Bürgermeister Schäfer weist daraufhin, dass laut Eigenbetriebsgesetz der Haupt- und Finanzausschuss nicht endentscheiden kann. (TOP 6 und 7)

 

Dem Haupt- und Finanzausschuss liegen folgende Anträge der CDU-Fraktion vom 9. Dezember 2013 vor:

Änderungsantrag zum TOP STV-235/2011-2016

„Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 für die Wasserwerke Pohlheim festzustellen.

Der Jahresgewinn aus der Wasserversorgung von 15.004,33 Euro und der Jahresgewinn aus der Abwasserbeseitigung von 758.250,75 Euro wird in Höhe von  …….. (davon Wasserversorgung ….., Abwasserbeseitigung……) in eine Gebührenausgleichsrücklage eingestellt. Der Restbetrag über ……. (davon Wasserversorgung ….., Abwasserbeseitigung……) wird auf neue Rechnung vorgetragen.“

CDU-Antrag zu den Haushaltsberatungen:

„Die CDU bittet im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2014 um Prüfung, ob die am 16.12.2011 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene Grundgebühr nach § 25 Absatz 3 der Entwässerungssatzung ab dem 1.1.2014 ausgesetzt werden kann.


Um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ist über das voraussichtliche Jahresergebnis 2013 für die Entwässerung durch die Betriebsleitung zu berichten.“

 

STV Leidich verteilt einen neuen Antrag. Die beiden vorgenannten Anträge seien hiermit erledigt.

 

Antrag der CDU-Fraktion vom 20.01.2014:

  1. „Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 für die Wasserwerke Pohlheim festzustellen. Der Jahresgewinn aus der Wasserversorgung von 15.004,33 Euro und der Jahresgewinn aus der Abwasserbeseitigung von 758.250,75 Euro wird in der Handelsbilanz auf neue Rechnung vorgetragen.
  2. Der Magistrat wird beauftragt von der Aufsichtsbehörde und/oder dem Rechnungsprüfungsamt eine schriftliche Stellungnahme zu folgenden Fragestellungen einzuholen:

a)       Müssen bzw. können für die Steuerbilanz/kommunale Gesamtbilanz zum 31.12.2012 die festgestellten Jahresgewinne von 2010 bis 2012 oder ein Teil von diesen für den Bereich Abwasser gemäß § 106 HGO, § 41 Abs. 7 und  § 49 Abs. 4 Nr. 2.2 GemHVO in den Sonderposten zum Gebührenausgleich aus dem Kapital der festgestellten (Handels)Bilanzen umgebucht werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 6.2.2013; IR 62/11)?

b)      Ist eine Kostenüberdeckung nach § 10 Abs. 2 KAG den Verbrauchern bei der nächsten Gebührenkalkulation als Ertrag gut zu schreiben?

c)       Welche Folgen hat der Umstand, dass die Gebührenkalkulation bei der letzten Beschlussfassung über die Gebühren den Stadtverordneten-trotz Anforderung-nicht vorlag? Muss wegen der Nichtvorlage eine Nachkalkulation durchgeführt werden? (vgl. u.a. VG Schwerin vom 3.7.2008, 4 A 2150/06 und VG Frankfurt vom 4.8.2011, 3 K 1703/08)“

Bürgermeister Schäfer geht auf die in den Anträgen vom 9.12.2013 genannten Fragen und Anmerkungen ein und beantwortet diese.

 

Nach eingehender Beratung besteht Einvernehmen, zunächst über Ziffer 1 des CDU-Antrags abzustimmen. Die Abstimmung über Ziffer 2 soll in der nächsten HFA Sitzung erfolgen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung folgende Beschlussfassung:

 

„Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 für die Wasserwerke Pohlheim festzustellen. Der Jahresgewinn aus der Wasserversorgung von 15.004,33 Euro und der Jahresgewinn aus der Abwasserbeseitigung von 758.250,75 Euro wird in der Handelsbilanz auf neue Rechnung vorgetragen.“

 

Abstimmungsergebnis:                                                                Einstimmig beschlossen