StV Reinhard Peter berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende Neufassung der Feuerwehrsatzung für die Feuerwehr der Stadt Pohlheim.

 

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr

der Stadt Pohlheim

 

 

Feuerwehrsatzung

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 374) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 13.12.2019 folgende

 

 

FEUERWEHRSATZUNG

 

beschlossen:

 

 

§ 1

 

GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG

 

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

 

 

 

§ 2

 

ORGANISATION, BEZEICHNUNG

 

(1)       Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pohlheim ist als öffentliche

Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG).

Sie führt die Bezeichnung

 

„Freiwillige Feuerwehr Pohlheim“

 

 

(2)       Für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pohlheim werden drei Schutzbereiche gebildet.

 

Der Schutzbereich I besteht aus den Gemarkungen Pohlheim Watzenborn-Steinberg und Hausen mit jeweils einem separaten Standort in Pohlheim Watzenborn-Steinberg und Hausen.

Der Schutzbereich I führt die Bezeichnung „Löschzug Nord“.

 

Der Schutzbereich II besteht aus den Gemarkungen Pohlheim Garbenteich und Dorf-Güll mit jeweils einem separaten Standort in Pohlheim Garbenteich und Dorf-Güll.

Der Schutzbereich II führt die Bezeichnung „Löschzug Ost“.

 

Der Schutzbereich III besteht aus den Gemarkungen Pohlheim Grüningen und Holzheim mit jeweils einem separaten Standort in Pohlheim Grüningen und Holzheim.

Der Schutzbereich III führt die Bezeichnung „Löschzug Süd“.

 

(3)       Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pohlheim steht unter der

Leitung des Stadtbrandinspektors.

 

 

 

§ 3

 

AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

 

(1)       Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

 

(2)       Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr- Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

 

 

 

§ 4

 

GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

 

Die Freiwillige Feuerwehr Pohlheim gliedert sich in folgende

Abteilungen:

 

1.         Einsatzabteilung

2.         Ehren- und Altersabteilung

3.         Jugendfeuerwehr

4.         Kindergruppe

5.         Musikabteilung

6.         Fachdienste

 

 

 

 

§ 5

 

PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN

 

(1)       Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt Pohlheim unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

 

(2)       Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor, über den Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

 

a)         im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)         Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,

c)         den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,

d)         die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten

aa.) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

§§ 84 – 91a StGB

bb.) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren

Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB

cc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB

dd.) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB

ee.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB

 

(3)       Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Pohlheim in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.

 

 

 

§ 6

 

AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER

FREIWILLIGEN FEUERWEHR

 

(1)       Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

 

(2)       Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Pohlheim haben (Einwohner) oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Pohlheim und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet,  für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

 

(3)       Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

 

(4)       Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor über den Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

 

(5)       Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor, bei Bedenken über die Aufnahme ist der Feuerwehrausschuss zu hören. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

 

(6)       Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung, des Dienstausweises und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer

Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

 

(7)       Die Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden.           Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann gekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

 

(8)       Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Wehrführerausschuss. Der Feuerwehrausschuss ist vom Wehrführerausschuss vor dessen Entscheidung anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mit ausreichender Begründung mitzuteilen.

 

(9)       Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor beendet werden.

 

 

 

§ 7

 

BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG

 

(1)       Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

 

            a)         der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne

von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

            b)         dem Austritt,

            c)         dem Ausschluss,

            d)         der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung

 

(2)       Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2      HBKG hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

 

(3)       Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden.

 

(4)       Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem         Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit    Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der      Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

 

(5)       Wird die Mitgliedschaft innerhalb von12 Monaten gem. § 6 Abs. 9 vom Stadtbrandinspektor / Leiter der Feuerwehr beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.

 

 

 

§ 8

 

RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN

DER EINSATZABTEILUNG

 

(1)       Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des      Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie des Stadtjugendfeuerwehrwartes sowie des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwarts, Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

 

(2)       Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) im Einsatzdienst nicht eingesetzt werden.

 

(3)       Abs. 2 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

 

(4)       Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

 

(5)       Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr unterliegen folgend aufgeführten Rechten und Pflichten.

 

(a)          Rechte-

Die Wahrnehmung der Rechte umfasst insbesondere folgende Bereiche:

-        Aktives und passives Wahlrecht für alle nach dieser Satzung zu besetzenden Wahlfunktionen

-        Erstattung von Verdienstausfall und ausreichender Versicherungsschutz gegen Dienstunfälle

-        Anspruch auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der geltenden Normen in angemessenem Umfang Anspruch auf Ersatz der ohne Verschulden in Ausübung des Dienstes beschädigenden, zerstörten oder abhanden gekommenen privaten Kleidungsstücke oder sonstiger Gegenstände

 

(b)          Pflichten-

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 dieser Satzung    bezeichneten Aufgaben nach Weisung ihres jeweiligen Vorgesetzten, insbesondere des Leiters der Feuerwehr und der Wehrführung gewissenhaft auszuführen. Hierbei ergeben sich insbesondere folgende Pflichten:

-        Regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Übungs- und Einsatzdienst und sonstigen angeordneten dienstlichen Veranstaltungen

-        Bereitschaft zur Aus- und Fortbildung

-        Beachtung der geltenden Vorschriften (z.B. Dienst, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften)

-        Das Tragen von Dienstkleidung, wenn angeordnet

-        Schonende und pflegliche Behandlung der persönlichen Ausrüstung, der Fahrzeuge, Geräte und Unterkünfte

-        Kameradschaftliches Verhalten gegenüber allen Feuerwehrangehörigen

 

(6)       Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

 

 

 

§ 9

 

ORDNUNGSMASSNAHMEN

 

(1)       Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre            Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der             Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm/ihr gegenüber

 

            a)         eine mündliche Ermahnung,

            b)         einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

c)         Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)

d)         Befristeter Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)

 

aussprechen.

 

(2)       Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist      dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

 

§ 10

 

EHREN- UND ALTERSABTEILUNG

 

(1)       In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65.    Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

 

(2)       Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet:

 

            a)         durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor

                        oder dem Wehrführer erklärt werden muss,

 

            b)         durch Ausschluss (§ 7 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),

 

(3)       Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen schriftlichen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 7 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen           Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 8 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) und b), Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

 

(4)       Angehörige der Ehren- und Altersabteilung können zu Mitgliedern des     Feuerwehrausschusses gewählt werden.

 

 

 

§ 11

 

JUGENDFEUERWEHR

 

(1)       Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Pohlheim" und die Löschzugbezeichnung als Zusatz.

 

(2)       Die Jugendfeuerwehr ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Pohlheim für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die    Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso §§ 6 Abs.9, 8 Abs. 6. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten  nach einer vom Magistrat beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt Pohlheim, und der Jugendfeuerwehrwarte der Löschzüge enthält.

 

(3)       Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der   Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart der Stadt muss mindestens 21 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Löschzüge.

Die Jugendfeuerwehrwarte der Löschzüge müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderlichen persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignungen (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Sie müssen Angehörige der Einsatzabteilungen der Löschzüge sein.

 

(4)       Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehren befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

 

 

 

§ 12

 

KINDERGRUPPEN

 

(1)       Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen

            „Feuerdrachen Pohlheim“.

(2)       Die Kindergruppe ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Pohlheim für  Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

 

(3)       Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Kindergruppe der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Auf Ebene der Löschzüge gemäß § 2 dieser Satzung wird die Kindergruppe durch den Minifeuerwehrwart in Absprache mit dem Wehrführer geführt.

 

(4)       Der Minifeuerwehrwart/die Minifeuerwehrwartin muss mindestens 18 Jahre alt    sein und die persönliche Eignung besitzen. Der Minifeuerwehrwart/die Minifeuerwehrwartin, sowie die Betreuer/-innen der Kindergruppe sind den      Fachberatern gem. § 6 Abs. 1 gleichgestellt.

 

(5)       Die mit der Betreuung der Kindergruppen befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

 

 

 

§ 13

 

MUSIKABTEILUNG

 

(1)          Die Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen der Freiwilligen Feuerwehr Pohlheim. Sie präsentiert in musikalischer Form den Feuerwehrgedanken in der Öffentlichkeit.

 

(2)       Die Musikzugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Ehren- und Altersabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Musikausschuss entschieden.

 

(3)       Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Musikabteilung der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor der sich dazu des Abteilungsleiters bedient.

 

(4)       Bei feuerwehrdienstlichen Anlässen und dienstlichen Veranstaltungen wird diese Abteilung im Auftrag des Stadtbrandinspektors kostenfrei tätig.

 

 

 

§ 14

 

FACHDIENSTE

 

Ein Fachdienst kann auf Vorschlag des Wehrführerausschusses durch den Magistrat der Stadt Pohlheim in Dienst gestellt werden. Der Aufgabenbereich eines Fachdienstes wird in einer zu erlassenden Dienstanweisung geregelt.

 

 

 

§ 15

 

STADTBRANDINSPEKTOR,

STELLV. STADTBRANDINSPEKTOREN / ,

WEHRFÜHRER,

STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER /

 

(1)       Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pohlheim ist der Stadtbrandinspektor.

 

(2)       Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen           der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

(3)       Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pohlheim (§ 18) statt.

 

(4)       Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Pohlheim angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Pohlheim haben.

 

(5)       Der oder die Bewerber/in für das Amt der Stadtbrandinspektorin, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors müssen 6 Wochen vor dem Wahltermin eine schriftliche Bewerbung beim Magistrat der Stadt Pohlheim vorlegen. Nach der Überprüfung  der Bewerber durch den Magistrat der Stadt Pohlheim werden die Bewerber die für die Wahl zugelassen werden, dem Wehrführerausschuss und anschließend den einzelnen Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Pohlheim vorgestellt.

 

(6)       Kommt der Magistrat der Stadt Pohlheim zu dem Beschluss dass der Bewerber nicht für das Amt des Stadtbrandinspektors, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors geeignet sind, ist dies dem Bewerber in schriftlicher Form mit Aufführung einer Begründung mitzuteilen.

 

(7)       Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Stadt Pohlheim ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pohlheim und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor, der Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

Der Stadtbrandinspektor kann bei Bedarf in der Stadtverordnetenversammlung einen Situationsbericht über die Freiwillige Feuerwehr Pohlheim erstatten.

 

(8)       Die stellvertretenden Stadtbrandinspektoren haben            ihn im Falle der Verhinderung in der Rangfolge des ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors und des zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors zu vertreten.

Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle der stellvertretenden Stadtbrandinspektoren so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der erste und zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Pohlheim ernannt.

 

(9)       Die Aufgaben des ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors sowie des zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors werden nachfolgend festgelegt:

 

-           Der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor vertritt den Stadtbrandinspektor im Falle seiner Verhinderung bei Einsätzen und den sonstigen Aufgaben nach § 15 Abs. 7.

-           Der zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor vertritt den Stadtbrandinspektor sowie den ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektor im Falle der gleichzeitigen Verhinderung bei Einsätzen und den sonstigen Aufgaben nach § 15 Abs. 7.

-                   Weitere Aufgaben und Zuständigkeiten werden bei Bedarf durch den

                        Stadtbrandinspektor festgelegt.

 

(10)     Wird ein zweiter stellvertretender Stadtbrandinspektor benötigt, obliegt die Entscheidung dieses Amt zu installieren bei dem Magistrat der Stadt Pohlheim. 

 

(11)     Mit Vollendung des 60. Lebensjahres des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

 

(12)     Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Löschzügen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den           Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Löschzüge auf die Dauer von fünf Jahren  gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 19).

 

(13)     Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der jeweiligen Löschzüge gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der     Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Dienstversammlung der jeweiligen Löschzüge.

 

(14)     Ein zweiter stellvertretender Wehrführer kann, sofern erforderlich, installiert werden. Er wird von die Angehörigen der jeweiligen Löschzüge gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Dienstversammlung der jeweiligen Löschzüge.

 

(15)     Für den Wehrführer und die Stellvertreter gilt Abs. 9, 10 und Abs. 11 entsprechend.

 

(16)     Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 7 Satz 1 entsprechend.

 

 

 

§ 16

 

WEHRFÜHRERAUSSCHUSS

 

(1)       Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor den Stellvertretern, den Wehrführern und deren Stellvertretern, des Stadtjugendfeuerwehrwartes sowie dessen Stellvertreter besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pohlheim zu koordinieren. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtbrandinspektor kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.

 

(2)       Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung    einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

 

 

 

§ 17

 

FEUERWEHRAUSSCHÜSSE

 

(1)       Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Löschzügen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pohlheim jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

 

(2)       Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, den stellvertretenden Wehrführern sowie aus zwei bis sechs Angehörigen der Löschzüge, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart, sowie dem Minifeuerwehrwart des betreffenden Stadtteils.

 

(3)       Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der    Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Dienstversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Löschzüge und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

 

(4)       Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein.          Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

Der Stadtbrandinspektor hat das Recht, jederzeit an          den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

 

 

§ 18

 

GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

 

(1)       Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet             jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Löschzüge statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

(2)       Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Löschzüge schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

 

(3)       Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung   sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang in den Feuerwehrhäusern hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

 

(4)       Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des           Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters  – die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 17 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

 

(5)       Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher   Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung          beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine     Abstimmung geheim erfolgen soll.

 

(6)       Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 19

 

DIENSTVERSAMMLUNGEN DER LÖSCHZÜGE

 

(1)       Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Dienstversammlung der Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pohlheim statt.

 

(2)       Die (getrennte) Dienstversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

(3)       Eine (getrennte) Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Löschzüge schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

 

(4)       § 18 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

 

 

 

§ 20

 

WAHLEN

 

(1)       Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung

            bestimmt.

 

(2)       Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll.

Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter, sowie die Wehrführer und deren Stellvertreter durch den Magistrat in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

 

(3)       Die Wahlberechtigten sind über den Zeitpunkt und den Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu informieren. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

 

(4)       Der Stadtbrandinspektor sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Stadtjugendfeuerwehrwart, der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Stadtjugendfeuerwehrwart bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Löschzüge werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(5)       Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

 

(6)       Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors seines Stellvertreters, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer und der Jugendfeuerwehrwarte ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

 

 

 

§ 21

 

FEUERWEHRVEREINIGUNGEN

 

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

 

 

 

§ 22

 

INKRAFTTRETEN

 

(1)       Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)       Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pohlheim vom 19.12.2014.

 

 

Abstimmungsergebnis:      Einstimmig beschlossen