Bürgermeister Schäfer verliest und gibt folgendes zu Protokoll:

 

Zu Ziffer 2 gemäß Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

 

Antrag

Es ist durch die Fachbehörde zu prüfen, welche Qualifikation für die Bestellung eines Betriebsleiters des Eigenbetriebs „Wasserwerke Pohlheim“ erforderlich und in welche Entgeltgruppe dieser einzuordnen ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Fachbehörde:

 

Zuerst stellt sich die Frage: Wer ist mit Fachbehörde gemeint?

 

-              Unsere Aufsichtsbehörde - Landrätin - äußert sich selbstverständlich nicht zur Angelegenheit, weil die Bestellung des Betriebsleiters und dessen Eingruppierung Sache der Stadt ist.

 

-              Obere Wasserbehörde - RP - und untere Wasserbehörde - Landkreis Gießen - können ebenfalls keine Aussage dazu treffen, welche Qualifikation „erforderlich“ ist.

 

Die Kommune entscheidet im Rahmen der Selbstverwaltung und der Gesetze, wen sie für geeignet hält. Die Eingruppierung wiederum ergibt sich aus den auszuübenden Tätigkeiten und nicht aus dem Titel „Betriebsleiter“.

 

-              Der Hessische Städte- und Gemeindebund teilt mit, dass es keine Vorgaben für die Qualifikation eines Betriebsleiters gebe, weder in der Hessischen Gemeindeordnung, noch im Eigenbetriebsgesetz. Die dem Betriebsleiter im Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Aufgaben in § 4 Abs. 1 (laufende Betriebsführung, Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie Zwischenberichterstattung) seien jedoch Indiz für eine kaufmännische Betriebsleitung, zumindest kein Ausschlusskriterium. In Eigenbetrieben mit zwei Betriebsleitern sei der erste Betriebsleiter meist Kaufmann, der zweite Betriebsleiter Techniker. Es liege im Ermessen des Magistrates, wie er die Betriebsleitung besetze und welche Person mit welcher Qualifikation er als geeignet ansehe.

 

-              Der VKU - Verband kommunaler Unternehmen - teilt ebenfalls mit, dass es keine Vorgaben/Regelungen zur Qualifikation eines Betriebsleiters gebe. Gleichwohl wird von dieser Seite auf das Regelwerk „Technische Regel Arbeitsblatt W 1000 - Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern“ der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. hingewiesen.

 

Zu Ziffer 3 gemäß Antrag der CDU-Fraktion

 

Antrag

Der im September 2013 vom Magistrat beschlossene Betriebs- und Geschäftsbesorgungsvertrag ist der Betriebskommission zur Beratung und rechtlichen Überprüfung vorzulegen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der im September 2013 vom Magistrat beschlossene Betriebs- und Geschäftsbesorgungsvertrag wurde der Betriebskommission mit den Unterlagen für deren Sitzung am 01.04.2014 vorgelegt.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

Abstimmungsergebnis:                                                                Zur Kenntnis genommen