Juli 2008.
Pohlheim, ________________
Der Magistrat
der Stadt Pohlheim
Schäfer
Bürgermeister“