Sitzung: 20.01.2026 Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport
Vorlage: STV-448/2021-2026
Zu dem Sachverhalt wird auf die
Verwaltungsvorlage verwiesen. Bürgermeister Andreas Ruck informiert über den
Beschluss des Magistrats. Danach soll der § 16a wie folgt geändert werden:
„§ 16 a Reihenwahlgrabstätte
Im Sterbefall können bei Anlegung der Grabstätten
Nutzungsrechte von 50 Jahren erworben werden. Die Bestattung erfolgt in separat
ausgewiesenen Grabfeldern und auch nur in den Stadtteilen, in denen im
Friedhofsplan solche ausgewiesen und vorhanden sind.“
Nach eingehender Beratung und Erörterung
beantragt STV Reiner Leidich die Passagen der Friedhofsordnung, in denen
„Friedparkanlagen“ benannt sind, nicht zu streichen. Über den Antrag wird
abgestimmt:
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
beschlossen
Danach wird über die vorgelegte
Friedhofsordnung unter Berücksichtigung der Änderung des Magistrats und des
Antrages von STV Reiner Leidich wie folgt abgestimmt:
Der Ausschuss für Soziales, Kultur und
Sport empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, nachfolgende Friedhofsordnung
zu beschließen.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt
nachfolgende Friedhofsordnung:
F R I E D H O F S O R D N U N G
der Stadt Pohlheim
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit § 2 Abs. 3
Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 29.01.2026 folgende Satzung
(Friedhofsordnung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese
Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Stadt Pohlheim.
§ 2
Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem
Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten
Dritten.
§ 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
1. Der Friedhof dient der Bestattung
und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
2. Gestattet ist die Bestattung
folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen
oder Einwohner der Stadt Pohlheim waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem
Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes
verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt
werden oder
d) die früheren Einwohnerinnen und
Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen
Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem
Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche
geboren wurden.
3. Für anonyme Urnenbestattungen wird
eine Fläche auf dem Friedhof im Stadtteil Garbenteich zur Verfügung gestellt.
4. Die Bestattung derjenigen Personen,
die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem
Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
5. Die Bestattung anderer Personen
bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung
der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder
und Föten, die die Voraussetzungen in Abs.
2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet
werden.
§
3 a Begriffsbestimmung
1. Unter einer Grabstätte ist ein für
Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes
mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine
(Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
2. Unter einer Grabstelle ist der Teil
der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw.
bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
3. Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere
Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
4. Nutzungsberechtigter
ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge
übertragen wurde.
5. Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das
Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
6. Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht
erneut belegt werden darf.
§ 4
Schließung und Entwidmung
1. Ein
Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
2. Durch die Schließung sind weitere
Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des
Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit
Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem
Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
3. Die Schließung und Entwidmung sind
öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die
Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die
Öffnungszeiten werden durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend den
Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzung und durch Aushang an den
Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die
Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile
kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder
vorübergehend untersagt werden.
§ 6
Nutzungsumfang
1. Jeder
Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener
betreten.
2. Nicht gestattet ist innerhalb des
Friedhofs
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen
aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von
diesem Verbot sind Rollstühle, Handwagen, Kinderwagen, oder vergleichbare
Fahrzeuge sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger
i.S.d. § 7,
b) Waren aller Art und
gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der
Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von
Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw.
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und
Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen
und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und
Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art
außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze bzw. Behältnisse abzulegen,
h) Hunde
unangeleint mitzuführen,
i) abgesehen von Trauerfeiern
Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu
betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen
zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm
vereinbar sind.
3. Totengedenkfeiern und andere nicht
mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung
der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung
anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem
Friedhof (insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter,
Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung
durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag.
Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen
Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird
unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller
Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen
mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten
nicht stören.
4. Die Friedhofsverwaltung kann die
Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die
Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz
nachweist.
5. Die Zulassung erfolgt durch
Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf
dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen
ist. Die Berechtigungskarte wird für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Weiterhin
besteht die Möglichkeit, eine einmalige Zulassung zu beantragen bzw. zu
erteilen.
6. Die Gewerbetreibenden und ihre
Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden
haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit
einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
7. Gewerbliche Arbeiten auf dem
Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden.
Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um
19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu
beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
8. Die für die Arbeiten erforderlichen
Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der
Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs gereinigt werden.
9. Gewerbetreibenden, die wiederholt
oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die
Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die
Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf
Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine
Bestattungsvorschriften
§ 8
Bestattungen
1. Jede
Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
2. Wird eine Bestattung in einer vorher
erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll
eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
3. Ort und Zeit der Bestattung werden
durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die
Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
4. Bestattungstermine können von Montag
bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00
Uhr sowie an Samstagen nach Vereinbarung festgesetzt werden. Ausgenommen sind
Sonn- und Feiertage. Urnenbeisetzungen können in Einvernahme mit der
Friedhofsverwaltung auch zu anderen Uhrzeiten vorgenommen werden.
In
besonderen begründeten Fällen sind mit Genehmigung des Bürgermeisters Ausnahmen
von dieser zeitlichen Beschränkung zulässig.
§ 9
Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
1. Die
Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in
Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der
Friedhofsverwaltung betreten werden.
2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden
nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des
Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am
Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als
öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien,
Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie
rechtsmedizinischen Instituten.
3. Leichen sind in verschlossenen
Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so
abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer
vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur
Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus
leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt
für Sargzubehör und -ausstattungen, sowie für die Kleidung der Leiche. Die
Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
4. Die Särge werden spätestens 15
Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und
dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen
Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs-u. Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis
dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen
oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem
Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
5. Die Stadt haftet nicht für den
Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
6. Trauerfeiern können im
Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum
(Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle
abgehalten werden.
7. Der Transport des Sarges zur
Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. Mitarbeiter
eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
§ 10
Grabstätte und Ruhefrist
1. Die
Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der
Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
Bei Urnenbestattungen jeglicher Art wird die Grabstätte durch den
Bestatter bzw. dessen Beauftragte geschlossen.
2. Die Tiefe der einzelnen Gräber
beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens
0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
3. Werden bei der Wiederbelegung einer
Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden,
so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
Dies gilt auch für Ascheurnen.
4. Die
Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre
und für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
gelten die gleichen Fristen.
5. Bei Urnenbestattungen in bestehende
Gräber ist die Mindestruhefrist von 15 Jahren gem. § 6 Abs. 2 FBG einzuhalten.
§ 11
Totenruhe und Umbettung
1. Die
Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Umbettungen von Leichen und Aschen
bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes
erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in
eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt
nicht zulässig.
3. Alle Umbettungen werden von der
Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die
Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit
der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen
Bestatter/Dritten erfolgen.
4. Die Kosten der Umbettung und den
Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der
Antragsteller zu tragen.
5. Der Ablauf der Ruhefrist und der
Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12
Grabarten
1. Auf
den Friedhöfen werden, soweit in den einzelnen Stadtteilen möglich, folgende
Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Reihenwahlgrabstätten
c) Doppelwahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Urnennischen
(Wahlgrab)
g) Anonyme
Urnengrabstätten
h) Urnenwahlgrabstätte
im Bestattungskreis
i) Urnengrabstelle in der Friedparkanlage
j) Wiesenreihengrabstätte
2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb
des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Nutzungsrechte an Grabstätten
1. Die
Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung
begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten
bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
2. Bei Streitigkeiten zwischen den
Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung
einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur
gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über diese
Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 14
Grabbelegung
1. In
jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine
Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen
werden.
2. Es ist zulässig, eine mit ihrem
neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem
ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 15
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen
Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder
Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der
Maßnahme trägt der Veranlasser.
Reihengrabstätten
§ 16
Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine
Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer
der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des
Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 16 a Reihenwahlgrabstätte
Im Sterbefall können bei Anlegung der
Grabstätten Nutzungsrechte von 50 Jahren
erworben werden. Die Bestattung erfolgt in separat ausgewiesenen Grabfeldern
und auch nur in den Stadtteilen, in denen im Friedhofsplan solche ausgewiesen
und vorhanden sind.
§ 17 Maße
der Reihengrabstätten und Reihenwahlgrabstätten
1. Es
werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum 5.
Lebensjahr,
b) Reihengräber für die Beisetzung
Verstorbener ab vollendetem
5. Lebensjahr.
2. Die Reihengräber haben folgende
Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Abstand: 0,30 m/0,40 m.
b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Abstand: 0,40 m/0,50m/0,60 m.
§ 18
Wiederbelegung und Abräumung
1. Über
die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist,
entscheidet die Friedhofsverwaltung.
2. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die
Grabflächen durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Das Abräumen
wird sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten
werden schriftlich von der Abräumung informiert.
3. Sofern die Beisetzung einer Urne in
einem bereits belegten Reihengrab zugelassen wird, ist die Mindestruhefrist
nach § 6 Abs. 2 FBG einzuhalten.
Doppelwahlgrabstätten
§ 19
Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
1. Doppelwahlgrabstätten sind Grabstätten
für Erdbestattungen, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35
Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an
einer Doppelwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines
Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die
gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben
oder verlängert werden.
Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die
gesamte Doppelwahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder
Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung
oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht vollbelegten Doppelwahlgrabstätte.
2. Es werden nur Doppelwahlgrabstätten
abgegeben, und zwar nur in den Stadtteilen, in denen im Friedhofsplan solche
ausgewiesen und vorhanden sind. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in
der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die
restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben ist. Anstelle einer
Erdbestattung können bis zu zwei Urnen in eine nicht belegte Grabstelle
beigesetzt werden.
3. Über den Erwerb des Nutzungsrechts
wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat
das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer
mehrstelligen Doppelwahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen
Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetzt
c) Verwandte auf- und absteigender
Line, angenommene Kinder und
Geschwister
d) Ehegatten und Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz der
unter Abs. 3
c) bezeichneten Personen.
Die
Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der
Friedhofsverwaltung.
4. Das Nutzungsrecht an einer
Doppelwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur
auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden.
5. Die Erwerberin oder der Erwerber
eines Doppelwahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre
Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus
dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung
getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten
Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des
verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die
oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines
Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht
übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das
Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw.
Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.
6. Das Recht auf Beisetzung in einer
Doppelwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit
darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese
Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Beisetzung erneut erworben
worden ist.
7. Bei der Beisetzung einer Urne in
einem vollbelegten Doppelwahlgrab ist die Ruhefrist gemäß § 6 Abs. 2 FBG
einzuhalten.
§ 20 Maße
der Doppelwahlgrabstätte
Eine Doppelwahlgrabstätte hat je nach
vorhandenem Friedhofsplan folgende Maße:
Länge: 2,50 m bis 2,65 m
Breite: 2,00 m bis 2,30 m.
Der Abstand zwischen den
Doppelwahlgrabstätten beträgt bis zu 0,60 m.
Urnengrabstätten
§ 21 Formen
der Aschenbeisetzung
1. Aschen
dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Reihengrabstätten
d) Reihenwahlgrabstätten
e) Doppelwahlgrabstätten
f) Urnennischen (bis zu
2 Aschenurnen)
g) Urnengrabstätten im
Bestattungskreis (bis zu 2 Aschenurnen)
h) Urnengrabstellen
in der Friedparkanlage
i) Wiesenreihengrabstätten
j) Anonyme
Urnengrabstätten
2. In Urnenreihengrabstätten,
Urnenwahlgrabstätten, Urnengrabstätten im Bestattungskreis, in der Friedparkanlage, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
sowie in Grabstätten für Erdbestattungen, können Aschenurnen nur unterirdisch
beigesetzt werden.
3. Sofern die Beisetzung einer weiteren
Urne in ein bereits belegtes Urnenwahlgrab, einer Urnennische oder einer
Grabstätte im Bestattungskreis erfolgt, ist die Ruhefrist gemäß § 6 Abs. 2 FBG
einzuhalten.
4. Nach Ablauf der Ruhefrist und
Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die
beigesetzten Aschenurnen, sofern noch vorhanden, zu entfernen. Die Asche wird
an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
5. Urnenreihen-
und Urnenwahlgräber haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
Abstand: bis zu
0,60 m
6. Die Verschlussplatten der
Urnennischenanlagen sind zu beschriften.
7. Werden zur Beisetzung Schmuckurnen
benutzt, müssen diese aus verrottbarem Material hergestellt sein.
§ 22
Definition der Urnenreihengrabstätte
Urnenreihengrabstätten sind für
Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben
werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht
möglich.
§ 23 Definition der Urnenwahlgrabstätte
1. Urnenwahlgrabstätten sind für
Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht
für die Dauer von 20, 25 oder 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
2. Die Zahl der Urnen, die in einer
Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der
Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,20 m².
§ 24 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung
über Reihen-, Reihenwahl- und Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten
für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen
über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25
Wahlmöglichkeit
Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger
Lage Grabfelder eingerichtet, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften
gelten.
§ 26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende
allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten
und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des
Ortes und die Pietät gewahrt werden.
2. Auf den Grabstätten dürfen
insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige
Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
3. Grabmale und sonstige
Grabausstattungen müssen standsicher sein.
4. Die Mindeststärke der Grabmale
beträgt:
ab 0,40 m bis
1,00 m Höhe 0,14 m,
ab 1,00 m bis
1,50 m Höhe 0,16 m und
ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an
Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich, angebracht werden.
6. Werden die Mindeststärken des Absatzes
4 nicht eingehalten, ist ein entsprechender Verdübelungs- und
Standsicherheitsnachweis von der Herstellerfirma zu erbringen.
7. In
neuen Grabfeldern werden keine Grabeinfassungsplatten verlegt. Die Gestaltung
der Grabzwischenräume obliegt der Stadt Pohlheim. Es besteht die Möglichkeit,
Stellkanten, niedrige Bepflanzungen, Kieselsteine o.ä. als Grabeinfassung zu
verwenden. Es bleibt den Nutzungsberechtigten vorbehalten, diese Gestaltung
nach eigenem Ermessen selbst zu veranlassen. Die Grabmaße gemäß § 17 Abs. 2, §
20 und 21 Abs. 5 sind einzuhalten.
8. Auf den Friedhöfen sind
Bestattungskreise angelegt. Ein Bestattungskreis besteht aus 12 Grabstellen,
die je mit bis zu 2 Urnen belegt werden können. Die Kennzeichnung der
Grabstelle erfolgt durch einen Liegegedenkstein in der Größe von 45 x 35 x 12
cm, welche bereits in dem Bestattungskreis eingebaut sind. Auf dem Gedenkstein
dürfen Namen, Vornamen, Geb.- u. Sterbedatum vermerkt werden. Das Anbringen von
religiösen oder anderen Symbolen ist erlaubt. Die Zuweisung der Grabstelle
erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Das Nutzungsrecht der Aschen in den
Bestattungskreisen beträgt 20, 25 oder 30 Jahre. Die Pflege des
Urnenbestattungskreises obliegt der Stadt Pohlheim; eine Bepflanzung der
Grabstelle durch die Angehörigen ist nicht zulässig.
An allgemeinen Gedenktagen (Allerheiligen,
Totensonntag) oder persönlichen Gedenktagen (Geburtstag, Todestag) darf auf der
Grabstelle Blumenschmuck innerhalb des Bestattungskreises niedergelegt werden.
Dieser ist danach innerhalb von 7 Tagen von den Angehörigen wieder zu
entfernen.
9. Soweit in den einzelnen Stadtteilen
möglich, werden Grabfelder für Wiesengrabstätten angelegt. Die Kennzeichnung
der Grabstätte erfolgt durch einen Liegegedenkstein in der Größe von 45 x 35 x
12 cm, welcher nach einem Jahr nach der Bestattung von einem zu beauftragenden
Steinmetz bodengleich einzubauen ist.
Auf dem Gedenkstein dürfen Namen, Vornamen,
Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden. Die Schrift und religiöse Symbole
dürfen nicht erhaben sein.
Die Pflege (das Mähen) obliegt der Stadt
Pohlheim; eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig. Auch das Ablegen
von Blumen und Pflanzschalen, außer bei der Beerdigung, ist nicht erlaubt. Ein
auf der Grabstätte niedergelegter Blumenschmuck muss spätestens 4 Wochen nach
der Beerdigung von den Angehörigen entfernt werden.
Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird
ersatzlos durch die Stadt Pohlheim entfernt. Grabeinfassungen jeder Art oder
die Gesamtabdeckung der Grabstätte sind unzulässig.
10. Soweit in den einzelnen Stadtteilen möglich, werden Friedparkgrabstätten
angelegt.
Friedparkgrabstellen sind Urneneinzelgrabstätten, die der
Reihe nach belegt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein
Wiedererwerb ist nicht möglich.
Eine Friedparkgrabstätte umfasst acht Friedparkgrabstellen im
Umfeld eines Gedenksteines. Das Umfeld des Gedenksteines wird als Rasenfläche
angelegt. In jeder Friedparkgrabstelle kann nur eine Aschenurne beigesetzt
werden.
Die Kennzeichnung jeder Friedparkgrabstelle erfolgt durch eine
Namenstafel, die an einem Gedenkstein angebracht wird. Auf der Namenstafel
werden Namen, Geburts- und Sterbedatum verzeichnet. Die Namenstafeln werden
durch die Friedhofsverwaltung angebracht.
Die Zuweisung der Friedparkgrabstelle erfolgt durch die
Friedhofsverwaltung.
Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Stadt Pohlheim. Eine
Bepflanzung und Einfassung der Friedparkgrabstellen ist nicht gestattet.
Auf den Grabstätten dürfen Blumenschmuck sowie Kränze nur im
Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen
in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Das
spätere Ablegen von Blumenschmuck ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung kann
die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. In
diesem Fall besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.
11. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in
einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders
kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als
einheitliche Rasenfläche angelegt.
Nach der Beisetzung einer Urne wird die
Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als
Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzen durch
Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und
Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 27
Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
1. Die
Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung
sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale
als Holztafel bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze erlaubt. Nach dieser
Frist sind Grabmale aus einem wetterbeständigen Material zu errichten.
2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von
Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem
Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere
Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der
Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab
oder Modelle vorzulegen.
3. Die Errichtung und jede Veränderung
aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie
Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Abs.
2 gilt entsprechend).
4. Die Zustimmung erlischt, wenn das
Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb
von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
5. Ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten
Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den
Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.
Die Friedhofsverwaltung kann den für ein
Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern,
innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird
der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege
der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch
entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 27 a
Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
1. Grabsteine und
Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie
nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei
sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteines bis zum Endprodukt.
2. Für die
Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 28
Standsicherheit
1. Grabmale sind nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren
und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt
sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 25
Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der
Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls
durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals
dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die
Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob
die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
Grabmale, die beim Aushub benachbarter
Gräber ihre Standfestigkeit verlieren können, sind aus sicherheitstechnischen
Gründen umzulegen. Die Kosten tragen die Nutzungsberechtigten.
2. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten
von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlage auf den Grabstellen im Jahr
mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der
Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin
fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu
lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht.
Dabei festgestellte Mängel sind
unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber
und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
3. Wird der ordnungswidrige Zustand
eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessener Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das
Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die
Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln,
genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild
auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr
ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 29
Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
1. Grabmale, Grabeinfassungen und
sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der
Grabstelle entfernt werden.
2. Nach Ablauf der Ruhefrist bei
Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Reihenwahl-, Urnenwahl- und Doppelwahlgrabstätten
werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von Beauftragten
der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht
verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale
oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über,
soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die
Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart
wurde.
Ist eine derartige Vereinbarung nicht
getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften
der §§ 383 ff. BGB verfahren. Für das Abräumen der Grabmale oder sonstiger
baulicher Anlagen hat der Nutzungsberechtigte die entsprechenden Kosten bereits
beim Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten.
VI. Herrichtung; Bepflanzung und
Unterhaltung der Grabstätten
§ 30
Bepflanzung von Grabstätten
1. Alle
Grabstätten, mit Ausnahme der Wiesenreihengrabstätten, Urnengrabstätten im
Bestattungskreis, der Urnennischen und im Friedpark sind
zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege
sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und
Bodenschutzes zu beachten.
2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind
nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen
oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer
Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an
Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter
Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die
Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
3. Auf den Grabstätten dürfen nur
Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die
ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
4. Verwelkte Blumen und Kränze sind
durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies
nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und
Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von
Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens
aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt
werden.
5. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine
Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
6. Die Herrichtung, Unterhaltung und
Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
7. Gießkannen, Spaten, Harken und
andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in
den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 31
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen
der Vorschriften des § 30 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
2. Reihen- und Urnengrabstätten müssen
innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von
zwei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen
Beisetzung hergerichtet werden. Die Reihen- und Doppelwahlgräber sind mit einem
Holzrahmen in entsprechender Größe bis zur endgültigen Anlegung der
Grabeinfassungen zu versehen. Dies gilt nicht für Wiesenreihengrabstätten.
3. Grabeinfriedungen sind von den
Angehörigen herzustellen bzw. in Auftrag zu geben.
4. Wird eine Reihengrabstätte während
der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des
Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen
dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt,
so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur
Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche
nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal
bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat
angebracht wird.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der
Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und
einsäen lassen.
VII.
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 32
Übergangsregelung
1.
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei
Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die
Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des
Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach
Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltenden
Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der
Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die
zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12
Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
2.
Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene
Nutzungsrechte an Urnenreihengrabstätten können nur auf Antrag und anlässlich
eines Todesfalles verlängert werden. Die Ruhefrist nach § 6 Abs. 2 FBG ist
einzuhalten.
§ 33
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit
Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.
§ 34 Listen
1. Es
werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten
Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten,
der Urnengrabstätten, der Urnennischen und der Positionierung der anonymen
Urnengrabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten
Personen.
2. Es wird ein Verzeichnis der
Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden nach
Abräumung der Grabstätte gelöscht.
3. Diese Listen und Verzeichnisse
können auch digitalisiert geführt werden.
4. Zeichnerische
Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung
zu verwahren.
§ 35
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des
Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende
Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die
durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer
Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen
keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für
Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
außerhalb der gemäß § 5 festgelegten Öffnungszeiten
den Friedhof betritt
oder sich dort aufhält,
2. entgegen § 6 Abs. 2 a) Friedhofswege
ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
3. entgegen
§ 6 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
4. entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- und
Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
5. entgegen § 6 Abs. 2 d) ohne
schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw.
ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig fotografiert,
6. entgegen
§ 6 Abs. 2 e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften
verteilt,
7. entgegen § 6 Abs. 2 f) den Friedhof
und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder
Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
8. entgegen § 6 Abs. 2 g) Abraum und
Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
9. entgegen
§ 6 Abs. 2 h) Tiere nicht an der Leine führt,
10. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche
Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung ausführt,
11. entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche
Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten
ausführt,
12. entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und
Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an
oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.00,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger
Zuwiderhandlung bis 750,00 €, geahndet werden. Die Geldbuße soll den
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat,
übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es
überschritten werden.
3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der
Magistrat.
§ 38 Inkrafttreten
Diese
Friedhofsordnung tritt am 5. Februar 2026 in
Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Friedhofsordnung der Stadt Pohlheim vom 01.07.2018 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
beschlossen
2 Enthaltungen
