Sitzung: 26.09.2019 Stadtverordnetenversammlung
STV Reinhard Peter berichtet aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung für die Feuerwehr der Stadt Pohlheim.
Satzung
über die Gebühren für den Einsatz der
Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Pohlheim
Feuerwehrgebührensatzung
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93
Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.Juni
2018 (GVBl. I S. 291), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des
Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14.
Januar 2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018
(GVBl. I S. 374) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über
Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247), hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim in ihrer Sitzung vom 26.
September 2019 folgende
Feuerwehrgebührensatzung
beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Die der Feuerwehr der Stadt
Pohlheim bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind
nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen
Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit für den Einsatz nicht nach § 61 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von
Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften,
Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des
Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner bei
Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,
1. die
Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte
oder Geschädigter ist,
2. die
geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat,
3. die
Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der
Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,
4. die
Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage
mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
5. die
Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für
aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industrie-
betrieben,
6. die
Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
7. die
Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer
einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
8. die
Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach
§ 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von
pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975
(GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.
(2) Gebührenschuldner sind bei
allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,
1. die
Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2
und 3 HSOG gilt entsprechend,
2. die
Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren
oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die
Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres;
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
3. die
Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht
wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch
a) Kommunikationsmittel mit
automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind,
b) Meldung von
Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin,
des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,
4. der
Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser
sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der
Unterstützung der Feuerwehr bedient,
5. die
Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem
112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren
Betrieb zugeordnet werden kann,
6. die
Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte
Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch
Dritte übermittelt werden.
7. in
Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
8. die
Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich
oder grob fahrlässig – angefordert hat.
(3) Gebührenschuldner bei
Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei
Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre
(z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen,
Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
(4) Mehrere Gebührenschuldner
haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Geltendmachung von
Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.
§ 3
Grundlagen der Gebührenbemessung
(1) Für Leistungen der
Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes
Gebührenverzeichnis, welches als Anlage
Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der
aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des
eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte
und Einrichtungen.
(2) Bei der Festsetzung der
Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je
angefangene 15 Minuten berechnet.
(3)
Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit
von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz
beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle,
spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit
beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum
Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder
kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander
folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des
vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort
verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.
(4) Für die Berechnung der Gebühr für den
Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis
zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird
eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben.
(5) Die Anzahl und Auswahl des
einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden
Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
Feuerwehr.
§ 4
Auslagen
(1)
Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe zuzüglich eines
Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt
insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät,
Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.
(2)
Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr
als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten
Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
§ 5
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Verpflichtung zur
Erstattung von Gebühren entsteht im
Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens
mit dem Ausrücken.
(2) Die Verpflichtung zur
Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden
Betrages.
(3) In anderen Fällen entsteht die
Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit
dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der
gebührenpflichtigen Amtshandlung.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlenden Gebühren und
Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.
§ 7
Härtefälle
Wenn dies mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus
Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet,
niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der
Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel
nur auf Antrag gewährt werden.
§ 8
Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen
Kommt es
aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser,
Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten
Stadtgebiet, in einem Stadtteil kann der Magistrat das Vorliegen einer
allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde
eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Magistrat bei Einsätzen,
die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von
der Erhebung von Gebühren absehen.
§ 9
Sicherheitsleistungen
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG,
eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten
kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des
Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und
Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag der
Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr vom 18.September 2001
außer Kraft.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim hat in Ihrer Sitzung
am 26.09.2019 folgendes Gebührenverzeichnis zur Satzung über Gebühren für den
Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pohlheim vom 23.08.2019
beschlossen:
Gebührenverzeichnis zur Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt
Pohlheim
Nr. |
Beschreibung |
Gebühr je 60 Minuten |
||
1 |
Personalgebühren |
|
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1.1 |
Brand und allgemeine
Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft |
34,40
Euro |
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1.2 |
Brandsicherheitsdienst je
Einsatzkraft |
15,00
Euro |
||
1.3 |
Dauert ein Einsatz ohne
Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung
der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. |
Nach nachgewiesenem Aufwand |
||
2 |
Fahrzeuggebühren |
|
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2.1 |
Drehleiter mit Korb DLA(K) |
242,80
Euro |
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2.2 |
Einsatzleitwagen ELW |
40,40
Euro |
||
2.3 |
Gerätewagen Logistik GW-L1 |
112,40
Euro |
||
2.4 |
Hilfeleistungslöschgruppenahrzeug
HLF 20/16 |
124,40
Euro |
||
2.5 |
Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 |
129,60
Euro |
||
2.6 |
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 |
49,60 Euro |
||
2.7 |
Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 |
73,60
Euro |
||
2.8 |
Mannschaftstransportfahrzeug MTF |
40,80
Euro |
||
2.9 |
Rüstwagen RW1 |
66,80
Euro |
||
2.10 |
Tanklöschfahrzeug TLF 16/45 |
135,60
Euro |
||
2.11 |
Tragkraftspritzenfahrzeug mit
Tank TSF-W |
52,40
Euro |
||
2.12 |
Kommandowagen KdoW |
70,80
Euro |
||
2.13 |
Mittleres Löschfahrzeug MLF |
115,20
Euro |
||
3. |
Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen |
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3.1 |
Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung |
Die Reinigung und Prüfung im
Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem
Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen
werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
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3.2 |
Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen |
Reinigung und Desinfektion im
Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand
berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und
Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
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3.3 |
Reinigen, Desinfizieren, Prüfen und
Füllen von Atemschutzutensilien |
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|
Ersatzbeschaffungen |
Erforderliche
Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung
gestellt. |
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3.4 |
Prüfen, Waschen, Trocknen von
Schläuchen |
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|
Schlauchreparatur |
Berechnung nach Ziff. 1.1 |
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3.5 |
Sonstige Geräte |
Alle im Einsatz gebrauchten Geräte werden nach Reinigungs- und
Wartungsaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen und Leihgebühren
für Austauschgeräte werden zum Tagespreis in Rechnung gestellt. |
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3.6 |
Reparaturen |
Die Gebühren werden nach
Arbeitsaufwand, Ersatzteilkosten und Zeit in Rechnung gestellt. |
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4. |
Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und
-gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen |
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Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal
oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge
nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt. Für den Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummittel sowie
die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien
sowie Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel gilt § 4 Abs. 1 der Satzung
entsprechend. Für Zwischenlagerungen und
Umfüllen werden zusätzlich je angefangenen 100 kg bzw. 100 l eine Gebühr von
25,00 € berechnet. |
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5. |
Gebühren für besondere Leistungen |
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5.1 |
Falschalarm Brandmeldeanlage |
Für Falschalarmierungen durch
automatisierte Brandmeldeanlagen wird eine Pauschalgebühr i.H.v. 550,00 €
erhoben. |
5.2 |
Einsätze im Rahmen von flächendeckenden
Unwetterereignissen, sonstige Überschwemmungen |
Für Einsätze im Rahmen von flächendeckenden Unwetterereignissen (z.B.
nach flächendeckendem Starkregen oder Orkanen) werden keine Gebühren erhoben,
sofern das Ereignis in den Anwendungsbereich des §34 HBKG fällt. Sonstige Überschwemmungen,
welche aufgrund anderer Ursachen entstanden sind (z.B. Wasserrohrbruch)
werden nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material-
und Personalaufwand gemäß diesem Gebührenverzeichnis berechnet. |
5.3 |
Öffnen einer Tür |
Wird nach ausgerückten
Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand
berechnet. Die Höchstgebühr beträgt max. 200,00 €. |
5.4 |
Einsatz der Drehleiter DLA(K)
23/12 im Zusammenhang mit Tragehilfe Rettungsdienst |
Für Einsätze zur Hilfestellung
für den Rettungsdienst wird eine Pauschalgebühr i.H.v. 250,00 € erhoben. |
6. |
missbräuchliche Alarmierung |
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Missbräuchliche Alarmierung |
Gebühren für die missbräuchliche
Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 8 der Satzung werden
nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß
Gebührenverzeichnis berechnet. |
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7. |
Gebühren in sonstigen Fällen |
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Sonstige Fälle |
Für besondere, nicht in der Gebührensatzung
aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und
dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß
Gebührenverzeichnis berechnet. |
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|
8. |
Gültigkeit |
|
|
Dieses Gebührenverzeichnis zur
Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt
Pohlheim tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen