Sitzung: 24.06.2016 Stadtverordnetenversammlung
StV Peter berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende Satzung über die Unterhaltung und die Nutzung der Feld- und Waldwirtschaftswege im Gemarkungsbereich der Stadt Pohlheim:
„Satzung
über
die
Unterhaltung und die Nutzung der Feld- und Waldwirtschaftswege im
Gemar-kungsbereich der Stadt Pohlheim
Präambel
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO, GVBl. I S 142) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom
20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Pohlheim am……. folgende „Satzung die Unterhaltung und die Nutzung der
Feld- und Waldwirtschaftswege im Gemarkungsbereich der Stadt Pohlheim“ über
beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum bzw. in der
Verwaltung der Stadt Pohlheim (nachfolgend „Stadt“ genannt) stehende Feld- und
Waldwegenetz des gesamten Stadtgebietes mit Ausnahme der dem allgemeinen
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze.
§ 2
Bestandteile
der Wege
Zu den Wegen gehören:
1. der Wegekörper, das sind
insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau), Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme,
Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stütz-mauern Seitenstreifen
(Bankette)
2. der Luftraum über dem
Wegekörper, evtl. vorhandener Bewuchs,
3. der Bewuchs
3. die Beschilderung
§ 3
Bereitstellung
Die Stadt gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe
dieser Satzung auf eigene Gefahr.
§ 4
Zweckbestimmung
1. Die Wege dienen vorrangig der
Bewirtschaftung der land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Wege
und Flächen und zur Ausübung der Jagd sowie dem Zugang zu den entsprechenden
Betrieben im Außenbereich (auch Forstbetrieb). Sie sind in einem stets befahrbaren
Zustand zu halten.
Im Übrigen ist die Nutzung als Fuß-, Rad- und
Reitweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften oder der Aufstellung
von amtlichen Verkehrszeichen keine Beschränkungen ergeben.
2. Die in Beton- oder Asphaltbauweise
befestigten Wege können auch weitere Erschlie-ßungsfunktionen haben. Die
Nutzung dieser Wege wird im Bedarfsfall durch verkehrsrechtliche Anordnungen
(Beschilderungen) geregelt.
3. Das Aufstellen oder Anbringen von
Wegemarkierungen, Hinweisschildern, Werbetafeln oder anderen Gegenständen an
den Wegen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt, ggf. nach Vorlage
einer naturschutz- bzw wasserrechtlichen Genehmigung, zulässig. Die Stadt kann
die Erlaubnis im Einzelfall von einer Gebühr abhängig machen.
§ 5
Benutzung
/ Erlaubnis
1. Die Benutzung zu anderen als in § 4
genannten Zwecken insbesondere zum Verlegen und Ausbessern von
Versorgungsleitungen, ist nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt auf Antrag
zulässig.
2. Der Antrag auf Erlaubnis und die
Zulassung bedürfen der Schriftform. Hiermit können Fristen, Gebühren, Auflagen
und Bedingungen verbunden sein. Die Erlaubnis wird nur unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufes erteilt.
3. Bei der Nutzung durch Reiter oder
Gespannfahrzeuge im Rahmen der Ausübung des Pferdesportes kann die
Kennzeichnung des jeweiligen Pferdes oder des Fahrzeuges, aus der der Halter
ersichtlich ist, gefordert werden.
4. Die Benutzung des Wegenetzes durch
den/die Jagdpächter/-in ist im Einzelfall ggf. mit der Stadt zu regeln.
§ 6
Vorübergehende
Benutzungsbeschränkung
1. Zur Verhütung von Schäden an den
Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Frostschäden und bei
Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Weges, kann die
Benutzung der betreffenden Wege vorübergehend ganz oder teilweise durch die
Stadt beschränkt werden. Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das
unumgängliche Maß zu beschränken.
2. Die Benutzungsbeschränkung ist
ortsüblich bekannt zu machen und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den
Anfangspunkten der Wege kenntlich zu machen.
3. Bei Gefahr im Verzug kann von der
ortsüblichen Bekanntmachung abgesehen werden.
§ 7
Unerlaubte
Benutzung der Feld- und Waldwege
1. Es ist unzulässig:
a) die Wege zu befahren, wenn dies
insbesondere aufgrund wettermäßig bedingten Zustandes (z. B. Tauwetter,
Frostaufbrüche, Regenfälle) zu erheblichen Schäden führt, oder führen kann,
b) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu
benutzen oder zu transportieren, dass Wege erheblich beschädigt werden und ihre
zweckbestimmte Nutzung (§ 4) eingeschränkt wird,
c) beim Einsatz von Geräten und
Maschinen, insbesondere beim Wenden, Wege einschließlich ihrer Befestigung,
Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen oder zu verändern
oder deren Randstreifen abzugraben,
d) Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen
von Ackerboden zu befreien und diesen auf den Wegen liegen zu lassen,
e) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf
den Wegen so abzustellen oder Dünger und Erde so zu lagern, dass andere
Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden,
f) auf die Wege Flüssigkeiten oder
Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper oder dessen Bewuchs beschädigt
werden kann,
g) die Entwässerung zu beeinträchtigen,
insbesondere durch Ablagern von Unkraut und Unrat in den Gräben, durch Zu- und
Abpflügen oder durch sonstige Arbeiten von beeinträchtigender Wirkung,
h) auf den Wegen Holz,
Pflanzenreste oder Abfälle zu verbrennen oder abzulegen,
i) auf den Wegen Holz oder
andere Gegenstände zu schleifen,
j) Bauschutt oder andere feste Stoffe
auf unbefestigten Wegen abzukippen oder auszubreiten,
k) einen öffentlichen Weg ohne
vorherige Genehmigung durch die Stadt längerfristig zu beweiden. Das dauerhafte
Einzäunen und Beweiden der öffentlichen Gräben ist unzulässig.
2. Weitere, sich aus anderen
Vorschriften ergebende Verbote und Einschränkungen bleiben unberührt
§ 8
Pflichten
der Benutzer
1. Die Benutzer sollen
Schäden an Wegen der Stadt mitteilen.
2. Wer einen asphaltierten/betonierten
Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu
beseitigen, andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung im Zuge der
„Ersatzvornahme“ auf Kosten des Verursachers beseitigen.
Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt die ihr
für die Beseitigung der Schäden entstandenen Kosten zu erstatten. Die
betriebsübliche Benutzung ist nicht als Schaden anzusehen. Unvermeidbare
Verschmutzungen der Wege sind zulässig, wenn sie zeitnah durch den Verursacher
beseitigt werden. Die Stadtverwaltung kann dem Schädiger unter Festsetzung
einer Frist die Beseitigung des Schadens auftragen.
3. Dünger, Erde und sonstige
Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg
gelagert werden, sind unverzüglich zu entfernen. § 7 Abs. 1, Buchstabe „f“
bleibt unberührt. Eine unmittelbare Behinderung der anderen Wegebenutzer darf
durch die Lagerung nicht entstehen.
4. Auf Grundstücken, die an Feldwege
angrenzen, müssen die zuvor genannten Stoffe, die nicht nur vorübergehend
gelagert werden, mindestens 1,0 m von der Grenze des Feldweges abgerückt
werden.
5. Bei Mieten ist ein Abstand von
mindestens 2,0 m von der Grenze der Feldwege erforderlich.
6. Bei der landwirtschaftlichen
Bodenbearbeitung dürfen asphaltierte/betonierte Wege nicht zum Wenden genutzt
werden.
7. Verkehrsgefährdende Verschmutzungen
der Einmündungsstrecken der Wege zu den öffentlichen Straßen durch
landwirtschaftliche Fahrzeuge sind zu vermeiden und gegebenenfalls vom
Verursacher zu beseitigen.
§ 9
Pflichten
der „Angrenzer“
1. Eigentümer und Pächter der an die
Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs,
insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut die Benutzung und der Bestand
der Wege nicht beeinträchtigt werden. Bodenmaterial, Pflanzen oder
Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf
den Weg gelangen, sind unbeschadet des § 7 Abs. 2 von den Eigentümern oder
Pächtern der betreffenden Grundstücke zu beseitigen. Das gezielte Ausbringen
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln an Wegerändern und Begleitgehölzen ist
untersagt.
2. Bei öffentlichen Unterhaltungs- oder
Reinigungsarbeiten an Wegen haben die jeweiligen „Angrenzer“ den üblichen
Überwurf von Erde im Bankettbereich zu dulden und gegebenenfalls einzuarbeiten
oder zu beseitigen. Der Zeitpunkt der Ausführung ist mit den Bewirtschaftern
der betroffenen Flächen abzustimmen.
3. Das Abgrenzen der Grundstücke zu den
Wegen mit einer Einzäunung ist nur unter Einhaltung eines 0,5 m breiten
Abstandes gestattet. Dies gilt nicht, wenn ein Graben oder eine auf- bzw.
abgehende Böschung mehr als 1,0 m vor dem Grundstück verläuft. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes in der jeweils
gültigen Fassung.
4. Gräben, die der dauernden oder auch
nur vorübergehenden Wasserführung dienen, dürfen zur Herstellung von Zugängen
und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis der Stadt
überdeckt werden.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Wege entgegen der
Zweckbestimmung des § 4 benutzt
b) Wege ohne die gem. § 5
Abs. 1 erforderliche Erlaubnis benutzt oder benutzen lässt
c) gegen die gem. § 5 Abs. 2 erteilen
Auflagen und Bedingungen verstößt oder solche Verstöße zulässt
d) die
Benutzungsbeschränkungen nach § 6 nicht beachtet
e) eine unerlaubte Nutzung
im Sinne von § 7 vornimmt
f) den Verpflichtungen aus
§ 9 zuwider handelt.
2. Die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987, BGBL I, S 602) in der derzeit
gültigen Fassung finden Anwendung.
3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden (§§ 5 Abs. 2 HGO, 17
Abs. 1 OWiG). Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten sind der Magistrat oder der Bürgermeister als
Ordnungsbehörde (§§ 5 Abs. 2 HGO, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
§ 11
Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund
dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hess.
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 06.07.1966 (GVBl. S. 151) in der
aktuellen Fassung.
§ 12
Fortgeltung
von Festsetzungen von Flurbereinigungsplänen
Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege im Sinne dieser Satzung
betreffend, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach
Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen
Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft
Pohlheim,…………………..
Udo Schöffmann
Bürgermeister“
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
32
Ja-Stimmen (12 CDU, 10 SPD, 5 FW, 3 Grüne, 2 FDP)
1 Enthaltung (1 CDU)