Der Ausschuss für Bauen, Stadtentwicklung und Umwelt beschließt, der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, nachfolgenden Beschluss zu fassen:

Satzung

über eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 27

„Ortszentrum Schiffenbergstraße/Ledergasse“

im Stadtteil Garbenteich

Auf Grund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim nachfolgende Satzung über eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 27 „Ortszentrum Schiffenbergstraße/Ledergasse“ im Stadtteil Garbenteich:

§1 Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim hat mit Beschluss vom 01.02.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 „Ortszentrum Schiffenbergstraße/Ledergasse“ im Stadtteil Garbenteich beschlossen. Sicherung dieser Planung wird für das in § 2 der Satzung bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Bebauungsplans Nr. 27 und umfasst damit folgende Flurstücke: 76; 77/1; 79/1; 80/1; 81; 82; 88/1; 90; 91/3; 93/1; 95/3; 96/1; 99/1; 100; 101/4; 102/4; 110/3; 110/4; 111/2; 111/3; 115/1; 116; 117; 119/1; 120; 123; 125/2; 127/2; 129/2; 137/3; 664/3; 666/1; 667; 733 in Flur 1 der Gemarkung Garbenteich.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1)          In dem von der Veränderungssperre betroffenem Gebiet dürfen

a)            Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b)           Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen der Stadt Pohlheim von § 3 Absatz 1 dieser Satzung eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt 2 Jahre nach dem Tag der Bekanntmachung außer Kraft.

Auf die Möglichkeit zur Verlängerung (§ 17 BauGB) wird hingewiesen.

Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:                Mit Stimmenmehrheit beschlossen

                                                                               5 Ja-Stimmen

                                                                               1 Nein-Stimme

                                                                               4 Enthaltungen

Beschluss über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 „Ortszentrum Schiffenbergstraße/Ledergasse“ im Stadtteil Garbenteich

Anlage als Bestandteil der Satzung: Übersichtskarte