Sitzung: 20.12.2018 Stadtverordnetenversammlung
StV Reinhard Peter berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Nach kurzer Diskussion beschließt die Stadtverordnetenversammlung folgende 1. Änderungssatzung der Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim:
SATZUNG
DER STADT POHLHEIM
über die
Stellplatzpflicht
sowie die
Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen
und die Ablösung
der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
- Stellplatz- und
Ablösesatzung -
Aufgrund
der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) sowie der §§ 52, 86 und 91 der
Hessischen Bauordnung (HBO), vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim in der Sitzung am 20.12.2018 die
nachstehende Satzung beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Die
Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Pohlheim.
§ 2
Herstellungspflicht
1. Bauliche
oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist,
dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in
ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt
werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen
spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen
oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
2. Änderungen
oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur
erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste neue Gesamtbedarf an Garagen oder
Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in
geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und
Abstellplätze).
3. Für die Stadt Pohlheim wird bestimmt, dass die Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Stadt einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung).
Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus § 7 in Verbindung mit Anlage 1.
§ 3
Gestaltung der Stellplätze
1. Stellplätze
sind nach Möglichkeit mit einem wasserdurchlässigen Belag auf einem der Verkehrsbelastung
entsprechenden Unterbau herzustellen.
2. Stellplätze
sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen.
Für je fünf Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum zu
pflanzen und dauernd zu unterhalten.
§ 4
Größe der Stellplätze und Garagen
1. Folgende Stellplatzgrößen werden festgesetzt:
a) Für einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen
bis zu 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht oder einen Anhänger =
5,00 m x 2,50 m
b) Für
einen Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen mindestens 1 Stellplatz von =
6,00 m x 3,00 m
c) Für
ein Wohnmobil bzw. Wohnwagen mit bis zu 4 Schlafplätzen =
7,00 m x 3,00 m
d) Für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t zu-
lässigem Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit mehr
als 10 Sitzplätzen =
45 m²
e) Für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t zulässigem
Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenk-
bus =
140 m²
f) Für einen Stellplatz für Behinderte=
6,00 m x 3,50 m
2. Für Garagen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.
3. Im Rahmen der baurechtlichen
Möglichkeiten sollen die Fahrgassen
und Zufahrten zu den Stellplätzen
ausreichende Mindestbreiten haben.
Sie dürfen 6,00 m nicht
überschreiten, wobei grundsätzlich nur eine Zufahrt
pro Grundstück zugelassen wird.
§ 5
Zahl
der Stellplätze und Garagen
1. Die Zahl der Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten
Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs- Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.
Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.
3. Bei der Stellplatzabrechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
4. Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen.
5. Entgegen § 52 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) ist eine Reduzierung bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch die
Schaffung von Abstellplätzen für Fahrräder nicht möglich.
§ 6
Beschaffenheit
Garagen und
Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar
sein.
§ 7
Ablösung
1. Die Herstellungspflicht kann auf Antrag durch Zahlung eines
Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des
Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein
Ablösungsanspruch besteht nicht. Über den Antrag entscheidet der Magistrat der
Stadt Pohlheim.
2. Für die durchschnittlichen Herstellungskosten ebenerdiger
Stellplätze werden die in der Anlage 1 festgesetzten Beträge zu Grunde gelegt.
§
8
Ausnahmen
Ausnahmen müssen begründet beim Magistrat der Stadt Pohlheim
beantragt werden.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig
im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen.
a.
§ 2 Abs. 1 bauliche
und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen
oder Stellplätze
und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in
geeigneter
Beschaffenheit hergestellt zu haben,
b.
§ 2 Abs. 3 Änderungen
oder Nutzungsänderungen von baulichen oder
sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten
Gesamtbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in
ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu
haben,
c. § 2 Abs. 2 und 3 notwendige Stellplätze
oder Garagen zweckentfremdet nutzt oder zur zweckentfremdeten Nutzung
überlässt,
d. § 4 Stellplätze
und Garagen nicht mit der festgesetzten Mindestgröße
errichtet,
e. wider besseres Wissen unrichtige Angaben
macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach der HBO
vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
2. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet
werden.
3. Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) findet in seiner jeweils gültigen
Fassung Anwendung.
4. Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist der Magistrat der
Stadt Pohlheim
§ 10
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tage nach
Vollendung ihrer öffentlichen
Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatz- und Ablösesatzung
vom 17.11.2015
außer Kraft.
2. Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in
Bebauungsplänen bleiben unberührt.
Anlage
Anlage 1
zur
Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim
___________________________________________________________________
Nr. Verkehrsquelle Zahl
der Stellplätze für Kfz
___________________________________________________________________
1. Wohngebäude
1.1 Einfamilienhäuser 2 Stellplätze je Wohnung
1.2 Mehrfamilienhäuser
und sonstige Gebäude mit
Wohnungen 2 Stellplätze je Wohnung
1.3 Einzimmerappartementwohnungen 1 Stellplatz je
Wohnung
bis
40 m²
1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung
1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 5 Betten,
jedoch mindestens 3 Stellplätze
1.6 Altenwohnheime, Altenheime 1,5 Stellplätze je 2 Betten,
jedoch mindestens 3 Stellplätze
1.7 sonstige Wohnheime sowie 1 Stellplatz je 2 Betten
Sammelunterkünfte
1.8 Studenten/innenwohnheime 1,5 Stellplätze je 2 Betten
1.9 Übergangswohnheime 1 Stellplatz je 2 Betten
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und
Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 2 Stellplätze je 30 m²
Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucher/ 0,8 Stellplätze je vorge-
-innenverkehr
(Schalter-, Abfertigungs- sehenem
gleichzeitigen
oder
Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl. Arbeitsplatz
und 0,7
Stellplätze
je Kunden/
Patientenwarteplatz,
Behandlungsplatz,
jedoch mindestens 3
Stellplätze
3. Verkaufstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 2 Stellplätze je 40 m²
Verkaufsnutzfläche,
jedoch mindestens
3 Stellplätze je Laden
3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucher/ 2 Stellplätze je 60 m²
-innenverkehr Verkaufsnutzfläche,
mindestens 3 Stellplätze
je Laden
3.3 Verbrauchermärkte 1 Stellplatz je 15 m²
Verkaufsnutzfläche
4. Versammlungsstätten (außer
Sportstätten)
Kirchen
4.1 Versammlungsstätten 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze
(z.B. Theater, Konzerthäuser,
Gemeindehäuser, Mehrzweckhallen)
und sonstige Versammlungsstätten
(z.B.
Lichtspieltheater, Schulaulen,
Vortragshäuser, Gesellschaftsräume)
4.2 Gemeindekirchen und 1 Stellplatz je 15 Sitzplätze
Versammlungsstätten für religiöse
Zwecke mit überwiegend
stadtteilbezogener Bedeutung
4.3 Kirchen und Versammlungsstätten 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze
für religiöse Zwecke von überörtlicher
oder stadtteilübergreifender Bedeutung
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze ohne Besucher/-innen- 1 Stellplatz je 250 m²
plätzen (z.B. Trainingsplätze) Sportfläche
5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit 1 Stellplatz je 200 m²
Besucher/-innenplätzen Sportfläche
5.3 Turn- und Sporthallen ohne 1 Stellplatz je 50 m²
Besucher/-innenplätze Hallenfläche
5.4 Turn- und Sporthallen mit 1,5 Stellplatz je 50 m²
Besucher/-innenplätzen Hallenfläche
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1,5 Stellplatz je 300 m²
Grundstücksfläche
5.6 Hallenbäder ohne 1 Stellplatz je
Besucher/-innenplätze 10 Kleiderablagen
5.7 Hallenbäder mit 1,5 Stellplatz je
Besucher/-innenplätzen 10 Kleiderablagen
5.8 Tennisplätze ohne 4 Stellplätze je Spielfeld
Besucher/-innenplätzen
5.9 Tennisplätze mit 6 Stellplätze je Spielfeld
Besucher/-innenplätzen
5.10 Minigolfplätze 6 Stellplätze je Minigolfanlage
5.11 Kegel- und Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn
5.12 Sport- und Fitnessstudios, 1
Stellplatz je 10 m² Nutzfläche
Bräunungsstudios
5.13
Sonstige Vereinshäuser, 1
Stellplatz je 200 m²
Vereinsanlagen
soweit Grundstücksfläche
nicht
aufgeführt
6. Gaststätten- und
Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze
(<60
Sitzplätze)
6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 3 Sitzplätze
(>60
Sitzplätze)
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime u.a. 1 Stellplatz je Zimmer mit
Beherbergungsbetriebe Übernachtungsmöglichkeit, für
zugehörigen Restaurations-
betrieb Zuschlag nach Nr. 6.1
oder 6.2
6.4 Jugendherbergen 1 Stellplatz je 4 Betten
6.5 Diskotheken, Billardcafe, Internetcafe, 1 Stellplatz je 3 m² Nutzfläche,
Spielhallen
und sonstige jedoch
mind. 4 Stellplätze
Vergnügungsstätten,
Bierbistros,
Sportbars,
Wettbüros
7. Krankenanstalten
7.1 Altenpflegeheime 1 Stellplatz je 3 Betten
7.2 Krankenanstalten 1
Stellplatz je 3 Betten
7.3 Sanatorien, Kuranstalten für 1
Stellplatz je 2 Betten
Langfristig
Kranke
8. Schulen, Einrichtungen der
Jugendförderung
8.1 Grundschulen 2
Stellplätze je allgemeinen
Klassenraum
ohne Funktions-
klassenräume für besondere
Fächer
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, 2 Stellplätze je allgemeinen
Berufsschulen,
Berufsfachschulen Klassenraum
ohne Funktions-
klassenräume
für besondere
Fächer
zusätzl. 1 Stellplatz je 5
Schüler/innen
über 18 Jahre
8.3 Sonderschulen für Behinderte 1
Stellplatz je 5 Schüler/innen
8.4 Kindergärten, -tagesstätten u. dgl. 1 Stellplatz je 20
Kinder
jedoch
mindestens 2 Stellplätze
8.5 Jugendfreizeiteinrichtungen 1
Stellplatz je 15 Besucherplätze
9. Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- u. Industriebetriebe 1 Stellplatz je 60 m² Nutzfläche
oder
je 2 Beschäftigte
9.2 Lagerräume, Lager-, Ausstellungs- u. 1,5 Stellplatz je 100
m² Nutz-
Verkaufsplätze fläche
oder je 2 Beschäftigte
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellplätze je Wartungs-
oder Reparaturstand
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 5 Stellplätze für jeden 1. Pflege-
platz, 3 Stellplätze für jeden
weiteren Pflegeplatz
9.5 Automatische Kfz-Waschstraßen 3 Stellplätze je Waschanlage,
zusätzlich Stauraum für minde-
stens 5 Kraftfahrzeuge
9.6 Kfz-Waschplätze zur Selbstbedienung 1 Stellplatz je Waschplatz
10. Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stellplatz je 3 Kleingärten
10.2 Friedhöfe 1 Stellplatz je 2000 m²
Grundstücksfläche, jedoch
mindestens 10 Stellplätze
Anwendungsbestimmungen
1 Bei jeweils zehn notwendigen
Stellplätzen ist ein Stellplatz als
Sonderparkplatz/Behindertenparkplatz
(gem.
Garagenverordnung – GaVO) herzustellen oder abzulösen.
2 Der Stellplatz- oder Abstellplatzbedarf
ist in der Regel nach der
Nutzfläche
zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches
Missverhältnis
zum tatsächlichen Bedarf, so ist die Zahl der
Beschäftigten
zu Grunde zu legen. Ist durch die Gewerbe/Nutzungsart
erkennbar,
dass ein höherer Bedarf als der in dieser Anlage angegebene
Bedarf
an Stellplätzen erforderlich ist, so ist der höhere Bedarf über
weitere
Stellplätze abzudecken. Grundsätzlich sollten so viele Stellplätze
vorgehalten
werden, um eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes
auf
dem Grundstück sicherzustellen ohne das öffentliche Flächen
benötigt
werden. Sollte ein Mehrbedarf an Stellplätzen erst nach
Fertigstellung
der Gebäude durch die Nutzungsart festgestellt werden,
so
sind weitere erforderliche Stellplätze zu schaffen oder abzulösen.
3 Bei der Stellplatzberechnung ist
jeweils auf einen vollen Stellplatz
aufzurunden.
4a Bei der Festlegung der Zahl der
Stellplätze für Spiel- und Automaten-
hallen
sollten auch die Zahl der Spielautomaten sowie die allgemeine
Stellplatzsituation
im Stadtgebiet (z.B. innergemeindliche Lage, Stadt-
rand,
Landgemeinde) berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der
Spielhallen-Nutzfläche
bleiben Nebenräume außer Betracht. Bei der
Berechnung
der Nutzfläche bleibt die Fläche des Spielautomaten außer
Betracht,
je Spielautomat wird 1 Stellplatz zusätzlich in Ansatz gebracht.
4b Bei der Festlegung der Zahl der
Stellplätze für Gaststätten, Diskotheken,
Billardcafe,
Internetcafe, Bierbistros, Sportbars, Wettbüros werden
zusätzlich
je Spielautomat ein Stellplatz in Ansatz gebracht. Die Nutz-
fläche
für die Spielautomaten werden bei einer Berechnung nach
Nutzfläche
in Abzug gebracht.
5 Bei Wohngebäuden ist je Stellplatz ein
Fahrradabstellplatz vorzusehen.
Bei
allen anderen Verkehrsquellen ist je 10 Stellplätze ein Fahrradab-
stellplatz
vorzusehen. Weiterhin sind ab 4 Fahrradabstellplätzen die
Anlagen
zu überdachen, wenn die Fahrräder in der Regel über Nacht
abgestellt
werden (z.B. bei Wohngebäuden). Fahrradabstellplätze
können
auch in den Gebäuden vorgesehen werden müssen aber
barrierefrei
oder über max. 3 Stufen erreicht werden können.
6 Bei Verwendung von Parkliftern oder
ähnlichen technischen
Hilfsmittel
um mehrere Fahrzeuge platzsparend unterbringen zu können
(z.B.
Duplexstellplätze), müssen alle Stellplätze unabhängig der
Belegung
zugänglich/nutzbar sein. Die Parkhöhe für ein Fahrzeug
muss
mindestens 1,80 m betragen.
7 Bei Wohngebäuden mit einem Stellplatzbedarf von mehr als 9
Stellplätzen, ist je 10 Stellplätze ein frei zugänglicher Besucherparkplatz
zusätzlich einzurichten. Der Besucherparkplatz darf sich nicht in einer
Tiefgarage befinden und muss entsprechend gekennzeichnet werden.
8 Bei Wohngebäuden, für die nach dieser Satzung vier oder
mehr Stellplätze nachgewiesen werden müssen, ist jeder vierte Stellplatz mit
Lehrrohren und/oder Elektroleitungen vom Parkplatz bis zur
Stromzählerverteilung vorzurüsten um eine einfache Installation von
Lademöglichkeiten für E-Autos zu gewährleisten. Ab 20 Stellplätzen ist bei
Gebäuden gemäß Punkt 2 (Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen) und
Punkt 3 (Verkaufsstätten) eine freizugängliche Lademöglichkeit für mind. zwei
E-Autos zu gewährleisten.
9 Soweit nicht anderweitige Vorgaben in dieser Satzung
gemacht werden, kommt für die Herstellung von Stellplätzen die
Garagenverordnung des Landes Hessen in der jeweils gültigen Form zum Zeitpunkt
der Bauantragsstellung zur Anwendung.
Ablösebeträge
Stellplatz nach § 4 1a): 4.500,00
€
Stellplatz nach § 4 1b): 6.480,00
€
Stellplatz nach § 4 1c): 7.560,00
€
Stellplatz nach § 4 1d) 12.960,00 €
Stellplatz nach § 4 1e) 36.300,00 €
Stellplatz nach § 4 1f) 7.500,00
€
Fahrradabstellplatz 400,00 €
Fahrradabstellplatz 800,00 €
mit Überdachung
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit
beschlossen
19 Ja-Stimmen (14 CDU, 5 FW)
13 Nein-Stimmen (12 SPD, 1 FDP)
3 Enthaltungen (3 Grüne)