Sitzung: 17.03.2014 Haupt- und Finanzausschuss
Vorlage: A-250/2011-2016
Die Tagesordnungspunkte 7 und 9 werden gemeinsam beraten.
STV Hafemann geht auf die von der Verwaltung erstellte Synopse, die Vorschläge der Verwaltung und den Antrag der Fraktionen SPD, FW und Bündnis 90/Die Grünen zur Gebührensatzung enthält, ein und ändert den Antrag wie folgt:
§ 2 Gebühren
Hier bestehe kein Unterschied zwischen der Verwaltungsvorlage und dem Antrag der Fraktionen.
§ 2 a Gebührenermäßigung
Ziffer 1
Die antragstellenden Fraktionen sprechen sich dafür aus, die unterste Stufe beim Jahreseinkommen von 20.000 € nicht zu streichen und damit bei ihrem Antrag zu bleiben.
§ 2 a Gebührenermäßigung
Ziffer 2
Die antragstellenden Fraktionen geben einen Änderungsvorschlag ab:
Das nach Absatz 1
maßgebliche Jahreseinkommen wird ermittelt aus dem jährlichen Bruttoeinkommen
des Kindes, welches einen Betreuungsplatz inne hat und seiner in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Erziehungsberechtigten.
Bruttoeinkommen im Sinne
dieser Satzung ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1-3
des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) zuzüglich folgender Einnahmen:
Einnahmen aus
Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen und den
Sparer-Pauschbetrag übersteigen;
Einnahmen aus geringfügiger
Beschäftigung (Mini-Job);
Krankengeld/Leistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung;
Arbeitslosengeld
I/Arbeitslosengeld II/Kurzarbeitergeld/Übergangsgeld/ Unterhaltsgeld;
Elterngeld/Mutterschaftsgeld/Kindergeld/Wohngeld;
Kindesunterhalt/Ehegattenunterhalt/Unterhaltsvorschusskasse.
Ein Ausgleich mit negativen
Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Für die Berechnung des zu
berücksichtigenden Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Verhältnisse des
jeweils laufenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Der Berechnung des zu
berücksichtigenden Jahreseinkommens kann auf Antrag das Ergebnis des
zurückliegenden Jahres zu Grunde gelegt werden, wenn sich die
Einkommensverhältnisse für das laufende Jahr nicht wesentlich verändert haben.
Der Nachweis dieses Einkommens wird mit Vorlage des Steuerbescheides des
vorangegangenen Jahres geführt.
Die Nachweispflicht für die
Berechtigung der Gebührenermäßigung obliegt dem Antragsteller.
§ 2 a Gebührenermäßigung
Ziffer 3
Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.
§ 2 a Gebührenermäßigung
Ziffer 4
Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.
§ 2 a Gebührenermäßigung
Ziffer 5
Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.
§ 2 a Gebührenermäßigung
Ziffer 6
Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.
§ 2 a Gebührenermäßigung
Ziffer 7
Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.
§ 2 b Gebührenbegrenzung bei mehreren Kindern
Die antragstellenden Fraktionen bleiben bei ihrem Antrag.
§ 2 c Gebührenfreistellung in den Fällen der §§ 2, 2a und 2b
Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.
Bürgermeister Schäfer beantwortet die 1. Frage (a) folgenden CDU-Antrags vom 11.03.2014 (A-255/2011-2016):
„Die CDU beantragt eine Senkung der Gebührensätze nach § 2 um 15
Prozent. Der § 2a (Staffelung) entfällt ersatzlos.
Die restlichen Satzungsregelungen sind entsprechend durch die Verwaltung
anzupassen.
Begründung:
Nach bisheriger Erkenntnislage verursacht die durchgeführte
Gebührenerhöhung um 30 Prozent mit nachgeschalteter Staffelung einen
erheblichen Verwaltungsaufwand. Dieser führt dazu, dass ein großer Teil der
zusätzlichen Gebühreneinnahmen in einen höheren Verwaltungsaufwand fließt.
Außerdem wird dem Kreis als Kostenträger der Gebühren für die unteren
Einkommensklassen kein zusätzlicher Kostenbeitrag abverlangt.
Die CDU möchte deshalb noch folgendes wissen:
a)
Wie
hoch sind die Mehreinnahmen aufgrund der derzeitigen Satzung pro Jahr und um
welchen Betrag steigt der Verwaltungsaufwand durch den zusätzlichen
bürokratischen Aufwand?
b)
Wie
hoch wären die Mehreinnahmen pro Jahr bei einer Umsetzung des
CDU-Änderungsantrages? In welcher Höhe würden in diesem Fall höhere
Verwaltungskosten anfallen?“
Die CDU-Fraktion zieht ihren Antrag zurück.
Über den vorliegenden Antrag der Fraktionen SPD, FW und Bündnis 90/Die
Grünen vom
27.02.2014 inklusive der vorgenannten Änderungen wird wie
folgt abgestimmt:
Abstimmungsergebnis: Mit
Stimmenmehrheit beschlossen
6 Ja-Stimmen
3
Nein-Stimmen
Die Satzung mit den in dieser Sitzung beschlossenen Änderungen wird dem
Protokoll beigefügt.