Sitzung: 21.01.2026 Haupt- und Finanzausschuss
Vorlage: STV-448/2021-2026
Bezüglich des Sachverhaltes wird auf die
Verwaltungsvorlage verwiesen. Bürgermeister Andreas Ruck berichtet über die
Beschlussfassung im Magistrat.
Für die weitere Beratung wird eine
Tischvorlage mit dem geänderten Entwurf der Friedhofsordnung unter Berücksichtigung
der Änderungen durch den Magistrat und des Ausschusses für Soziales, Kultur und
Sport vom 20.01.2026.
Nach eingehender Beratung beschließt der
Haupt- und Finanzausschuss wie folgt:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt
der Stadtverordnetenversammlung, nachfolgende Friedhofsordnung zu
beschließen.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt
nachfolgende Friedhofsordnung:
F R I E D H O F S O R D N U N G
der Stadt Pohlheim
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 29.01.2026 folgende Satzung
(Friedhofsordnung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Stadt Pohlheim.
§ 2 Verwaltung des
Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden
Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
1. Der Friedhof dient der
Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
2. Gestattet ist die
Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben
Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Pohlheim waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer
Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des
Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt
beigesetzt werden oder
d) die früheren
Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer
ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die
mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche
geboren wurden.
3. Für anonyme
Urnenbestattungen wird eine Fläche auf dem Friedhof im Stadtteil Garbenteich
zur Verfügung gestellt.
4. Die Bestattung
derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt
in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz
hatten.
5. Die Bestattung anderer
Personen bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.
Ein Rechtsanspruch auf
Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder
und Föten, die die
Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines
Angehörigen bestattet werden.
§ 3 a Begriffsbestimmung
1. Unter einer Grabstätte
ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil
des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen.
Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
2. Unter einer Grabstelle
ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche
bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
3. Unter einer Leiche wird der tote Körper eines
Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
4. Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen
bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
5. Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das
Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
6. Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht
erneut belegt werden darf.
§ 4 Schließung und
Entwidmung
1. Ein Friedhof und Friedhofsteile
können geschlossen oder entwidmet werden.
2. Durch die Schließung
sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die
Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist
erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen
der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
3. Die Schließung und
Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten
Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch öffentliche
Bekanntmachung entsprechend den Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung
und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen
können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder
einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem
Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 6 Nutzungsumfang
1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der
Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des
aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10
Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
2. Nicht gestattet ist
innerhalb des Friedhofs
a) das Befahren der Wege
mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist;
ausgenommen von diesem Verbot sind Rollstühle, Handwagen, Kinderwagen, oder
vergleichbare Fahrzeuge sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich
Tätiger i.S.d. § 7,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen
und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder
Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten
Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw.
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und
Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine
Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie
Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller
Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze bzw. Behältnisse abzulegen,
h) Hunde unangeleint mitzuführen,
i) abgesehen von
Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte
hörbar zu betreiben.
Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
3. Totengedenkfeiern und
andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der
Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor
Durchführung anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit
auf dem Friedhof
1. Gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer,
Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der
Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung.
2. Die
Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift
für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über
den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage
aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als
erteilt.
3. Die
gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und
dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
4. Die Friedhofsverwaltung
kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die
Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz
nachweist.
5. Die Zulassung erfolgt
durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller
Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen
vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für fünf Kalenderjahre
ausgestellt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine einmalige Zulassung zu
beantragen bzw. zu erteilen.
6. Die Gewerbetreibenden
und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang
mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
7. Gewerbliche Arbeiten auf
dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt
werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens
um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr
zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
8. Die für die Arbeiten
erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von
der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs gereinigt werden.
9. Gewerbetreibenden, die
wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei
denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,
kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit
oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Bestattungen
1. Jede Bestattung ist unverzüglich
nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen anzumelden.
2. Wird eine Bestattung in
einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht
nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung
über die Einäscherung vorzulegen.
3. Ort und Zeit der
Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden
Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit
berücksichtigt.
4. Bestattungstermine
können von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von
13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an Samstagen nach Vereinbarung festgesetzt
werden. Ausgenommen sind Sonn- und Feiertage. Urnenbeisetzungen können in
Einvernahme mit der Friedhofsverwaltung auch zu anderen Uhrzeiten vorgenommen
werden.
In besonderen begründeten Fällen sind mit Genehmigung des Bürgermeisters
Ausnahmen von dieser zeitlichen Beschränkung zulässig.
§ 9 Leichenhalle und Beschaffenheit
der Särge
1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme
der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen
des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten
werden.
2. Leichen müssen
spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung
des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige
am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als
öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien,
Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie
rechtsmedizinischen Instituten.
3. Leichen sind in
verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen
festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder
sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen
sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge
aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes
gilt für Sargzubehör und -ausstattungen, sowie für die Kleidung der Leiche. Die
Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
4. Die Särge werden
spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit
geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus
religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs-u. Bestattungsgesetz bleibt
unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine
gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener
Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
5. Die Stadt haftet nicht
für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
6. Trauerfeiern können im
Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum
(Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle
abgehalten werden.
7. Der Transport des Sarges
zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw.
Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 10 Grabstätte und
Ruhefrist
1. Die Gräber werden nur durch das
Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben,
geöffnet oder geschlossen.
Bei
Urnenbestattungen jeglicher Art wird die Grabstätte durch den Bestatter bzw.
dessen Beauftragte geschlossen.
2. Die Tiefe der einzelnen
Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante
mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
3. Werden bei der
Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder
sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle
des neuen Grabes zu verlegen. Dies gilt auch für Ascheurnen.
4. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung
einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei
Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr gelten die gleichen Fristen.
5. Bei Urnenbestattungen in
bestehende Gräber ist die Mindestruhefrist von 15 Jahren gem. § 6 Abs. 2 FBG
einzuhalten.
§ 11 Totenruhe und
Umbettung
1. Die Ruhe der Toten darf
grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Umbettungen von Leichen
und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei
Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
3. Alle Umbettungen werden
von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die
Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit
der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen
Bestatter/Dritten erfolgen.
4. Die Kosten der Umbettung
und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch
eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der
Antragsteller zu tragen.
5. Der Ablauf der Ruhefrist
und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV.
Grabstätten
§ 12 Grabarten
1. Auf den Friedhöfen werden, soweit in
den einzelnen Stadtteilen möglich, folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung
gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Reihenwahlgrabstätten
c) Doppelwahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Urnennischen (Wahlgrab)
g) Anonyme Urnengrabstätten
h) Urnenwahlgrabstätte im
Bestattungskreis
i) Urnengrabstelle in der
Friedparkanlage
j) Wiesenreihengrabstätte
2. Es besteht kein Anspruch
auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder
auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Nutzungsrechte an
Grabstätten
1. Die Nutzungsrechte an Grabstätten
können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind
öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des
Friedhofseigentümers.
2. Bei Streitigkeiten
zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder
Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung
bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen
über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 14 Grabbelegung
1. In jeder Grabstelle darf während des
Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
2. Es ist zulässig, eine
mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in
ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 15 Verlegung von
Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung
Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein
anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
Reihengrabstätten
§ 16 Definition der
Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der
Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu
Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer
Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 16 a Reihenwahlgrabstätte
Im Sterbefall können bei Anlegung der Grabstätten Nutzungsrechte von 50 Jahren erworben werden. Die Bestattung erfolgt in
separat ausgewiesenen Grabfeldern und auch nur in den Stadtteilen, in denen im
Friedhofsplan solche ausgewiesen und vorhanden sind.
§ 17 Maße der
Reihengrabstätten und Reihenwahlgrabstätten
1. Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung
Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr,
b) Reihengräber für die
Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
5. Lebensjahr.
2. Die Reihengräber haben
folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Abstand: 0,30 m/0,40 m.
b) Für Verstorbene ab vollendetem 5.
Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Abstand: 0,40 m/0,50m/0,60 m.
§ 18 Wiederbelegung und
Abräumung
1. Über die Wiederbelegung von
Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die
Friedhofsverwaltung.
2. Nach Ablauf der
Ruhefrist werden die Grabflächen durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung
abgeräumt. Das Abräumen wird sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht.
Die Nutzungsberechtigten werden schriftlich von der Abräumung informiert.
3. Sofern die Beisetzung
einer Urne in einem bereits belegten Reihengrab zugelassen wird, ist die
Mindestruhefrist nach § 6 Abs. 2 FBG einzuhalten.
Doppelwahlgrabstätten
§ 19 Definition, Entstehung
und Übergang des Nutzungsrechts
1. Doppelwahlgrabstätten
sind Grabstätten für Erdbestattungen, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für
die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines
Nutzungsrechts an einer Doppelwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der
Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles
und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal
wiedererworben oder verlängert werden.
Wiedererwerb oder
Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelwahlgrabstätte
möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich
einer nicht vollbelegten Doppelwahlgrabstätte.
2. Es werden nur
Doppelwahlgrabstätten abgegeben, und zwar nur in den Stadtteilen, in denen im
Friedhofsplan solche ausgewiesen und vorhanden sind. Nach Ablauf der Ruhefrist
einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung
erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein
Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder
erworben ist. Anstelle einer Erdbestattung können bis zu zwei Urnen in eine
nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.
3. Über den Erwerb des
Nutzungsrechts wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der
Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im
Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Doppelwahlgrabstätte das Recht auf
Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne
dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetzt
c) Verwandte auf- und
absteigender Line, angenommene Kinder und
Geschwister
d) Ehegatten und Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz der
unter Abs. 3 c) bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen
in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
4. Das Nutzungsrecht an
einer Doppelwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung
und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden.
5. Die Erwerberin oder der
Erwerber eines Doppelwahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens
ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist
aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung
getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten
Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des
verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die
oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines
Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf
die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der
Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den
nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge
über.
6. Das Recht auf Beisetzung
in einer Doppelwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der
Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist
für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Beisetzung erneut
erworben worden ist.
7. Bei der Beisetzung einer
Urne in einem vollbelegten Doppelwahlgrab ist die Ruhefrist gemäß § 6 Abs. 2
FBG einzuhalten.
§ 20 Maße der
Doppelwahlgrabstätte
Eine Doppelwahlgrabstätte hat je nach vorhandenem Friedhofsplan folgende
Maße:
Länge: 2,50 m bis 2,65 m
Breite: 2,00 m bis 2,30 m.
Der Abstand zwischen den Doppelwahlgrabstätten beträgt bis zu 0,60 m.
Urnengrabstätten
§ 21 Formen der
Aschenbeisetzung
1. Aschen dürfen beigesetzt
werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Reihengrabstätten
d) Reihenwahlgrabstätten
e) Doppelwahlgrabstätten
f) Urnennischen (bis zu 2 Aschenurnen)
g) Urnengrabstätten im Bestattungskreis
(bis zu 2 Aschenurnen)
h) Urnengrabstellen in der
Friedparkanlage
i) Wiesenreihengrabstätten
j) Anonyme Urnengrabstätten
2. In
Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnengrabstätten im
Bestattungskreis, in der Friedparkanlage, in
einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen sowie in Grabstätten für
Erdbestattungen, können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
3. Sofern die Beisetzung
einer weiteren Urne in ein bereits belegtes Urnenwahlgrab, einer Urnennische
oder einer Grabstätte im Bestattungskreis erfolgt, ist die Ruhefrist gemäß § 6
Abs. 2 FBG einzuhalten.
4. Nach Ablauf der
Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen, sofern noch vorhanden, zu entfernen.
Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde
übergeben.
5. Urnenreihen- und
Urnenwahlgräber haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
Abstand:
bis zu 0,60 m
6. Die Verschlussplatten
der Urnennischenanlagen sind zu beschriften.
7. Werden zur Beisetzung
Schmuckurnen benutzt, müssen diese aus verrottbarem Material hergestellt sein.
§ 22 Definition der
Urnenreihengrabstätte
Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten,
die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur
Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des
Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
§ 23 Definition der Urnenwahlgrabstätte
1. Urnenwahlgrabstätten
sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20, 25 oder 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen
wird.
2. Die Zahl der Urnen, die
in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der
Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,20
m².
§ 24 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen-, Reihenwahl- und
Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend,
soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts
Abweichendes ergibt.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Wahlmöglichkeit
Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet,
für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 26 Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Grabstätte ist so
zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie
die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
2. Auf den Grabstätten
dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und
sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige
Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
3. Grabmale und sonstige
Grabausstattungen müssen standsicher sein.
4. Die Mindeststärke der
Grabmale beträgt:
ab 0,40
m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
ab 1,00
m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und
ab 1,50
m Höhe 0,18 m.
5. Firmenbezeichnungen
dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich, angebracht
werden.
6. Werden die
Mindeststärken des Absatzes 4 nicht eingehalten, ist ein entsprechender
Verdübelungs- und Standsicherheitsnachweis von der Herstellerfirma zu
erbringen.
7. In neuen Grabfeldern werden keine
Grabeinfassungsplatten verlegt. Die Gestaltung der Grabzwischenräume obliegt
der Stadt Pohlheim. Es besteht die Möglichkeit, Stellkanten, niedrige
Bepflanzungen, Kieselsteine o.ä. als Grabeinfassung zu verwenden. Es bleibt den
Nutzungsberechtigten vorbehalten, diese Gestaltung nach eigenem Ermessen selbst
zu veranlassen. Die Grabmaße gemäß § 17 Abs. 2, § 20 und 21 Abs. 5 sind
einzuhalten.
8. Auf den Friedhöfen sind
Bestattungskreise angelegt. Ein Bestattungskreis besteht aus 12 Grabstellen,
die je mit bis zu 2 Urnen belegt werden können. Die Kennzeichnung der
Grabstelle erfolgt durch einen Liegegedenkstein in der Größe von 45 x 35 x 12
cm, welche bereits in dem Bestattungskreis eingebaut sind. Auf dem Gedenkstein
dürfen Namen, Vornamen, Geb.- u. Sterbedatum vermerkt werden. Das Anbringen von
religiösen oder anderen Symbolen ist erlaubt. Die Zuweisung der Grabstelle
erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Das Nutzungsrecht
der Aschen in den Bestattungskreisen beträgt 20, 25 oder 30 Jahre. Die Pflege
des Urnenbestattungskreises obliegt der Stadt Pohlheim; eine Bepflanzung der
Grabstelle durch die Angehörigen ist nicht zulässig.
An allgemeinen
Gedenktagen (Allerheiligen, Totensonntag) oder persönlichen Gedenktagen
(Geburtstag, Todestag) darf auf der Grabstelle Blumenschmuck innerhalb des
Bestattungskreises niedergelegt werden. Dieser ist danach innerhalb von 7 Tagen
von den Angehörigen wieder zu entfernen.
9. Soweit in den einzelnen
Stadtteilen möglich, werden Grabfelder für Wiesengrabstätten angelegt. Die
Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch einen Liegegedenkstein in der Größe
von 45 x 35 x 12 cm, welcher nach einem Jahr nach der Bestattung von einem zu
beauftragenden Steinmetz bodengleich einzubauen ist.
Auf dem Gedenkstein
dürfen Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden. Die Schrift
und religiöse Symbole dürfen nicht erhaben sein.
Die Pflege (das
Mähen) obliegt der Stadt Pohlheim; eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht
zulässig. Auch das Ablegen von Blumen und Pflanzschalen, außer bei der
Beerdigung, ist nicht erlaubt. Ein auf der Grabstätte niedergelegter
Blumenschmuck muss spätestens 4 Wochen nach der Beerdigung von den Angehörigen
entfernt werden.
Widerrechtlich
abgelegter Grabschmuck wird ersatzlos durch die Stadt Pohlheim entfernt.
Grabeinfassungen jeder Art oder die Gesamtabdeckung der Grabstätte sind
unzulässig.
10. Soweit in den einzelnen Stadtteilen
möglich, werden Friedparkgrabstätten angelegt.
Friedparkgrabstellen
sind Urneneinzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Eine
Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Eine
Friedparkgrabstätte umfasst acht Friedparkgrabstellen im Umfeld eines
Gedenksteines. Das Umfeld des Gedenksteines wird als Rasenfläche angelegt. In
jeder Friedparkgrabstelle kann nur eine Aschenurne beigesetzt werden.
Die
Kennzeichnung jeder Friedparkgrabstelle erfolgt durch eine Namenstafel, die an
einem Gedenkstein angebracht wird. Auf der Namenstafel werden Namen, Geburts-
und Sterbedatum verzeichnet. Die Namenstafeln werden durch die
Friedhofsverwaltung angebracht.
Die
Zuweisung der Friedparkgrabstelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Die
Pflege der Rasenfläche obliegt der Stadt Pohlheim. Eine Bepflanzung und
Einfassung der Friedparkgrabstellen ist nicht gestattet.
Auf den
Grabstätten dürfen Blumenschmuck sowie Kränze nur im Rahmen der Trauerfeier
abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür
aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Das spätere Ablegen von
Blumenschmuck ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung kann die
Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. In
diesem Fall besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
11. Bei der Beisetzung einer
Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle
nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das
Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt.
Nach der Beisetzung
einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder
sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis
auf den Beigesetzen durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht
möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 27
Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
1. Die Errichtung und jede Veränderung
von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von
einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafel bis zur
Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze erlaubt. Nach dieser Frist sind Grabmale
aus einem wetterbeständigen Material zu errichten.
2. Die Zustimmung ist unter
Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu
beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der
Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und
Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in
größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
3. Die Errichtung und jede
Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden
sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift
usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung (Abs. 2 gilt entsprechend).
4. Die Zustimmung erlischt,
wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
5. Ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den
vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen
entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.
Die
Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder
Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die
Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig
Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom
Verpflichteten zu erstatten.
§ 27 a Verbot von
Grabsteinen aus Kinderarbeit
1. Grabsteine
und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie
nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei
sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteines bis zum
Endprodukt.
2. Für
die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 28 Standsicherheit
1. Grabmale sind nach den
allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das
Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien)
festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie
dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen
entsprechend.
Mit dem Antrag auf
Zustimmung gem. § 25 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der
Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und
Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet
erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung
vorschreiben.
Die
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist.
Grabmale, die beim
Aushub benachbarter Gräber ihre Standfestigkeit verlieren können, sind aus
sicherheitstechnischen Gründen umzulegen. Die Kosten tragen die
Nutzungsberechtigten.
2. Die Inhaber und
Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlage auf den
Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach
Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre
Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch
Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar
sind oder nicht.
Dabei festgestellte
Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu
lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen
Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus
ergebende Schäden.
3. Wird der ordnungswidrige
Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessener Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal
oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln,
genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild
auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar
drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 29 Beseitigung von
Grabmalen und -einfassungen
1. Grabmale,
Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit
oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung
von der Grabstelle entfernt werden.
2. Nach Ablauf der
Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der
Nutzungszeit bei Reihenwahl-, Urnenwahl- und
Doppelwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige
Grabausstattungen von Beauftragten der Friedhofsverwaltung entfernt. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche
Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in
das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei
Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen
schriftlich vereinbart wurde.
Ist eine derartige
Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend
den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Für das Abräumen der Grabmale
oder sonstiger baulicher Anlagen hat der Nutzungsberechtigte die entsprechenden
Kosten bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten.
VI.
Herrichtung; Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 30 Bepflanzung von
Grabstätten
1. Alle Grabstätten, mit Ausnahme der
Wiesenreihengrabstätten, Urnengrabstätten im Bestattungskreis, der Urnennischen
und im Friedpark sind zu bepflanzen und dauernd
instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des
Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
2. Zur Bepflanzung der
Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten
und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen,
Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf
der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf
einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche
Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen
benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht
werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die
Schäden verursacht.
3. Auf den Grabstätten
dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die
ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
4. Verwelkte Blumen und
Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen.
Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist
die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie
sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in
die eigens aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen
abgelegt werden.
5. Zur Unkrautbekämpfung
dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung
verursachen können.
6. Die Herrichtung,
Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
7. Gießkannen, Spaten,
Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den
Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 31
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
1. Alle Grabstätten müssen
im Rahmen der Vorschriften des § 30 hergerichtet und dauernd instandgehalten
werden.
2. Reihen- und
Urnengrabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung,
Wahlgrabstätten innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts
bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Die Reihen- und
Doppelwahlgräber sind mit einem Holzrahmen in entsprechender Größe bis zur
endgültigen Anlegung der Grabeinfassungen zu versehen. Dies gilt nicht für
Wiesenreihengrabstätten.
3. Grabeinfriedungen sind
von den Angehörigen herzustellen bzw. in Auftrag zu geben.
4. Wird eine
Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während
der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend
den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise
instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine
angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln,
genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf
dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem
Monat angebracht wird.
Nach erfolglosem
Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die
Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und
Übergangsvorschriften
§ 32 Übergangsregelung
1.
Bei Grabstätten, über
welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat,
bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des
Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach
Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltenden
Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der
Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die
zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12
Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
2.
Vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung erworbene Nutzungsrechte an Urnenreihengrabstätten können nur
auf Antrag und anlässlich eines Todesfalles verlängert werden. Die Ruhefrist
nach § 6 Abs. 2 FBG ist einzuhalten.
§ 33 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und
Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung
an Grabstätten aufgestellt werden.
§ 34 Listen
1. Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der
beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der
Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnennischen und der Positionierung
der anonymen Urnengrabstätten,
b) eine Namenskartei der
beigesetzten Personen.
2. Es wird ein Verzeichnis
der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden
nach Abräumung der Grabstätte gelöscht.
3. Diese Listen und
Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
4. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne,
Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu
verwahren.
§ 35 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen
und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung
sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu
entrichten.
§ 36 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung
der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen
oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die
Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
außerhalb der gemäß § 5
festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt
oder sich dort
aufhält,
2. entgegen § 6 Abs. 2 a)
Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren oder
gewerbliche Dienste anbietet,
4. entgegen § 6 Abs. 2 c)
an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
ausführt,
5. entgegen § 6 Abs. 2 d)
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw.
ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
6. entgegen § 6 Abs. 2 e) Plakate
anbringt bzw. Druckschriften verteilt,
7. entgegen § 6 Abs. 2 f)
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt
oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
8. entgegen § 6 Abs. 2 g)
Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 h) Tiere nicht
an der Leine führt,
10. entgegen § 7 Abs. 1
gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung ausführt,
11. entgegen § 7 Abs. 7
gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten
Zeiten ausführt,
12. entgegen § 7 Abs. 8
Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche
Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
2. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.00,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei
fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 €, geahndet werden. Die Geldbuße soll
den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen
hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann
es überschritten werden.
3. Das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung;
zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am 5. Februar 2026 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der
Stadt Pohlheim vom 01.07.2018 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
beschlossen
2 Enthaltungen
