Sitzung: 01.10.2020 Stadtverordnetenversammlung
Vorlage: STV-461/2016-2021
STV Reinhard Peter
berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, der nachfolgenden 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des Eigenbetriebes Wasserwerke Pohlheim zuzustimmen. Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.
2. Änderungssatzung zur
Wasserversorgungssatzung des Eigenbetriebes Wasserwerke Pohlheim
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und
93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen
Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. I S. 366), der §§ 1
bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom
24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Pohlheim am
01.10.2020
folgende 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS)
beschlossen.
I.
§ 13 - Wasserbeitrag - erhält folgende Fassung:
§ 13
Wasserbeitrag
(1)
Die
Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der
Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch
Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 14) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 15 bis
18).
(2)
Der
Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit
(Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 1,75 €/m² (einschließlich
gesetzlicher Umsatzsteuer).
(3)
Entsteht
der Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit
(Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen im Zeitraum 01.07.2020 bis
zum Ablauf des 31.12.2020, beträgt abweichend von § 13 Abs. 2 der Beitrag
1,72 €/m² Veranlagungsfläche (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
§ 25 - Grundstücksanschlusskosten - erhält folgende Fassung:
§ 25
Grundstücksanschlusskosten
(1)
Der
Aufwand für die Herstellung und der vom Grundstückseigentümer veranlassten oder
zu vertretenden Veränderung, Erneuerung oder Beseitigung ist der Stadt in der
tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht
mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
(2)
Erstattungspflichtig
ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks
ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere
Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.
(3)
Der
Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen
eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum auf
diesem.
(4)
Die
Durchführung der Maßnahme nach Abs. (1) kann von der Entrichtung einer
angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.
(5)
Der
Aufwand für die Erstherstellung des Hausanschlusses bis zu einem
Außendurchmesser OD 63 ist dem Eigenbetrieb mit folgenden Pauschalsätzen zu
erstatten:
Bei Ausführung der
Erdarbeiten durch den Eigenbetrieb:
Grundbetrag 2.461,00
€ (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
je m Anschlusslänge: 129,47 €
(einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
Bei Ausführung der Erdarbeiten durch den Grundstückseigentümer:
Grundbetrag: 1.070,00
€ (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
je m Anschlusslänge: 17,12 €
(einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
(6)
Für den
Einbau, Ausbau oder die Auswechslung eines Wasserzählers wird ein
Pauschalbetrag von 32,10 € (einschl. USt) berechnet, sofern das vom
Anschlussnehmer veranlasst wird. Materialkosten werden gesondert berechnet.
(7)
Nach
Beendigung des Versorgungsvertrages ist das Wasserversorgungsunternehmen
berechtigt, die Hausanschlussleitung abzutrennen.
(8)
Der
Aufwand für die Erstherstellung des Hausanschlusses im Zeitraum 01.07.2020 bis
zum Ablauf des 31.12.2020 bis zu einem Außendurchmesser OD 63 ist dem
Eigenbetrieb abweichend von § 25 Abs. 5 mit folgenden Pauschalsätzen zu
erstatten:
Bei Ausführung der Erdarbeiten durch den
Eigenbetrieb:
Grundbetrag: 2.415,00
€ (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
je m Anschlusslänge: 127,05 €
(einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
Bei Ausführung der Erdarbeiten durch den
Grundstückseigentümer:
Grundbetrag: 1.050,00
€ (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
je m Anschlusslänge: 16,80 €
(einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
(9)
Für den
Einbau, Ausbau oder die Auswechselung eines Wasserzählers im Zeitraum
01.07.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 wird abweichend von § 25 Abs. 6 ein
Pauschalbetrag von 31,50 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) berechnet,
sofern das vom Anschlussnehmer veranlasst wird. Materialkosten werden gesondert
berechnet.
§ 26 - Benutzungsgebühren, Grundgebühr - erhält folgende Fassung:
§ 26
Benutzungsgebühren, Grundgebühr
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im
Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.
(2)
Die
Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten
Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem
Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das
Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht
erfolgt, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3)
Die
Benutzungsgebühr beträgt pro m³ 2,29 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
(4)
Die
Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage dar. Sie wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben
und beträgt je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler.
Q
3 4 5,35 € / Monat (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
Q
3 10 6,59 € / Monat (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
ab
Q 3 16 10,64 € / Monat (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
(5)
Soweit
ein Ablesezeitraum im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020
endet, beträgt abweichend von § 26 Abs. 3 die Benutzungsgebühr pro m³
2,25 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
(6)
Die
Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage dar. Sie wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben
und beträgt, soweit ein Ablesezeitraum im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum
Ablauf des 31.12.2020 endet, abweichend von § 26 Abs. 4 je Anschluss der
nachstehenden Wasserzähler.
Q
3 4 5,25 € / Monat (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
Q
3 10 6,47 € / Monat (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
ab
Q 3 16 10,44 € / Monat (einschl. gesetzlicher
Umsatzsteuer)
§ 28 - Verwaltungsgebühren - erhält folgende Fassung:
§ 28
Verwaltungsgebühren
(1) Sind auf einem Grundstück mehrere
Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Stadt für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer
Messeinrichtungen 3,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste
Ablesen verlangt die Stadt 25,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer); für
die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr
auf jeweils 3,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
(3) Wird wegen rückständiger Zahlungen das
Erscheinen vor Ort notwendig (z. B. wegen Versorgungseinstellung,
-wiederaufnahme oder Inkasso u. a.), so wird dafür eine Kostenpauschale von
30,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) erhoben.
II.
Die 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung tritt
rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Pohlheim, 01.10.2020
Der Magistrat der Stadt Pohlheim
Udo Schöffmann
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen