STV Reinhard Peter berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, der  nachfolgenden 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des Eigenbetriebes Wasserwerke Pohlheim zuzustimmen. Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.

 

2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung des Eigenbetriebes Wasserwerke Pohlheim

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. I S. 366), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 01.10.2020 folgende 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) beschlossen.

 

 

I.

 

§ 13 - Wasserbeitrag - erhält folgende Fassung:

 

§ 13

Wasserbeitrag

 

(1)      Die Stadt erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 14) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 15 bis 18).

 

(2)      Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen 1,75 €/m² (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

(3)      Entsteht der Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an die Wasserversorgungsanlagen im Zeitraum 01.07.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020, beträgt abweichend von § 13 Abs. 2 der Beitrag 1,72 €/m² Veranlagungsfläche (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

 

§ 25 - Grundstücksanschlusskosten - erhält folgende Fassung:

 

§ 25

Grundstücksanschlusskosten

 

(1)      Der Aufwand für die Herstellung und der vom Grundstückseigentümer veranlassten oder zu vertretenden Veränderung, Erneuerung oder Beseitigung ist der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

 

(2)      Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

 

(3)      Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum auf diesem.

 

(4)      Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. (1) kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.

 

(5)      Der Aufwand für die Erstherstellung des Hausanschlusses bis zu einem Außendurchmesser OD 63 ist dem Eigenbetrieb mit folgenden Pauschalsätzen zu erstatten:

 

Bei Ausführung der Erdarbeiten durch den Eigenbetrieb:

 

      Grundbetrag                                                 2.461,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

      je m Anschlusslänge:                                     129,47 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

Bei Ausführung der Erdarbeiten durch den Grundstückseigentümer:

 

      Grundbetrag:                                               1.070,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

      je m Anschlusslänge:                                       17,12 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

(6)      Für den Einbau, Ausbau oder die Auswechslung eines Wasserzählers wird ein Pauschalbetrag von 32,10 € (einschl. USt) berechnet, sofern das vom Anschlussnehmer veranlasst wird. Materialkosten werden gesondert berechnet.

 

(7)      Nach Beendigung des Versorgungsvertrages ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Hausanschlussleitung abzutrennen.

 

(8)      Der Aufwand für die Erstherstellung des Hausanschlusses im Zeitraum 01.07.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 bis zu einem Außendurchmesser OD 63 ist dem Eigenbetrieb abweichend von § 25 Abs. 5 mit folgenden Pauschalsätzen zu erstatten:

     

      Bei Ausführung der Erdarbeiten durch den Eigenbetrieb:

 

      Grundbetrag:                                               2.415,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

      je m Anschlusslänge:                                     127,05 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

      Bei Ausführung der Erdarbeiten durch den Grundstückseigentümer:

 

      Grundbetrag:                                               1.050,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

      je m Anschlusslänge:                                       16,80 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

 

(9)      Für den Einbau, Ausbau oder die Auswechselung eines Wasserzählers im Zeitraum 01.07.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 wird abweichend von § 25 Abs. 6 ein Pauschalbetrag von 31,50 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) berechnet, sofern das vom Anschlussnehmer veranlasst wird. Materialkosten werden gesondert berechnet.

 

 

 

§ 26 - Benutzungsgebühren, Grundgebühr - erhält folgende Fassung:

 

§ 26

Benutzungsgebühren, Grundgebühr

 

(1)    Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

 

(2)      Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

(3)      Die Benutzungsgebühr beträgt pro m³ 2,29 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

(4)      Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Sie wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler.

 

                                Q 3 4                                       5,35 € / Monat (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

                                Q 3 10                                      6,59 € / Monat (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

                                ab Q 3 16                             10,64 € / Monat (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

(5)      Soweit ein Ablesezeitraum im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 endet, beträgt abweichend von § 26 Abs. 3 die Benutzungsgebühr pro m³ 2,25 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

(6)      Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Sie wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt, soweit ein Ablesezeitraum im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 endet, abweichend von § 26 Abs. 4 je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler.

 

                                Q 3 4                                       5,25 € / Monat (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

                                Q 3 10                                      6,47 € / Monat (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

                                ab Q 3 16                             10,44 € / Monat (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer)

 

 

§ 28 - Verwaltungsgebühren - erhält folgende Fassung:

 

§ 28

Verwaltungsgebühren

 

(1)    Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Stadt für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer Messeinrichtungen 3,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

 

(2)    Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Stadt 25,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer); für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 3,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer).

 

(3)    Wird wegen rückständiger Zahlungen das Erscheinen vor Ort notwendig (z. B. wegen Versorgungseinstellung, -wiederaufnahme oder Inkasso u. a.), so wird dafür eine Kostenpauschale von 30,00 € (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) erhoben.

 

 

 

II.

 

Die 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.

 

 

Pohlheim, 01.10.2020

 

Der Magistrat der Stadt Pohlheim

 

 

 

Udo Schöffmann

Bürgermeister

 

Abstimmungsergebnis:                Einstimmig beschlossen