Nach eingehender Beratung schlägt Bürgermeister Schöffmann folgende Änderung vor:

 

Neu

§ 8 Ausnahmen

 

„Ausnahmen müssen begründet beim Magistrat der Stadt Pohlheim beantragt werden.“(Formulierung von § 2 Abs. 4)

Ausnahmeregelungen sind aus restlichen Paragrafen zu entfernen, wie zum Beispiel aus § 2 Abs. 4.

 

Im Übrigen wird zusätzlich über die Änderungsvorschläge der Verwaltung (siehe Anlage 4 zu STV-272/2016-2021) abgestimmt.

 

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, die mit der Vorlage STV-272/2016-2021 vorgelegte Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Pohlheim wie folgt zu ändern:

 

  1. Neu: § 8 Ausnahmen

„Ausnahmen müssen begründet beim Magistrat der Stadt Pohlheim beantragt werden.“

 

Ausnahmeregelung ist aus folgenden Paragrafen zu entfernen:

  1. § 2 Abs. 4:

„Ausnahmen müssen begründet beim Magistrat der Stadt Pohlheim beantragt werden.“ wird gestrichen

 

  1. § 4 Abs. 3 Satz 3

„Ausnahmen müssen begründet und beim Magistrat der Stadt Pohlheim beantragt werden.“ wird gestrichen

 

4.      Aus § 8 Ordnungswidrigkeiten wird § 9.

 

5.      Aus § 9 Inkrafttreten wird § 10.

 

  1. Anlage 1 Nr. 4

Versammlungsstätten (außer Sportstätten)

Kirchen:

6.1    

4.2 erhält folgende Fassung:

„Gemeindekirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke mit

überwiegend stadtteilbezogener Bedeutung                             1 Stellplatz je 15 Sitzplätze“

6.2

4.3 erhält folgende Fassung:

„Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke von

überörtlicher oder stadteilübergreifender Bedeutung           1 Stellplatz je 5 Sitzplätze“

 

  1. Anwendungsbestimmungen Ziffer 8 erhält folgende Fassung:

„Bei Wohngebäuden, für die nach dieser Satzung vier oder mehr Stellplätze

nachgewiesen werden müssen, ist jeder vierte Stellplatz mit Lehrrohren und/oder

Elektroleitungen vom Parkplatz bis zur Stromzählerverteilung vorzurüsten um eine

einfache Installation von Lademöglichkeiten für E-Autos zu gewährleisten. Ab 20

Stellplätzen ist bei Gebäuden gemäß Punkt 2 (Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-,

und Praxisräumen) und Punkt 3 (Verkaufsstätten) eine freizugängliche

Lademöglichkeit für mind. zwei E-Autos zu gewähren.“

 

Abstimmungsergebnis:                               Mit Stimmenmehrheit beschlossen

4 Ja-Stimmen

                                                                                              1 Nein-Stimme

                                                                                              2 Enthaltungen