Die Tagesordnungspunkte 7 und 9 werden gemeinsam beraten.

 

STV Hafemann geht auf die von der Verwaltung erstellte Synopse, die Vorschläge der Verwaltung und den Antrag der Fraktionen SPD, FW und Bündnis 90/Die Grünen zur Gebührensatzung enthält, ein und ändert den Antrag wie folgt:

 

  1.  

§ 2 Gebühren

Hier bestehe kein Unterschied zwischen der Verwaltungsvorlage und dem Antrag der Fraktionen.

 

§ 2 a Gebührenermäßigung

Ziffer 1

Die antragstellenden Fraktionen sprechen sich dafür aus, die unterste Stufe beim Jahreseinkommen von 20.000 € nicht zu streichen und damit bei ihrem Antrag zu bleiben.

 

§ 2 a Gebührenermäßigung

Ziffer 2

Die antragstellenden Fraktionen geben einen Änderungsvorschlag ab:

 

Das nach Absatz 1 maßgebliche Jahreseinkommen wird ermittelt aus dem jährlichen Bruttoeinkommen des Kindes, welches einen Betreuungsplatz inne hat und seiner in häuslicher Gemeinschaft lebenden Erziehungsberechtigten.

 

Bruttoeinkommen im Sinne dieser Satzung ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1-3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) zuzüglich folgender Einnahmen:

 

Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen und den Sparer-Pauschbetrag übersteigen;

Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung (Mini-Job);

Krankengeld/Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung;

Arbeitslosengeld I/Arbeitslosengeld II/Kurzarbeitergeld/Übergangsgeld/ Unterhaltsgeld;

Elterngeld/Mutterschaftsgeld/Kindergeld/Wohngeld;

Kindesunterhalt/Ehegattenunterhalt/Unterhaltsvorschusskasse.

 

Ein Ausgleich mit negativen Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

 

         Für die Berechnung des zu berücksichtigenden Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Verhältnisse des jeweils laufenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Der Berechnung des zu berücksichtigenden Jahreseinkommens kann auf Antrag das Ergebnis des zurückliegenden Jahres zu Grunde gelegt werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse für das laufende Jahr nicht wesentlich verändert haben. Der Nachweis dieses Einkommens wird mit Vorlage des Steuerbescheides des vorangegangenen Jahres geführt.


Die Nachweispflicht für die Berechtigung der Gebührenermäßigung obliegt dem Antragsteller.

 

§ 2 a Gebührenermäßigung

Ziffer 3

Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.

 

§ 2 a Gebührenermäßigung

Ziffer 4

Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.

 

§ 2 a Gebührenermäßigung

Ziffer 5

Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.

 

§ 2 a Gebührenermäßigung

Ziffer 6

Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.

 

§ 2 a Gebührenermäßigung

Ziffer 7

Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.

 

§ 2 b Gebührenbegrenzung bei mehreren Kindern

Die antragstellenden Fraktionen bleiben bei ihrem Antrag.

 

§ 2 c Gebührenfreistellung in den Fällen der §§ 2, 2a und 2b

Hier wird dem Verwaltungsvorschlag gefolgt.

 

Bürgermeister Schäfer beantwortet die 1. Frage (a) folgenden CDU-Antrags vom 11.03.2014 (A-255/2011-2016):

„Die CDU beantragt eine Senkung der Gebührensätze nach § 2 um 15 Prozent. Der § 2a (Staffelung) entfällt ersatzlos.

Die restlichen Satzungsregelungen sind entsprechend durch die Verwaltung anzupassen.

 

Begründung:

 

Nach bisheriger Erkenntnislage verursacht die durchgeführte Gebührenerhöhung um 30 Prozent mit nachgeschalteter Staffelung einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Dieser führt dazu, dass ein großer Teil der zusätzlichen Gebühreneinnahmen in einen höheren Verwaltungsaufwand fließt. Außerdem wird dem Kreis als Kostenträger der Gebühren für die unteren Einkommensklassen kein zusätzlicher Kostenbeitrag abverlangt.

Die CDU möchte deshalb noch folgendes wissen:

 

a)       Wie hoch sind die Mehreinnahmen aufgrund der derzeitigen Satzung pro Jahr und um welchen Betrag steigt der Verwaltungsaufwand durch den zusätzlichen bürokratischen Aufwand?

b)      Wie hoch wären die Mehreinnahmen pro Jahr bei einer Umsetzung des CDU-Änderungsantrages? In welcher Höhe würden in diesem Fall höhere Verwaltungskosten anfallen?“

 

Die CDU-Fraktion zieht ihren Antrag zurück.

 

Über den vorliegenden Antrag der Fraktionen SPD, FW und Bündnis 90/Die Grünen vom

27.02.2014 inklusive der vorgenannten Änderungen wird wie folgt abgestimmt:

 

Abstimmungsergebnis:                                                                Mit Stimmenmehrheit beschlossen

                                                                                               6 Ja-Stimmen

                                                                                               3 Nein-Stimmen

 

Die Satzung mit den in dieser Sitzung beschlossenen Änderungen wird dem Protokoll beigefügt.