Nach Beantwortung von Fragen durch Herrn Daniel Schepp, Fachbereichsleiter FB3, erfolgt die Abstimmung.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, die nachfolgende Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung für die Feuerwehr der Stadt Pohlheim zu beschließen.

 

 

Satzung über die Gebühren für den Einsatz der

Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pohlheim

 

 

Feuerwehrgebührensatzung

 

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.Juni 2018 (GVBl. I S. 291), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 374) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim in ihrer Sitzung vom 26. September 2019 folgende

 

 

 

 

Feuerwehrgebührensatzung

 

beschlossen:

 

 

 

§ 1

Gebührentatbestand

 

Die der Feuerwehr der Stadt Pohlheim bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit für den Einsatz nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)    Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,

 

1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,

 

2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

 

3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,

 

4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

 

5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für
aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industrie-
betrieben,

 

6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

 

7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer
einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,

 

8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.

 

(2)   Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,

 

1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,

 

2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,

 

3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch

a)    Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind,

b)    Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,

 

4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,

 

5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,

 

6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden.

 

7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,

 

8. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.

 

(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

 

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.

 

 

§ 3

Grundlagen der Gebührenbemessung

 

(1)    Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.

                                                                                               

(2)    Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

 

(3)    Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

 

(4)  Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben.

 

(5)    Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.

 

 

§ 4

Auslagen

 

(1)     Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.

 

(2)     Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

 

 

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld

 

(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.

 

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

 

 

§ 6

Fälligkeit der Gebührenschuld

 

Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.

 

 

§ 7

Härtefälle

 

Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.

 

 

§ 8

Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen

 

Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Stadtgebiet, in einem Stadtteil kann der Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.

 

 

§ 9

Sicherheitsleistungen

 

Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

 

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr vom 18.September 2001 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim hat in Ihrer Sitzung am 26.09.2019 folgendes Gebührenverzeichnis zur Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pohlheim vom 23.08.2019 beschlossen:

 

 

Gebührenverzeichnis zur Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pohlheim

 

 

 

 

 

Nr.

Beschreibung

Gebühr je 60 Minuten

1

Personalgebühren

 

1.1

Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft

34,40 Euro

1.2

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

15,00 Euro

1.3

Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

Nach nachgewiesenem Aufwand

2

Fahrzeuggebühren

 

2.1

Drehleiter mit Korb DLA(K)

242,80 Euro

2.2

Einsatzleitwagen ELW

40,40 Euro

2.3

Gerätewagen Logistik GW-L1

112,40 Euro

2.4

Hilfeleistungslöschgruppenahrzeug HLF 20/16

124,40 Euro

2.5

Löschgruppenfahrzeug LF 16/12

129,60 Euro

2.6

Löschgruppenfahrzeug LF 8/6

 49,60 Euro

2.7

Löschgruppenfahrzeug LF 10/6

73,60 Euro

2.8

Mannschaftstransportfahrzeug MTF

40,80 Euro

2.9

Rüstwagen RW1

66,80 Euro

2.10

Tanklöschfahrzeug TLF 16/45

135,60 Euro

2.11

Tragkraftspritzenfahrzeug mit Tank TSF-W

52,40 Euro

2.12

Kommandowagen KdoW

70,80 Euro

2.13

Mittleres Löschfahrzeug MLF

115,20 Euro

3.

Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen

 

 

3.1

Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung

 

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

 

3.2

Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen

 

Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

 

 

3.3

Reinigen, Desinfizieren, Prüfen und Füllen von Atemschutzutensilien

 

 

 

Ersatzbeschaffungen

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

 

3.4

Prüfen, Waschen, Trocknen von Schläuchen

 

 

 

Schlauchreparatur

 

Berechnung nach Ziff. 1.1

 

3.5

Sonstige Geräte

Alle im Einsatz gebrauchten Geräte werden nach Reinigungs- und Wartungsaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen und Leihgebühren für Austauschgeräte werden zum Tagespreis in Rechnung gestellt.

 

 

3.6

Reparaturen

Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand, Ersatzteilkosten und Zeit in Rechnung gestellt.

 

 

 

 

 

4.

Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen

 

 

 

Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.

 

Für den Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummittel sowie die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel gilt § 4 Abs. 1 der Satzung entsprechend.

 

Für Zwischenlagerungen und Umfüllen werden zusätzlich je angefangenen 100 kg bzw. 100 l eine Gebühr von 25,00 € berechnet.

 

 

 

 

 

 


 

5.

Gebühren für besondere Leistungen

 

5.1

Falschalarm Brandmeldeanlage

Für Falschalarmierungen durch automatisierte Brandmeldeanlagen wird eine Pauschalgebühr i.H.v. 550,00 € erhoben.

5.2

Einsätze im Rahmen von flächendeckenden Unwetterereignissen, sonstige Überschwemmungen

Für Einsätze im Rahmen von flächendeckenden Unwetterereignissen (z.B. nach flächendeckendem Starkregen oder Orkanen) werden keine Gebühren erhoben, sofern das Ereignis in den Anwendungsbereich des §34 HBKG fällt.

Sonstige Überschwemmungen, welche aufgrund anderer Ursachen entstanden sind (z.B. Wasserrohrbruch) werden nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß diesem Gebührenverzeichnis berechnet.

5.3

Öffnen einer Tür

Wird nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand berechnet. Die Höchstgebühr beträgt max. 200,00 €.

5.4

Einsatz der Drehleiter DLA(K) 23/12 im Zusammenhang mit Tragehilfe Rettungsdienst

Für Einsätze zur Hilfestellung für den Rettungsdienst wird eine Pauschalgebühr i.H.v. 250,00 € erhoben.


 

6.

missbräuchliche Alarmierung

 

 

Missbräuchliche Alarmierung

Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 8 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 

 

 

7.

Gebühren in sonstigen Fällen

 

 

Sonstige Fälle

Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

 

 

 

8.

Gültigkeit

 

 

Dieses Gebührenverzeichnis zur Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Pohlheim tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Abstimmungsergebnis:                                                               Einstimmig beschlossen