Sitzung: 13.12.2019 Stadtverordnetenversammlung
StV Reinhard Peter berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende Neufassung der Feuerwehrsatzung für die Feuerwehr der Stadt Pohlheim.
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Pohlheim
Feuerwehrsatzung
Aufgrund
der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des
Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom
14. Januar 2014 (GVBl I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.08.2018 (GVBl. S. 374) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Pohlheim am 13.12.2019 folgende
FEUERWEHRSATZUNG
beschlossen:
§ 1
GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG
Die
in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle
geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf
die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2
ORGANISATION,
BEZEICHNUNG
(1)
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt
Pohlheim ist als öffentliche
Feuerwehr eine städtische
Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG).
Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Pohlheim“
(2) Für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt
Pohlheim werden drei Schutzbereiche gebildet.
Der Schutzbereich I besteht aus den
Gemarkungen Pohlheim Watzenborn-Steinberg und Hausen mit jeweils einem
separaten Standort in Pohlheim Watzenborn-Steinberg und Hausen.
Der Schutzbereich I führt die
Bezeichnung „Löschzug Nord“.
Der Schutzbereich II besteht aus den
Gemarkungen Pohlheim Garbenteich und Dorf-Güll mit jeweils einem separaten
Standort in Pohlheim Garbenteich und Dorf-Güll.
Der Schutzbereich II führt die
Bezeichnung „Löschzug Ost“.
Der Schutzbereich III besteht aus
den Gemarkungen Pohlheim Grüningen und Holzheim mit jeweils einem separaten
Standort in Pohlheim Grüningen und Holzheim.
Der Schutzbereich III führt die
Bezeichnung „Löschzug Süd“.
(3)
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt
Pohlheim steht unter der
Leitung des Stadtbrandinspektors.
§ 3
AUFGABEN
DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe
sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der
Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6
HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die
Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden
Feuerwehr- Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und
fortzubilden.
§ 4
GLIEDERUNG
DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die
Freiwillige Feuerwehr Pohlheim gliedert sich in folgende
Abteilungen:
1.
Einsatzabteilung
2.
Ehren- und Altersabteilung
3.
Jugendfeuerwehr
4.
Kindergruppe
5.
Musikabteilung
6.
Fachdienste
§ 5
PERSÖNLICHE
AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch
die Stadt Pohlheim unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und
Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem
Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch
außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der
Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem
Stadtbrandinspektor, über den Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
a) im
Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste
oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,
c) den
Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,
d) die
rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten
aa.) wegen der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§§ 84 – 91a StGB
bb.) wegen
Landesverrates und Gefährdung der äußeren
Sicherheit §§ 93 - 101
a StGB
cc.) wegen
Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB
dd.) wegen Straftaten gegen die
öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB
ee.) wegen
vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt
Pohlheim in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung
an den Magistrat weiterzuleiten.
§ 6
AUFNAHME
IN DIE EINSATZABTEILUNG DER
FREIWILLIGEN
FEUERWEHR
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen
aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung
können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der
Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in
der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt
Pohlheim haben (Einwohner) oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder
Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt
Pohlheim und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich
geeignet, für die freiheitlich
demokratische Grundordnung eintreten den Anforderungen des Feuerwehrdienstes
geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet
haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in
maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der
der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu
berücksichtigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor über den Wehrführer zu beantragen.
Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche
Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der
Stadtbrandinspektor, bei Bedenken über die Aufnahme ist der Feuerwehrausschuss
zu hören. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der
persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des
polizeilichen Führungszeugnisses verlangt
werden.
(6) Die
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor
oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung, des Dienstausweises
und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch
Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben
gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer
Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion
oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen
Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
(7) Die Aufnahme in eine Einsatzabteilung der
Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb
der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem
Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit
verlängert werden. Auf eine
Probezeit kann verzichtet oder sie kann gekürzt werden, wenn Angehörige einer
Jugendfeuerwehr in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt,
die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört
oder angehört hat.
(8) Über die Aufnahme auf Probe, die
Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme
entscheidet der Wehrführerausschuss. Der Feuerwehrausschuss ist vom
Wehrführerausschuss vor dessen Entscheidung anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mit
ausreichender Begründung mitzuteilen.
(9) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach
Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen
nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den
festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft
durch den Stadtbrandinspektor beendet werden.
§ 7
BEENDIGUNG
DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1)
Die Zugehörigkeit zur
Einsatzabteilung endet mit
a) der
Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne
von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit
Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem
Austritt,
c) dem
Ausschluss,
d) der
Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur
Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG
hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in
dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber
dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der
Wehrführerin erklärt werden.
(4) Der
Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses
- durch schriftlichen, mit Begründung
und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der
Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist
insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei
angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9
Abs. 1 b),
die nachhaltige
Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive
Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die
rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.
(5) Wird
die Mitgliedschaft innerhalb von12 Monaten gem. § 6 Abs. 9 vom
Stadtbrandinspektor / Leiter der Feuerwehr beendet, gilt Abs. 4 mit der
Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.
§ 8
RECHTE
UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN
DER
EINSATZABTEILUNG
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben
das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors,
seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers
sowie des Stadtjugendfeuerwehrwartes sowie des stellvertretenden
Stadtjugendfeuerwehrwarts, Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu
Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Neu
aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen
Ausbildung (Grundausbildung) im Einsatzdienst nicht eingesetzt werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die Fachberater im
Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.
(4) Für
Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die
Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
(5) Feuerwehrangehörige
der Freiwilligen Feuerwehr unterliegen folgend aufgeführten Rechten und
Pflichten.
(a) Rechte-
Die Wahrnehmung der Rechte umfasst
insbesondere folgende Bereiche:
-
Aktives
und passives Wahlrecht für alle nach dieser Satzung zu besetzenden
Wahlfunktionen
-
Erstattung
von Verdienstausfall und ausreichender Versicherungsschutz gegen Dienstunfälle
-
Anspruch
auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche
Ausrüstungsgegenstände im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und
Notwendigkeiten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der
geltenden Normen in angemessenem Umfang Anspruch auf Ersatz der ohne
Verschulden in Ausübung des Dienstes beschädigenden, zerstörten oder abhanden
gekommenen privaten Kleidungsstücke oder sonstiger Gegenstände
(b) Pflichten-
Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben
die in § 3 dieser Satzung bezeichneten
Aufgaben nach Weisung ihres jeweiligen Vorgesetzten, insbesondere des Leiters
der Feuerwehr und der Wehrführung gewissenhaft auszuführen. Hierbei ergeben
sich insbesondere folgende Pflichten:
-
Regelmäßige
und pünktliche Teilnahme am Übungs- und Einsatzdienst und sonstigen
angeordneten dienstlichen Veranstaltungen
-
Bereitschaft
zur Aus- und Fortbildung
-
Beachtung
der geltenden Vorschriften (z.B. Dienst, Ausbildungs- und
Unfallverhütungsvorschriften)
-
Das
Tragen von Dienstkleidung, wenn angeordnet
-
Schonende
und pflegliche Behandlung der persönlichen Ausrüstung, der Fahrzeuge, Geräte
und Unterkünfte
-
Kameradschaftliches
Verhalten gegenüber allen Feuerwehrangehörigen
(6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung
stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung
ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen
dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.
§ 9
ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige
der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht
bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen
mit dem Feuerwehrausschuss ihm/ihr gegenüber
a) eine
mündliche Ermahnung,
b) einen
mündlichen oder schriftlichen Verweis
c) Suspendierung
(max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)
d) Befristeter
Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)
aussprechen.
(2) Die
Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die
Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder
mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs.
1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen
auszuhändigen.
§ 10
EHREN-
UND ALTERSABTEILUNG
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird
unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60.
bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit
Vollendung des 65. Lebensjahres,
dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen
persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2)
Die Zugehörigkeit zur Ehren- und
Altersabteilung endet:
a) durch
Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor
oder
dem Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch
Ausschluss (§ 7 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
(3) Für
die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege,
logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung
und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen
als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen
der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen schriftlichen Antrag freiwillig und
ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden
Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind.
Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder
in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers
längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann
entsprechend § 7 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen
dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der
fachlichen Aufsicht durch die
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 8 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) und b), Abs. 6
findet entsprechende Anwendung.
(4) Angehörige der Ehren- und Altersabteilung
können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses
gewählt werden.
§ 11
JUGENDFEUERWEHR
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen
Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Pohlheim" und die
Löschzugbezeichnung als Zusatz.
(2) Die
Jugendfeuerwehr ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Pohlheim für
Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr,
bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend,
ebenso §§ 6 Abs.9, 8 Abs. 6. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung
der Zugehörigkeit entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Magistrat beschlossenen
Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des
Jugendfeuerwehrwartes der Stadt Pohlheim, und der Jugendfeuerwehrwarte der
Löschzüge enthält.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr
untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht
durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich
dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart der
Stadt muss mindestens 21 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche,
fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss
Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die
Jugendfeuerwehrwarte der Löschzüge.
Die Jugendfeuerwehrwarte der
Löschzüge müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderlichen
persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignungen (§ 7 Abs. 6 FwOV)
besitzen. Sie müssen Angehörige der Einsatzabteilungen der Löschzüge sein.
(4) Die mit der Betreuung der
Jugendfeuerwehren befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches
Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
§ 12
KINDERGRUPPEN
(1)
Die Kindergruppe der Freiwilligen
Feuerwehr führt den Namen
„Feuerdrachen Pohlheim“.
(2) Die Kindergruppe ist eine Abteilung der
Freiwilligen Feuerwehr Pohlheim für
Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.
Sie gestaltet ihr Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen
Feuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr
untersteht die Kindergruppe der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den
Stadtbrandinspektor, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Auf
Ebene der Löschzüge gemäß § 2 dieser Satzung wird die Kindergruppe durch den
Minifeuerwehrwart in Absprache mit dem Wehrführer geführt.
(4) Der Minifeuerwehrwart/die
Minifeuerwehrwartin muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche Eignung besitzen. Der
Minifeuerwehrwart/die Minifeuerwehrwartin, sowie die Betreuer/-innen der
Kindergruppe sind den Fachberatern
gem. § 6 Abs. 1 gleichgestellt.
(5) Die mit der Betreuung der Kindergruppen
befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für
ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
§ 13
MUSIKABTEILUNG
(1) Die Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den
Namen der Freiwilligen Feuerwehr Pohlheim. Sie präsentiert in musikalischer
Form den Feuerwehrgedanken in der Öffentlichkeit.
(2) Die Musikzugabteilung besteht in der Regel
aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Ehren- und
Altersabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig
zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der
Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von
Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der
Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem
Musikausschuss entschieden.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr
untersteht die Musikabteilung der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor der
sich dazu des Abteilungsleiters bedient.
(4) Bei feuerwehrdienstlichen Anlässen und
dienstlichen Veranstaltungen wird diese Abteilung im Auftrag des
Stadtbrandinspektors kostenfrei tätig.
§ 14
FACHDIENSTE
Ein
Fachdienst kann auf Vorschlag des Wehrführerausschusses durch den Magistrat der
Stadt Pohlheim in Dienst gestellt werden. Der Aufgabenbereich eines
Fachdienstes wird in einer zu erlassenden Dienstanweisung geregelt.
§ 15
STADTBRANDINSPEKTOR,
STELLV.
STADTBRANDINSPEKTOREN / ,
WEHRFÜHRER,
STELLVERTRETENDER
WEHRFÜHRER /
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Pohlheim ist der Stadtbrandinspektor.
(2) Der Stadtbrandinspektor wird von den
Angehörigen der
Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen
Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pohlheim (§ 18) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der
Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Pohlheim angehört, persönlich
geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge
(§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der
Stadt Pohlheim haben.
(5) Der oder die Bewerber/in für das Amt der
Stadtbrandinspektorin, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors müssen 6
Wochen vor dem Wahltermin eine schriftliche Bewerbung beim Magistrat der Stadt
Pohlheim vorlegen. Nach der Überprüfung
der Bewerber durch den Magistrat der Stadt Pohlheim werden die Bewerber
die für die Wahl zugelassen werden, dem Wehrführerausschuss und anschließend
den einzelnen Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Pohlheim
vorgestellt.
(6) Kommt der Magistrat der Stadt Pohlheim zu
dem Beschluss dass der Bewerber nicht für das Amt des Stadtbrandinspektors, des
stellvertretenden Stadtbrandinspektors geeignet sind, ist dies dem Bewerber in
schriftlicher Form mit Aufführung einer Begründung mitzuteilen.
(7) Der Stadtbrandinspektor/die
Stadtbrandinspektorin, wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der
Stadt Pohlheim ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pohlheim und die Ausbildung ihrer Angehörigen.
Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der
Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in
allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der
Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor,
der Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
Der Stadtbrandinspektor kann bei
Bedarf in der Stadtverordnetenversammlung einen Situationsbericht über die
Freiwillige Feuerwehr Pohlheim erstatten.
(8) Die stellvertretenden
Stadtbrandinspektoren haben ihn
im Falle der Verhinderung in der Rangfolge des ersten stellvertretenden
Stadtbrandinspektors und des zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors zu
vertreten.
Anderenfalls hat der Magistrat nach
Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle der
stellvertretenden Stadtbrandinspektoren so rechtzeitig eine Versammlung der
Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach
Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors
stattfinden kann. Der erste und zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor
werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Pohlheim ernannt.
(9) Die Aufgaben des ersten stellvertretenden
Stadtbrandinspektors sowie des zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors
werden nachfolgend festgelegt:
- Der erste stellvertretende
Stadtbrandinspektor vertritt den Stadtbrandinspektor im Falle seiner
Verhinderung bei Einsätzen und den sonstigen Aufgaben nach § 15 Abs. 7.
- Der zweite stellvertretende
Stadtbrandinspektor vertritt den Stadtbrandinspektor sowie den ersten
stellvertretenden Stadtbrandinspektor im Falle der gleichzeitigen Verhinderung
bei Einsätzen und den sonstigen Aufgaben nach § 15 Abs. 7.
- Weitere
Aufgaben und Zuständigkeiten werden bei Bedarf durch den
Stadtbrandinspektor
festgelegt.
(10) Wird ein zweiter stellvertretender
Stadtbrandinspektor benötigt, obliegt die Entscheidung dieses Amt zu
installieren bei dem Magistrat der Stadt Pohlheim.
(11) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres des 60.
Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG,
spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und
sein Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis
wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.
(12) Die Wehrführer führen die Freiwillige
Feuerwehr in den Löschzügen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der
Wehrführer wird von den Angehörigen
der Einsatzabteilung der jeweiligen Löschzüge auf die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur,
wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der
Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der
Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 19).
(13) Der stellvertretende Wehrführer hat den
Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der
jeweiligen Löschzüge gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des
stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Dienstversammlung der jeweiligen
Löschzüge.
(14) Ein zweiter stellvertretender Wehrführer
kann, sofern erforderlich, installiert werden. Er wird von die Angehörigen der
jeweiligen Löschzüge gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4
entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der
Dienstversammlung der jeweiligen Löschzüge.
(15) Für den Wehrführer und die Stellvertreter
gilt Abs. 9, 10 und Abs. 11 entsprechend.
(16) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter
gilt Abs. 7 Satz 1 entsprechend.
§ 16
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
(1) Es
wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor den
Stellvertretern, den Wehrführern und deren Stellvertretern, des
Stadtjugendfeuerwehrwartes sowie dessen Stellvertreter besteht und die Aufgabe
hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Pohlheim zu koordinieren. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der
Stadtbrandinspektor kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der
Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des
Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Bürgermeister und
sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.
(2) Der Stadtbrandinspektor beruft die
Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur
Sitzung einzuberufen, wenn dies von
mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses
schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 17
FEUERWEHRAUSSCHÜSSE
(1) Zur Unterstützung und Beratung des
Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Löschzügen für die
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pohlheim jeweils ein Feuerwehrausschuss
gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem
Wehrführer als Vorsitzendem, den stellvertretenden Wehrführern sowie aus zwei
bis sechs Angehörigen der Löschzüge, einem Vertreter der Ehren- und
Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart, sowie dem Minifeuerwehrwart des betreffenden Stadtteils.
(3) Die Wahl der Vertreter der
Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren-
und Altersabteilung erfolgt in der Dienstversammlung auf die Dauer von fünf
Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Löschzüge und der Ehren- und
Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.
(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen
des Feuerwehrausschusses ein. Er
hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen
der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
Der Stadtbrandinspektor hat das
Recht, jederzeit an den Sitzungen
teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die
Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 18
GEMEINSAME
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors
findet jährlich eine
gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Löschzüge statt. Bei dieser Versammlung
hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu
erstatten.
(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird
vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens
ein Drittel der Mitglieder der Löschzüge schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) Zeitpunkt,
Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem
Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder
elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang
in den Feuerwehrhäusern hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist
auf eine Woche.
(4) Stimmberechtigt
in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der
Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters – die Angehörigen der Ehren- und
Altersabteilung. § 17 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf
von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung
beschlussfähig ist.
(5) Beschlüsse der gemeinsamen
Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt
auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
(6) Über
die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein
Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die
Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 19
DIENSTVERSAMMLUNGEN
DER LÖSCHZÜGE
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet
jährlich eine (getrennte) Dienstversammlung der Löschzüge der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Pohlheim statt.
(2) Die (getrennte) Dienstversammlung wird vom
Wehrführer einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu
erstatten.
(3) Eine (getrennte) Dienstversammlung der
Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der
Mitglieder der Löschzüge schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In
diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4)
§ 18 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 20
WAHLEN
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung
durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige
Versammlung
bestimmt.
(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung
durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.
Sollte das 55. Lebensjahr bei der
Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60.
Lebensjahr erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine
ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden
soll.
Mit Vollendung des 60. bzw. bei
verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des
65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter, sowie
die Wehrführer und deren Stellvertreter durch den Magistrat in diesem Zeitpunkt
unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.
(3) Die
Wahlberechtigten sind über den Zeitpunkt und den Ort der Wahl mindestens zwei
Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu informieren. Zusätzlich wird auf
die Wahl per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Hinsichtlich der
Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Der Stadtbrandinspektor sein
Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der
Stadtjugendfeuerwehrwart, der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart, der
Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der
Stadtjugendfeuerwehrwart bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Löschzüge werden
einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.
Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.
Die Wahl der übrigen zu wählenden
Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der
Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie
sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den
Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei
den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls
sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine
Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des
Stadtbrandinspektors seines Stellvertreters, der Wehrführer, der
stellvertretenden Wehrführer und der Jugendfeuerwehrwarte ist innerhalb einer
Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu
übergeben.
§ 21
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen
Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen
der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.
§ 22
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der
Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt außer Kraft die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt
Pohlheim vom 19.12.2014.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen