Sitzung: 13.12.2019 Stadtverordnetenversammlung
StV Reinhard Peter berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
StV Eckart Hafemann teilt mit, dass die Fraktion
Bündnis 90/die Grünen folgende Änderungen des vorliegenden Entwurfes der
Geschäftsordnung beantragen:
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
„§1: Ziele und Aufgaben des Klimabeirates
Der Klimabeirat
vertritt die Interessen der Stadt Pohlheim und ihrer Bürgerinnen und Bürger für einen effektiven
Klimaschutz. Er berät die Organe der Stadt bei der Umsetzung von Maßnahmen, die
dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 dienen.
Ziel ist es, einen Fahrplan für
die Stadt Pohlheim und seine Bürger zu erstellen, damit Klimaneutralität in
Pohlheim bis 2050 ermöglicht wird. Dieser Plan ist regelmäßig zu evaluieren.
Hierzu werden im
Klimabeirat die Maßnahmen ... (Weiter wie im Entwurf)
§2: Zusammensetzung
und Vorsitz
1.1 Die/der Bürgermeister/in oder
dessen/deren gesetzliche/r Verteter/in.
3. (ersatzlos streichen, die
Zählung ändert sich entsprechend)
6. Der
Klimabeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus der Mitte eine/n
Vorsitzende/n und ihre/seine Vertreter/in.
§6: Sitzungen
1. Der Klimabeirat tritt i. d. R. 2 - 5
mal jährlich zusammen.
4. ... (Letzten Satz ersetzen:)
Dies muss in der Einladung begründet werden.(Ergänzung) Zusätzlich ist
in der Regel in den Pohlheimer Nachrichten und ausnahmslos im
Ratsinformationssystem auf die Sitzungen unter Angabe von Datum, Uhrzeit und
Ort und der voraussichtlichen Tagesordnung hinzuweisen.
6. (Im letzten Satz streichen): "durch
die/den Vorsitzende/n angeordnet oder"
7. Um den Dialog mit interessierten
Bürger/innen zu ermöglichen wird regelmäßig ein Tagesordnungspunkt
"Anfragen und Anregungen der Bürger" am Ende einer Sitzung
aufgerufen.“
Nach eingehender Diskussion lässt
Stadtverordnetenvorsteher Prof. Dr. Helge Stadelmann in Gänze über die
beantragten Änderungen wie folgt abstimmen:
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit beschlossen
17 Ja-Stimmen (12 SPD, 4 Grüne, 1 FDP)
16 Nein-Stimmen (12 CDU, 4 FW)
Anschließend fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nachfolgende Geschäftsordnung für den Klimabeirat:
Geschäftsordnung für den
Klimabeirat der Stadt Pohlheim
Aufgrund des § 1
Abs. 1 i. V. m. § 8c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 13. Dezember 2019 die
Geschäftsordnung für den Klimabeirat beschlossen.
Präambel
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim hat in ihrer Sitzung am
22. August 2019 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der
Magistrat wird gebeten, im Stellenplan eine Stelle für eine/n
Klimaschutzbeauftragte/n einzustellen. Entsprechende Fördermöglichkeiten sind
auszuschöpfen.
2. Die/Der
Klimaschutzbeauftragte soll ein Klimaschutzkonzept für die Stadt Pohlheim
erstellen. Bei der Erstellung sollte folgendes Aufgabengebiet abgedeckt werden:
- Koordinierung und
Umsetzung von Maßnahmen
- Erstellung von
Informationsmaterial zum Klimaschutz
- Vernetzung
und Kooperation mit klimaschutzaktiven Kommunen und dem Landkreis
- Informationsveranstaltungen
und Öffentlichkeitsarbeit
- Beantragung von
Fördermitteln
- Zusammenarbeit mit
dem Klimabeirat
3. Es
wird ein Klimabeirat eingerichtet. Der Beirat arbeitet mit der/dem
Klimaschutzbeauftragten zusammen bzw. wird durch diese/n unterstützt. Im
Klimabeirat werden die Maßnahmen des Klimaschutzkonzeptes auf mögliche
Verbesserungen untersucht und weitere klimarelevante Maßnahmen diskutiert bzw.
praxistaugliche Lösungsvorschläge erarbeitet. Als Richtschnur bieten sich
folgende Themenfelder an:
- Ausbau erneuerbarer
Energien
- Die klimaneutrale
Versorgung von Neubauten
- Die Erhöhung der
Altbausanierungsrate
- Das verdichtende
Bauen im Bestand
- Die Kompensation von
Flächenverbrauch
- Das Flächenrecycling
- Das
Mobilitätsmanagement
Wünschenswert sind die Erarbeitung von Zielkorridoren und die entsprechende
Dokumentation der Umsetzung.
4. Jede
Fraktion hat die Möglichkeit, eine Person in den Klimabeirat zu entsenden. Der
Magistrat wird vertreten durch den Bürgermeister und ein weiteres
Magistratsmitglied. Entsprechende Vertretungen regeln der Magistrat bzw. die
Fraktionen eigenständig. Nur diese Personen sind stimmberechtigt.
5. Der
Klimabeirat kann bei Bedarf neben der/dem Klimaschutzbeauftragten zusätzliche
Experten hinzuziehen und Bürgerinnen und Bürger in die Themen im Rahmen offener
Veranstaltungen einbeziehen.
6. Das
mit dem Klimabeirat abgestimmte Klimaschutzkonzept wird den Stadtverordneten
durch den Magistrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
7. Der
Magistrat wird gebeten, eine Geschäftsordnung für den Klimabeirat zu erarbeiten
und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
In Ausführung
dieser Beschlüsse werden die nachfolgenden Regelungen für den Geschäftsgang des
Klimabeirates festgelegt:
§ 1
Ziele und Aufgaben des
Klimabeirates
Der Klimabeirat
vertritt die Interessen der Stadt Pohlheim und ihrer Bürgerinnen und Bürger für
einen effektiven Klimaschutz. Er berät die Organe der Stadt bei der Umsetzung
von Maßnahmen, die dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 dienen.
Ziel ist es, einen
Fahrplan für die Stadt Pohlheim und seine Bürger zu erstellen, damit
Klimaneutralität in Pohlheim bis 2050 ermöglicht wird. Dieser Plan ist
regelmäßig zu evaluieren.
Hierzu werden im
Klimabeirat die Maßnahmen des mit ihm abgestimmten Klimaschutzkonzeptes auf
mögliche Verbesserungen untersucht und weitere klimarelevante Maßnahmen
diskutiert bzw. praxistaugliche Lösungsvorschläge erarbeitet.
Der Klimabeirat
arbeitet mit der/dem Klimaschutzbeauftragten zusammen bzw. wird durch diese/n
unterstützt.
§ 2
Zusammensetzung
1. Dem Klimabeirat gehören folgende
stimmberechtigte Personen an
1.1 Der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder dessen/deren gesetzliche/r Vertreter/in.
1.2 Ein
weiteres Mitglied des Magistrates, welches dieser bestimmt. Insofern ein
Magistratsmitglied ein eigenständiges Dezernat im Bereich Umwelt verantwortet,
wird von diesem die Position besetzt.
1.3 Jeweils
eine von den in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen benannte
Person.
Die Entsendung und Berufung der
stimmberechtigten Mitglieder gilt für die Dauer der Wahlzeit der
Stadtverordnetenversammlung. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die
stimmberechtigten Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen
Klimabeirates aus.
2. Die
in Absatz 1 stimmberechtigten Mitglieder können sich im Klimabeirat vertreten
lassen, wenn sie an der Teilnahme aus wichtigem Grund verhindert sind oder wenn
die in der Tagesordnung festgelegten Themen eine fachliche Vertretung
rechtfertigen. Erforderliche Vertretungen sind der Geschäftsstelle rechtzeitig
vor der Sitzung bekannt zu geben, Vertreter sollen am gesamten Sitzungsverlauf
teilnehmen.
2.1 Das
weitere Mitglied des Magistrates kann durch ein Mitglied des Magistrates
vertreten werden.
2.2 Die
Vertreter der von den in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen
benannten Personen werden jeweils von den entsprechenden Fraktionen benannt.
3. Dem
Klimabeirat gehören außerdem folgende Vertreter/innen aus der Stadtverwaltung
als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit beratender Funktion an:
3.1 Die/der Klimaschutzbeauftragte.
3.2 Ein/e
von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister benannte/r Mitarbeiter/in aus dem
Fachbereich 3 der Stadtverwaltung.
3.2 Die/der
Bürgermeister/in als Dienstvorgesetzte/r kann jederzeit weitere
Mitarbeiter/innen zu den Sitzungen des Klimabeirates hinzuziehen.
4. Für
konkrete Fragestellungen können der Beirat oder die/der Vorsitzende kompetente
Personen oder Sachverständige oder besonders sachkundige Bürgerinnen und Bürger
hinzuziehen.
Honorare zur Abgeltung der erbrachten Leistungen der unter Absatz 5
Genannten werden nicht gezahlt, es sei denn, der Magistrat hat unter Berücksichtigung
des Haushaltsrechts der Zahlung vorab zugestimmt.
5. Der
Klimabeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus der Mitte eine/n
Vorsitzende/n und ihre/seine Vertreter/in.
§ 3
Geschäftsführung und
Schriftführung
1. Der
Fachbereich 3 der Stadtverwaltung - Bauen/Feuerwehrwesen - ist Geschäftsstelle
des Klimabeirates.
2. Die
Schriftführung für die Sitzungen des Klimabeirates übernimmt ein/e von der/dem
Bürgermeister/in zu bestimmende/r Mitarbeiter/in aus der Stadtverwaltung.
§ 4
Niederschrift
Für die Erstellung
der Niederschrift gelten sinngemäß die Vorschriften der Hessischen
Gemeindeordnung sowie der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung
und die Ausschüsse der Stadt Pohlheim mit der Maßgabe, dass die Abwicklung
ausschließlich elektronisch erfolgt.
§ 5
Entschädigung
Die Tätigkeit im
Klimabeirat ist ehrenamtlich. Es besteht Entschädigungsanspruch gemäß der
Entschädigungssatzung der Stadt Pohlheim.
§ 6
Sitzungen
1. Der
Klimabeirat tritt in der Regel zweimal bis fünfmal jährlich zusammen.
2. Der
Klimabeirat wird durch die/den Vorsitzende/n einberufen. Er muss unverzüglich
einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
dies verlangt.
3. Der
Klimabeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
4. Eingeladen
wird elektronisch unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Zwischen dem Zugang der
Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens zehn Tage liegen. Die/der
Vorsitzende kann in eiligen Fällen die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzen.
Dies muss in der Einladung begründet werden. Zusätzlich ist in der Regel in den
Pohlheimer Nachrichten und ausnahmslos im Ratsinformationssystem auf die
Sitzungen unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort und der voraussichtlichen
Tagesordnung hinzuweisen.
5. Die
Sitzungen leitet die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein/e von ihr/ihm
bestellte/r Vertreter/in.
6. Der
Klimabeirat tagt öffentlich, sofern nicht im Einzelfall nichtöffentliche
Behandlung von Tagesordnungspunkten vom Klimabeirat beschlossen wird.
7. Um
den Dialog mit interessierten Bürger/innen zu ermöglichen wird regelmäßig ein
Tagesordnungspunkt "Anfragen und Anregungen der Bürger" am Ende einer
Sitzung aufgerufen.“
§ 7
Sinngemäß anzuwendende Vorschriften
Für den
Geschäftsgang des Klimabeirates finden sinngemäß die Vorschriften der
Hessischen Gemeindeordnung sowie der Geschäftsordnung für die
Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Stadt Pohlheim Anwendung,
soweit sich nicht aus dem Gesetz oder aus der Geschäftsordnung für den
Klimabeirat oder aus dem Sinn der Angelegenheit Abweichendes ergibt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung für den Klimabeirat tritt am _____________ in Kraft.
Abstimmungsergebnis Mit
Stimmenmehrheit beschlossen
18
Ja-Stimmen (1 CDU, 12 SPD, 4 Grüne, 1 FDP)
5
Nein-Stimmen (3 CDU, 2 FW)
10
Enthaltungen (8 CDU, 2 FW)