Bürgermeister Udo Schöffmann beantwortet eine Anfrage der STV Simone van Slobbe-Schneider bzgl. der rechtlichen Grundlage für die Vorlage einer Geburtsurkunde bzw. des Stammbuches bei der Beantragung eines neuen Passes.

 

Hinweis der Verwaltung:

Seit dem 1. November 2015 sind die Meldebehörden gehalten, das Melderegister hinsichtlich der Namensführung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu überprüfen. Der vorgesehene Zeitraum der Überprüfungsphase beträgt zehn Jahre. Dabei handelt es sich bei jedem Betroffenen um einen einmaligen Vorgang.

 

Die Verfahrensweise ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMI-VII-20151025-SF-A001) geregelt. Danach sollen die Meldebehörden u.a. aus Anlass auf Erteilung von Pässen und Personalausweisen die Namensschreibweise überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anhand vorgelegter deutscher Personaldokumente oder  Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden/Heiratsurkunden).

 

Aus Gründen der umfangreichen Prüfung der Übereinstimmung aller Daten (Namensschreibweise sowie Geburtsdaten) hat die Verwaltung – wie zahlreiche weitere Kommunen auch – entschieden, dies anhand der maßgeblichen Personenstandsurkunden vorzunehmen.