StV Peter berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende Satzung über die Unterhaltung und die Nutzung der Feld- und Waldwirtschaftswege im Gemarkungsbereich der Stadt Pohlheim:

 

„Satzung

 

über

 

die Unterhaltung und die Nutzung der Feld- und Waldwirtschaftswege im Gemar-kungsbereich der Stadt Pohlheim

 

Präambel

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO, GVBl. I S 142) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am……. folgende „Satzung die Unterhaltung und die Nutzung der Feld- und Waldwirtschaftswege im Gemarkungsbereich der Stadt Pohlheim“ über beschlossen.

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum bzw. in der Verwaltung der Stadt Pohlheim (nachfolgend „Stadt“ genannt) stehende Feld- und Waldwegenetz des gesamten Stadtgebietes mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze.

 

 

§ 2

Bestandteile der Wege

 

Zu den Wegen gehören:

 

1.            der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau), Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stütz-mauern Seitenstreifen (Bankette)

 

2.            der Luftraum über dem Wegekörper, evtl. vorhandener Bewuchs,

 

3.            der Bewuchs

               

3.            die Beschilderung

 

 

§ 3

Bereitstellung

 

Die Stadt gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

 

 

§ 4

Zweckbestimmung

 

1.            Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Wege und Flächen und zur Ausübung der Jagd sowie dem Zugang zu den entsprechenden Betrieben im Außenbereich (auch Forstbetrieb). Sie sind in einem stets befahrbaren Zustand zu halten.

 

Im Übrigen ist die Nutzung als Fuß-, Rad- und Reitweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften oder der Aufstellung von amtlichen Verkehrszeichen keine Beschränkungen ergeben.

               

2.            Die in Beton- oder Asphaltbauweise befestigten Wege können auch weitere Erschlie-ßungsfunktionen haben. Die Nutzung dieser Wege wird im Bedarfsfall durch verkehrsrechtliche Anordnungen (Beschilderungen) geregelt.

 

3.            Das Aufstellen oder Anbringen von Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen an den Wegen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt, ggf. nach Vorlage einer naturschutz- bzw wasserrechtlichen Genehmigung, zulässig. Die Stadt kann die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.

 

 

§ 5

Benutzung / Erlaubnis

 

1.            Die Benutzung zu anderen als in § 4 genannten Zwecken insbesondere zum Verlegen und Ausbessern von Versorgungsleitungen, ist nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt auf Antrag zulässig.

 

2.            Der Antrag auf Erlaubnis und die Zulassung bedürfen der Schriftform. Hiermit können Fristen, Gebühren, Auflagen und Bedingungen verbunden sein. Die Erlaubnis wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt.

 

3.            Bei der Nutzung durch Reiter oder Gespannfahrzeuge im Rahmen der Ausübung des Pferdesportes kann die Kennzeichnung des jeweiligen Pferdes oder des Fahrzeuges, aus der der Halter ersichtlich ist, gefordert werden.

 

4.            Die Benutzung des Wegenetzes durch den/die Jagdpächter/-in ist im Einzelfall ggf. mit der Stadt zu regeln.

 

 

§ 6

Vorübergehende Benutzungsbeschränkung

 

1.            Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden und bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Weges, kann die Benutzung der betreffenden Wege vorübergehend ganz oder teilweise durch die Stadt beschränkt werden. Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken.

 

2.            Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekannt zu machen und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

 

3.            Bei Gefahr im Verzug kann von der ortsüblichen Bekanntmachung abgesehen werden.

 

 

§ 7

Unerlaubte Benutzung der Feld- und Waldwege

 

1. Es ist unzulässig:

 

a)            die Wege zu befahren, wenn dies insbesondere aufgrund wettermäßig bedingten Zustandes (z. B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle) zu erheblichen Schäden führt, oder führen kann,

b)           Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, dass Wege erheblich beschädigt werden und ihre zweckbestimmte Nutzung (§ 4) eingeschränkt wird,

c)            beim Einsatz von Geräten und Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigung, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder zu verändern oder deren Randstreifen abzugraben,

d)           Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,

e)           Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,

f)            auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper oder dessen Bewuchs beschädigt werden kann,

g)            die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere durch Ablagern von Unkraut und Unrat in den Gräben, durch Zu- und Abpflügen oder durch sonstige Arbeiten von beeinträchtigender Wirkung,

h)           auf den Wegen Holz, Pflanzenreste oder Abfälle zu verbrennen oder abzulegen,

i)             auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen,

j)             Bauschutt oder andere feste Stoffe auf unbefestigten Wegen abzukippen oder auszubreiten,

k)            einen öffentlichen Weg ohne vorherige Genehmigung durch die Stadt längerfristig zu beweiden. Das dauerhafte Einzäunen und Beweiden der öffentlichen Gräben ist unzulässig.

 

2.            Weitere, sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Einschränkungen bleiben unberührt

 

 

§ 8

Pflichten der Benutzer

 

1.            Die Benutzer sollen Schäden an Wegen der Stadt mitteilen.

 

2.            Wer einen asphaltierten/betonierten Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung im Zuge der „Ersatzvornahme“ auf Kosten des Verursachers beseitigen.

Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt die ihr für die Beseitigung der Schäden entstandenen Kosten zu erstatten. Die betriebsübliche Benutzung ist nicht als Schaden anzusehen. Unvermeidbare Verschmutzungen der Wege sind zulässig, wenn sie zeitnah durch den Verursacher beseitigt werden. Die Stadtverwaltung kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die Beseitigung des Schadens auftragen.

 

3.            Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 7 Abs. 1, Buchstabe „f“ bleibt unberührt. Eine unmittelbare Behinderung der anderen Wegebenutzer darf durch die Lagerung nicht entstehen.

 

4.            Auf Grundstücken, die an Feldwege angrenzen, müssen die zuvor genannten Stoffe, die nicht nur vorübergehend gelagert werden, mindestens 1,0 m von der Grenze des Feldweges abgerückt werden.

 

5.            Bei Mieten ist ein Abstand von mindestens 2,0 m von der Grenze der Feldwege erforderlich.

 

6.            Bei der landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung dürfen asphaltierte/betonierte Wege nicht zum Wenden genutzt werden.

 

7.            Verkehrsgefährdende Verschmutzungen der Einmündungsstrecken der Wege zu den öffentlichen Straßen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge sind zu vermeiden und gegebenenfalls vom Verursacher zu beseitigen.

 

 

§ 9

Pflichten der „Angrenzer“

 

1.            Eigentümer und Pächter der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Bodenmaterial, Pflanzen oder Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind unbeschadet des § 7 Abs. 2 von den Eigentümern oder Pächtern der betreffenden Grundstücke zu beseitigen. Das gezielte Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln an Wegerändern und Begleitgehölzen ist untersagt.

 

2.            Bei öffentlichen Unterhaltungs- oder Reinigungsarbeiten an Wegen haben die jeweiligen „Angrenzer“ den üblichen Überwurf von Erde im Bankettbereich zu dulden und gegebenenfalls einzuarbeiten oder zu beseitigen. Der Zeitpunkt der Ausführung ist mit den Bewirtschaftern der betroffenen Flächen abzustimmen.

 

3.            Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit einer Einzäunung ist nur unter Einhaltung eines 0,5 m breiten Abstandes gestattet. Dies gilt nicht, wenn ein Graben oder eine auf- bzw. abgehende Böschung mehr als 1,0 m vor dem Grundstück verläuft. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

4.            Gräben, die der dauernden oder auch nur vorübergehenden Wasserführung dienen, dürfen zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis der Stadt überdeckt werden.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

1.            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a)            Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt

b)           Wege ohne die gem. § 5 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis benutzt oder benutzen lässt

c)            gegen die gem. § 5 Abs. 2 erteilen Auflagen und Bedingungen verstößt oder solche Verstöße zulässt

d)           die Benutzungsbeschränkungen nach § 6 nicht beachtet

e)           eine unerlaubte Nutzung im Sinne von § 7 vornimmt

f)            den Verpflichtungen aus § 9 zuwider handelt.

 

2.            Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987, BGBL I, S 602) in der derzeit gültigen Fassung finden Anwendung.

 

3.            Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden (§§ 5 Abs. 2 HGO, 17 Abs. 1 OWiG). Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind der Magistrat oder der Bürgermeister als Ordnungsbehörde (§§ 5 Abs. 2 HGO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

 

 

§ 11

Zwangsmittel

 

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 06.07.1966 (GVBl. S. 151) in der aktuellen Fassung.

 

 

§ 12

Fortgeltung von Festsetzungen von Flurbereinigungsplänen

 

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffend, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft

 

 

Pohlheim,…………………..

 

 

 

 

Udo Schöffmann

Bürgermeister“

 

Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen

                                                               32 Ja-Stimmen (12 CDU, 10 SPD, 5 FW, 3 Grüne, 2 FDP)

                                                               1 Enthaltung (1 CDU)