Stadtverordnetenvorsteher Kandel nimmt Bezug auf den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21. März 2014 und teilt mit, dass die erforderliche Anhörung der Elternbeiräte zur Satzungsänderung durchgeführt worden sei. Bis auf den Elternbeirat des Kindergartens Grüningen, der der Satzung zugestimmt habe, hätten keine weiteren Elternbeiräte von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die der Niederschrift als Anlage 2 beigefügte  Satzung über Mitbestimmung der Eltern bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Pohlheim.

 

Abstimmungsergebnis:                Einstimmig beschlossen

 

 


 

                                                                               SATZUNG

 

über Mitbestimmung der Eltern bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Pohlheim

 

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218) sowie des § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I vom 27. Dezember 2006 S. 698), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBI. S. 207) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 28. April 2014 nachstehende Satzung über Mitbestimmung der Eltern bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Pohlheim beschlossen:

 

 

§ 1 - Allgemeines

 

Für die Ausgestaltung und Umsetzung der Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder ist die Stadt Pohlheim als Trägerin unter Mitwirkung der Eltern gem. § 26 Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu § 27 Abs. 1 bis 3 auf der Grundlage von § 27 Abs. 4 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches in Verbindung mit § 8 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Pohlheim in der Fassung vom 25.04.2008 in dieser Satzung geregelt.

                                                              

 

§ 2 - Elternversammlung

 

1.            Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte in diesem Sinne sind die Eltern oder jede sonstige Person über 18 Jahren, der an Stelle der Eltern die Erziehung des Kindes obliegt und sie aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

2.            Wahlberechtigt sind die Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten.

Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Magistrats der Stadt Pohlheim und das Fachpersonal der Tageseinrichtungen der Stadt Pohlheim sind nicht wählbar.

3.            Die Erziehungsberechtigten haben zusammen für jedes Kind, das in dieser Einrichtung betreut wird, nur eine Stimme.

4.            Abstimmungen sind offen, auf Verlangen einer der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.

5.            Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.

6.            Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten anwesend ist.

7.            Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird innerhalb von vier Wochen erneut eine Versammlung einberufen. Hier ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Erziehungsberechtigten gegeben. Dies gilt auch für Elternbeiratswahlen.

 


 

§ 3 - Einberufung

 

1.           Die Leitung der Tageseinrichtung hat zur Wahl eines Elternbeirates mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einzuberufen. Diese Elternversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Sommerpause der jeweiligen Tageseinrichtung stattzufinden.

2.            Der Elternbeirat kann im Benehmen mit der Leitung der Tageseinrichtung weitere

Elternversammlungen einberufen. Der Elternbeirat muss eine Elternversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Elternbeirat fordert.

3.            Weitere Sitzungen der Elternversammlung beraumt der/die Elternbeiratsvorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/Sie hat die Mitglieder der Elternversammlung zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich.

4.            Die Leitung soll zu allen Elternversammlungen eingeladen werden.

5.            Die Leitung hat die Elternversammlung über die die Tageseinrichtung betreffenden Fragen zu informieren.

6.            Im Falle von größeren Tageseinrichtungen für Kinder kann die Elternversammlung auch getrennt nach Gruppen oder Teileinrichtungen einberufen werden.

7.            Die Sitzungen der Elternversammlung sind nicht öffentlich.

 

 

§ 4 - Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates

 

1.            Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten aus jeder in der Tageseinrichtung vorhandenen Gruppe. Aus jeder Gruppe ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen.

2.            Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.

3.            Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

4.            Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der Wähler/ innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer von der Leitung der Tageseinrichtung aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.

5.            Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um eine mehrgruppige Tageseinrichtung, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus jeder Gruppe zu nominieren.

6.            Der/Die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.

7.            Die Elternversammlung wählt die Vertreter der Gruppen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in separaten, gruppenbezogenen Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als

Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/ Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.

8.            Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.

9.            Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

10.          Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Wahl,

2. Ort und Zeit der Wahl,

3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,

4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,

5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,

6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,

7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,

8. die Anzahl der Stimmenthaltungen,

Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

11.          Wahlunterlagen wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.

12.          Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirates beginnt mit ihrer Wahl und endet mit der Neuwahl des Elternbeirates zu Beginn des nächsten Kindergartenjahres. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gemäß § 6 Abs. 3 ausgeschlossen wird.

 

 

§ 5 - Einberufung, Wahl und Zusammensetzung

des Gesamtelternbeirates

 

1.            Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen in der Stadt Pohlheim bilden einen Gesamtelternbeirat. Dieser besteht aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte. Der Gesamtelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und höchstens drei Beisitzern. Dem Vorstand des Gesamtelternbeirates soll mindestens ein Beisitzer angehören, dessen Kind eine Betreuungseinrichtung eines freien Trägers besucht, sofern nicht alle Tageseinrichtungen für Kinder von der Stadt betrieben werden.

Die Durchführung der Wahlen zum Vorstand richten sich analog nach den

§ 4a Abs. 2 – 12.

2.            Der Gesamtelternbeirat soll dem Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Eltern der verschiedenen Pohlheimer Tageseinrichtungen - auch in unterschiedlicher Trägerschaft – untereinander und gegenüber den politisch verantwortlichen Personen in der Stadt Pohlheim dienen.

3.            Der Magistrat der Stadt Pohlheim hat zur Wahl des Vorstandes des Gesamtelternbeirates mindestens einmal im Jahr die Elternbeiratsvorsitzenden  -auch die der Einrichtungen  anderer Träger zur Kinderbetreuung auf Pohlheimer Gebiet - einzuberufen. Diese Versammlung hat spätestens im November eines jeden Jahres stattzufinden. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Elternvertreter schriftlich.

4.            Der Gesamtelternbeirat kann im Benehmen mit dem Magistrat der Stadt Pohlheim weitere Versammlungen einberufen. Der Gesamtelternbeirat muss eine Gesamtelternbeiratsversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Elternbeiratsvorsitzenden schriftlich gegenüber dem Gesamtelternbeirat fordert.


 

5.            Weitere Sitzungen des Gesamtelternbeirates oder des Vorstandes beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirates zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich.

6.            Ein Magistratsvertreter soll zu allen Gesamtelternbeiratsversammlungen eingeladen werden. Die Fraktionsvorsitzenden der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien sind von diesem Termin in Kenntnis zu setzen, dies gilt auch für den Vorsitzenden des Ausschusses für Soziales, Kultur und Sport (SKS) und Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören. Die Teilnahme von Stadtverordneten an Sitzungen ist möglich.

7.            Der Magistratsvertreter hat den Gesamtelternbeirat bzw. ihren Vorstand über aktuelle die Tageseinrichtungen betreffenden Fragen zu informieren.

8.            Die Sitzungen des Gesamtelternbeirates/Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

 

§ 6 -  Elternbeirat, Gesamtelternbeirat

 

1.            Die Mitglieder des Elternbeirates/Gesamtelternbeirates sind ehrenamtlich tätig.

2.            Dem Elternbeirat/Gesamtelternbeirat sind für seine Veranstaltungen von der Trägerin der Tageseinrichtung Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt die Trägerin.

3.            Die Mitglieder des Elternbeirates/Gesamtelternbeirates haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

Verstößt ein Mitglied des Elternbeirates/Gesamtelternbeirates gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Versammlung auf Antrag der übrigen Mitglieder seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat/Gesamtelternbeirat beschließen.

4.            Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Trägerin und dem Personal der Tageseinrichtung stehen dem Elternbeirat/Gesamtelternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten der Trägerin und des Personals der Tageseinrichtung bleiben unberührt. Die Fachkräfte der Tageseinrichtung arbeiten mit dem Elternbeirat partnerschaftlich zusammen.

5.            Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

Der/die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesen gefassten Beschlüsse.

6.            Entsprechendes gilt für den Gesamtelternbeirat.

 

 

§ 7 - Aufgaben des Elternbeirates/des Gesamtelternbeirates

 

1.            Der Elternbeirat/Gesamtelternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die die Tageseinrichtung angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber der Trägerin sowie der Leitung und den Fachkräften der Tageseinrichtung.


 

2.            Es müssen gehört werden:

 

a.)    alle Elternbeiräte und der Gesamtelternbeirat

1.  bei der Bestimmung der Grundrichtung der Erziehung sowie der Planung, Durchführung und konzeptionellen Ausgestaltung der Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen,

2. bei der Festlegung der Öffnungszeiten,

3.  wenn die Tageseinrichtung in eine andere Trägerschaft als die der Stadt Pohlheim übergeht.

4.  bei Veränderung der Kapazitäten der Einrichtung (Gruppenanzahl).

 

b.)    der Elternbeirat der betroffenen Einrichtung

1.  bei der Verwaltung der im Haushaltsplan der Tageseinrichtung zur Verfügung gestellten Mittel,

2.  bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung der Tageseinrichtung,

3.  bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar bezüglich der Tageseinrichtung,

 

c.)     der Gesamtelternbeirat

1.  bei der Festlegung der Benutzungsgebühren,

2.  bei der Festlegung der Ferientermine,

 

 

3.            Elternbeirat und Gesamtelternbeirat haben ein Vorschlagsrecht in allen    Angelegenheiten, die die Tageseinrichtungen für Kinder betreffen.

4.            Der Elternbeirat und der Gesamtelternbeirat können von der jeweiligen Trägerin Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen.

5.            Die nicht in dieser Satzung angesprochenen Angelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim fallen in die Kompetenzen des Gesamtelternbeirates.

 

 

§ 8 - Zusammenarbeit zwischen Stadt und

Elternbeirat sowie Gesamtelternbeirat

 

1.            Der Magistrat der Stadt Pohlheim leitet dem Gesamtelternbeirat nach Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung durch den Magistrat die für den Kindergarten relevanten Teile des Haushaltsplanes zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Gesamtelternbeirates muss bis zu den Haushaltsplanberatungen der zuständigen Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung vorliegen.

2.            Die Stadt hat gegenüber dem Elternbeirat und dem Gesamtelternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. D.h. bei Einbringung von Anträgen an die Stadtverordnetenversammlung, die die in § 7 Abs. 2 geregelten Angelegenheiten betreffen, sind diese den Elternbeiräten oder dem Gesamtelternbeirat umgehend und vor Beschlussfassung zur Stellungnahme weiterzuleiten. Die Stellungnahme des Elternbeirates bzw. des Gesamtelternbeirates ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigem Beschlussgremium der Stadt Pohlheim schriftlich vorzulegen. Die Stadt  berücksichtigt bei der Einräumung des Anhörungsrechts die Ferientermine der Tageseinrichtungen.

3.            Die Stadt beruft einmal im 2. Quartal den Gesamtelternbeirat gemeinsam zu einem Gesprächskreis zwecks Erfahrungs- und Informationsaustausch mit Vertretern des Magistrats und des Ausschusses für Soziales, Kultur und Sport (SKS) ein.

4.            Der Vorstand des Gesamtelternbeirates kann stellvertretend für die Eltern deren Interessen und Bedürfnisse hinsichtlich der Tageseinrichtungen äußern und von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch machen.

 

               

§ 9 - Unterrichtung der Elternversammlung

 

1.            Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Aktivitäten und die Arbeit des Gesamtelternbeirates und des Vorstandes und dessen Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 stattfindenden Elternversammlung(en).

2.            Der Vorstand des Gesamtelternbeirates ist seinerseits verpflichtet, die Elternbeiräte des  Gesamtelternbeirates über seine Tätigkeit zu informieren.

 

 

§ 10 -  Inkrafttreten

 

1.       Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

2.       Sie ersetzt die Satzung über Mitbestimmung der Eltern bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen der Stadt Pohlheim vom 10. Juli 2008.

 

 

Pohlheim, ________________

 

 

Der Magistrat

der Stadt Pohlheim

Schäfer

Bürgermeister“