Sitzung: 01.11.2018 Stadtverordnetenversammlung
Vorlage: STV-274/2016-2021
StV Reinhard Peter berichtet aus der Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses.
StV Peter Alexander stellt für die SPD-Fraktion folgenden
Änderungsantrag:
„Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die zweijährige Gebührenkalkulation für die Jahre 2019/2020 ist zu
überarbeiten. Die geänderte Gebührenkalkulation ist auf Grundlage eines
Wirtschaftsplanes 2019 durchzuführen, der keinen oder zumindest einen nur
marginalen Gewinn als Ergebnis ausweist.
Die Beschlussvorlage über die hieraus folgende Vermeidung oder zumindest
Minderung der vorgesehenen Gebührenerhöhungen für den Bereich der
Abwasserbeseitigung ist dem HFA und der Stadtverordnetenversammlung zur
weiteren Beratung und Abstimmung vorzulegen.“
StV Peter Alexander begründet den Antrag.
Nach ausführlicher Diskussion lässt stellvertretender
Stadtverordnetenvorsteher Ulrich Sann über den Änderungsantrag wie folgt
abstimmen:
Abstimmungsergebnis: Mit
Stimmenmehrheit abgelehnt
17
Ja-Stimmen (12 SPD, 3 Grüne, 2 FDP)
18
Nein-Stimmen (13 CDU, 5 FW)
Die Stadtverordnetenversammlung fasst sodann folgenden Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt der nachfolgenden 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung des Eigenbetriebes Wasserwerke Pohlheim zuzustimmen. Die 1. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
1. Änderungssatzung zur
Entwässerungssatzung des Eigenbetriebes Wasserwerke Pohlheim
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I
S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S.
291), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom
14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22.08.2018 (GVBl. S. 366), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S.
134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S
247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser
in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70) hat die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Pohlheim am 1. November 2018
folgende 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) beschlossen.
I.
§ 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 24
Gebührenmaßstäbe und -sätze für
Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro m² wird eine Gebühr von 0,48 € jährlich erhoben.
II.
§ 26 Abs. 1 und 3 erhält folgende Fassung:
§ 26
Gebührenmaßstäbe und -sätze für
Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 1,93 €
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung die in § 26 (1) a festgesetzten Gebühren gemindert um 10 vom hundert
(3) Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage dar. Sie wird für jedes Grundstück erhoben und beträgt je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler
Q
3 4 5,00 €/Monat
Q 3 10 6,16 €/Monat
ab Q 3 16 9,94 €/Monat.
III.
Die 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung tritt am 1. Januar
2019 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit beschlossen
18 Ja-Stimmen (13 CDU, 5 FW)
17 Nein-Stimmen (12 SPD, 3 Grüne, 2 FDP)