Sitzung: 20.01.2014 Haupt- und Finanzausschuss
Bürgermeister Schäfer weist daraufhin, dass laut Eigenbetriebsgesetz der Haupt- und Finanzausschuss nicht endentscheiden kann. (TOP 6 und 7)
Dem Haupt- und
Finanzausschuss liegen folgende Anträge der CDU-Fraktion vom 9. Dezember 2013
vor:
Änderungsantrag zum TOP STV-235/2011-2016
„Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 für die Wasserwerke Pohlheim festzustellen.
Der Jahresgewinn aus der Wasserversorgung von 15.004,33 Euro
und der Jahresgewinn aus der Abwasserbeseitigung von 758.250,75 Euro wird in
Höhe von …….. (davon Wasserversorgung
….., Abwasserbeseitigung……) in eine Gebührenausgleichsrücklage eingestellt. Der
Restbetrag über ……. (davon Wasserversorgung ….., Abwasserbeseitigung……) wird
auf neue Rechnung vorgetragen.“
CDU-Antrag zu
den Haushaltsberatungen:
„Die CDU bittet im
Rahmen der Haushaltsberatungen für 2014 um Prüfung, ob die am 16.12.2011 durch
die Stadtverordnetenversammlung beschlossene Grundgebühr nach § 25 Absatz 3 der
Entwässerungssatzung ab dem 1.1.2014 ausgesetzt werden kann.
Um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ist über das
voraussichtliche Jahresergebnis 2013 für die Entwässerung durch die
Betriebsleitung zu berichten.“
STV Leidich verteilt einen neuen Antrag. Die
beiden vorgenannten Anträge seien hiermit erledigt.
Antrag der CDU-Fraktion vom 20.01.2014:
- „Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt den Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2012 für die Wasserwerke Pohlheim festzustellen. Der Jahresgewinn
aus der Wasserversorgung von 15.004,33 Euro und der Jahresgewinn aus der
Abwasserbeseitigung von 758.250,75 Euro wird in der Handelsbilanz auf neue
Rechnung vorgetragen.
- Der
Magistrat wird beauftragt von der Aufsichtsbehörde und/oder dem
Rechnungsprüfungsamt eine schriftliche Stellungnahme zu folgenden
Fragestellungen einzuholen:
a) Müssen bzw. können für die
Steuerbilanz/kommunale Gesamtbilanz zum 31.12.2012 die festgestellten
Jahresgewinne von 2010 bis 2012 oder ein Teil von diesen für den Bereich
Abwasser gemäß § 106 HGO, § 41 Abs. 7 und
§ 49 Abs. 4 Nr. 2.2 GemHVO in den Sonderposten zum Gebührenausgleich aus
dem Kapital der festgestellten (Handels)Bilanzen umgebucht werden (vgl. auch
BFH-Urteil vom 6.2.2013; IR 62/11)?
b) Ist eine Kostenüberdeckung nach § 10 Abs. 2
KAG den Verbrauchern bei der nächsten Gebührenkalkulation als Ertrag gut zu
schreiben?
c) Welche Folgen hat der Umstand, dass die
Gebührenkalkulation bei der letzten Beschlussfassung über die Gebühren den
Stadtverordneten-trotz Anforderung-nicht vorlag? Muss wegen der Nichtvorlage
eine Nachkalkulation durchgeführt werden? (vgl. u.a. VG Schwerin vom 3.7.2008,
4 A 2150/06 und VG Frankfurt vom 4.8.2011, 3 K 1703/08)“
Bürgermeister
Schäfer geht auf die in den Anträgen vom 9.12.2013 genannten Fragen und Anmerkungen
ein und beantwortet diese.
Nach eingehender
Beratung besteht Einvernehmen, zunächst über Ziffer 1 des CDU-Antrags
abzustimmen. Die Abstimmung über Ziffer 2 soll in der nächsten HFA Sitzung
erfolgen.
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung folgende
Beschlussfassung:
„Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt den Jahresabschluss zum 31. Dezember
2012 für die Wasserwerke Pohlheim festzustellen. Der Jahresgewinn aus der
Wasserversorgung von 15.004,33 Euro und der Jahresgewinn aus der
Abwasserbeseitigung von 758.250,75 Euro wird in der Handelsbilanz auf neue
Rechnung vorgetragen.“
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen