Sitzung: 14.04.2014 Haupt- und Finanzausschuss
Bürgermeister Schäfer verliest und gibt folgendes zu Protokoll:
Zu Ziffer 2 gemäß Antrag der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen
Antrag
Es ist durch die
Fachbehörde zu prüfen, welche Qualifikation für die Bestellung eines
Betriebsleiters des Eigenbetriebs „Wasserwerke Pohlheim“ erforderlich und in
welche Entgeltgruppe dieser einzuordnen ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Fachbehörde:
Zuerst stellt sich
die Frage: Wer ist mit Fachbehörde gemeint?
- Unsere Aufsichtsbehörde
- Landrätin - äußert sich selbstverständlich nicht zur Angelegenheit, weil die
Bestellung des Betriebsleiters und dessen Eingruppierung Sache der Stadt ist.
- Obere Wasserbehörde
- RP - und untere Wasserbehörde - Landkreis Gießen - können ebenfalls keine
Aussage dazu treffen, welche Qualifikation „erforderlich“ ist.
Die Kommune entscheidet im Rahmen der Selbstverwaltung und der Gesetze, wen
sie für geeignet hält. Die Eingruppierung wiederum ergibt sich aus den
auszuübenden Tätigkeiten und nicht aus dem Titel „Betriebsleiter“.
- Der Hessische
Städte- und Gemeindebund teilt mit, dass es keine Vorgaben für die
Qualifikation eines Betriebsleiters gebe, weder in der Hessischen
Gemeindeordnung, noch im Eigenbetriebsgesetz. Die dem Betriebsleiter im
Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Aufgaben in § 4 Abs. 1 (laufende
Betriebsführung, Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des
Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie
Zwischenberichterstattung) seien jedoch Indiz für eine kaufmännische
Betriebsleitung, zumindest kein Ausschlusskriterium. In Eigenbetrieben mit zwei
Betriebsleitern sei der erste Betriebsleiter meist Kaufmann, der zweite
Betriebsleiter Techniker. Es liege im Ermessen des Magistrates, wie er die
Betriebsleitung besetze und welche Person mit welcher Qualifikation er als
geeignet ansehe.
- Der VKU -
Verband kommunaler Unternehmen - teilt ebenfalls mit, dass es keine
Vorgaben/Regelungen zur Qualifikation eines Betriebsleiters gebe. Gleichwohl
wird von dieser Seite auf das Regelwerk „Technische Regel Arbeitsblatt W 1000 -
Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern“
der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. hingewiesen.
Zu Ziffer 3 gemäß Antrag der CDU-Fraktion
Antrag
Der im September 2013
vom Magistrat beschlossene Betriebs- und Geschäftsbesorgungsvertrag ist der
Betriebskommission zur Beratung und rechtlichen Überprüfung vorzulegen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der im September 2013
vom Magistrat beschlossene Betriebs- und Geschäftsbesorgungsvertrag wurde der
Betriebskommission mit den Unterlagen für deren Sitzung am 01.04.2014
vorgelegt.
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: Zur
Kenntnis genommen