StV Lorenz Diehl und StV Reinhard Peter berichten aus dem Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport sowie dem Haupt- und Finanzausschuss:

Von der SPD-Fraktion werden folgende Änderungsanträge zu diesem Tagesordnungspunkt vorgelegt:

-       § 5 Pkt. 3 Satz 1 der Satzungsvorlage „kann“ durch „soll“ ersetzen.

§ 5 Abs. 3             Geschwister von Kindern, die bereits in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wurden, sollen bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn ….das Wort „kann“ ersetzen durch „soll“

-       § 6 Pkt. 7             Ziff. 1 wie in der Vorlage

Als Ziff. 2 einfügen:

Die Anzahl der Schließungstage nach Pkt. 6.3 wird auf 30 Tage pro Jahr begrenzt. Für den Fall, dass die Schließung 30 Tage überschreitet, sind die Kostenbeiträge anteilig zurückzuzahlen.

Die Stadtverordnetenversammlung kann jederzeit Regelungen zur Kostenerstattung für die ersten 30 Schließungstage beschließen.

-                               § 9 Pkt. 1            Satz 1 bleibt.

Danach wird angefügt: „Die Sprechstunden der Leitung werden durch Aushang den Eltern mitgeteilt.“

 

Nach Begründung wird über die Anträge wie folgt abgestimmt:

 

-       § 5 Pkt. 3 Satz 1 der Satzungsvorlage „kann“ durch „soll“ ersetzen.

§ 5 Abs. 3             Geschwister von Kindern, die bereits in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wurden, sollen bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn ….das Wort „kann“ ersetzen durch „soll“

Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit abgelehnt

14 Ja-Stimmen (10 SPD, 3 Grüne, 1 FDP)

                                                               19 Nein-Stimmen (13 CDU, 5 FW, 1 Grüne)

-       § 6 Pkt. 7             Ziff. 1 wie in der Vorlage

Als Ziff. 2 einfügen:

Die Anzahl der Schließungstage nach Pkt. 6.3 wird auf 30 Tage pro Jahr begrenzt. Für den Fall, dass die Schließung 30 Tage überschreitet, sind die Kostenbeiträge anteilig zurückzuzahlen.

Die Stadtverordnetenversammlung kann jederzeit Regelungen zur Kostenerstattung für die ersten 30 Schließungstage beschließen.

Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit abgelehnt

15 Ja-Stimmen (10 SPD, 4 Grüne, 1 FDP)

18     Nein-Stimmen (13 CDU, 5 FW)

-        § 9 Pkt. 1            Satz 1 bleibt.

Danach wird angefügt: „Die Sprechstunden der Leitung werden durch Aushang den Eltern mitgeteilt.“

Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit abgelehnt

15 Ja-Stimmen (10 SPD, 4 Grüne, 1 FDP)

                                                               18 Nein-Stimmen (13 CDU, 5 FW)

 

Anschließend fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende „Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung)“:

„Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung)

Auf Grund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. l S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie der §§ 22, 22a und 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 G vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 29.06.2017  nachstehende Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung) beschlossen:

§ 1 - Träger und Rechtsform

1.   Die Stadt Pohlheim unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen.

2.   Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2 - Aufgaben

1.   Die Tageseinrichtungen für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

2.   Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

§ 3 - Kreis der Berechtigten

1.   Die Tageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Pohlheim ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts haben,

1.1   vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

und

1.2   vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung

       offen.

2.   Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Pohlheim auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung, besteht nicht.

§ 4 - Aufnahmeantrag

1.   Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Stadtverwaltung und einem anschließend stattfindenden persönlichen Gespräch mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid, in dem auch die Festsetzung der Kostenbeiträge erfolgt, entschieden; sie erfolgt grundsätzlich zum Monatsersten.

2.   Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben; § 8 bleibt unberührt.

§ 5 - Aufnahmekriterien

1.   Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach § 4 Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt.

2.   Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und das Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder der Hochschule nachgewiesen wird.

3.   Geschwister von Kindern, die bereits in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.

4.   Die Ganztagsplätze und die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

5.   Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

6.   Ortsfremde Kinder können grds. nur in die Tageseinrichtungen aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.

7.   Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 6 - Betreuungszeiten

1.   Die Tageseinrichtungen sind grundsätzlich an Werktagen montags bis freitags in der Zeit zwischen 7:15 Uhr und 13:00 Uhr geöffnet. Der Magistrat wird ermächtigt, erweiterte Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen.

2.   Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

3.   Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen.

4.   In den Kindertageseinrichtungen mit einer erweiterten Öffnungszeit können bei freier Platzkapazität je nach Bedarf zusätzliche Betreuungsstunden sowie Mittagsversorgung zugekauft werden. Die Zukaufmöglichkeit besteht nur für volle Stunden im Rahmen der jeweils in der Einrichtung zur Verfügung stehenden längst möglichen Öffnungszeit.

5.   Der Zukauf von Betreuungsstunden erfolgt über eine Familienzeitkarte. Die Familienzeitkarte ist bei der Stadtverwaltung erhältlich. Die Nutzung der Familienzeitkarte beschränkt sich nur auf Einzelfälle und ist von der täglich vorhandenen Platzkapazität abhängig. Die Inanspruchnahme wird über die Leitung der entsprechenden Kindertageseinrichtung abgewickelt und ist frühzeitig, in der Regel spätestens am Vortag bis 12:00 Uhr, abzusprechen. Ein Rechtsanspruch auf Einlösung besteht nicht. (Näheres regelt die Kostenbeitragssatzung).

6.   Die Tageseinrichtungen können aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

6.1   Während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen bis zu drei Wochen.

6.2   In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, wobei der Magistrat ermächtigt wird, je nach Lage der Feiertage die Schließungszeit zu verlängern.

6.3   Wegen Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt, Streiks und vergleichbaren Gründen.

7.   Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen.

8.   Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch schriftliche Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten und/oder durch Aushang in den Tageseinrichtungen und/oder durch Veröffentlichung in den Pohlheimer Nachrichten, Wochenzeitung für die Stadt Pohlheim.

§ 7 - Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

1.   Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

2.   Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

3.   Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass sie über die empfohlenen Schutzimpfungen umfassend informiert worden sind und das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. Die Eltern werden bei Aufnahme des Kindes seitens der Stadt in geeigneter Weise darüber informiert, dass in den Kindertageseinrichtungen auch nicht geimpfte Kinder aufgenommen werden.

4.   Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 8 - Pflichten der Erziehungsberechtigten

1.   Die Kinder sollen die Tageseinrichtung regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen. Sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr bzw. bei Nachmittagsbetreuung bis spätestens 14:00 Uhr eintreffen. Die Kinder müssen bis spätestens zum Ende der Betreuungszeit abgeholt sein; im Falle des wiederholten Verstoßes gegen diese Bestimmung ist die Stadt berechtigt, die diesbezüglich entstandenen Kosten auf Basis der Kostenbeiträge für Zukaufstunden zu erheben.

2.   Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal der Tageseinrichtung und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal in der Tageseinrichtung pünktlich wieder ab.

3.   Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.

4.   Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das pädagogische Personal nach Hause zu bringen.

5.   Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 2. Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Wiederaufnahme nach den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten.

6.   Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtung nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 8:00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

7.   Wird von dem pädagogischen Personal der Tageseinrichtung eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

§ 9 - Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

1.   Die Leitung der Tageseinrichtung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder wöchentlich einmal in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.

2.   Die Leitung der Tageseinrichtung erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 10 - Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wird Näheres durch die Satzung über Mitbestimmung der Eltern bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Pohlheim bestimmt.

§ 11 - Versicherung

1.   Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.

2.   Gegen Unfälle in den Kindertageseinrichtungen sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.

§ 12 - Kostenbeiträge

Für die Betreuung in den Tageseinrichtungen wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 13 - Abmeldung

1.   Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Stadtverwaltung Pohlheim vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

2.   Ummeldungen (Änderungen der Betreuungszeit oder Änderung der Einrichtung) innerhalb der Stadt Pohlheim sind, sofern der gewünschte Platz zur Verfügung steht, grundsätzlich jeweils zum nächsten Monatsersten möglich.

3.   Innerhalb der letzten 2 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden Gründen (z. B. Wegzug aus der Stadt) erfolgen.

4.   Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

5.   Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Tageseinrichtung fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

6.   Werden die Kostenbeiträge zweimal in Folge oder zweimal innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.

§ 14 - Gespeicherte Daten

1.   Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

1.1   Allgemeine Daten:

         Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,

1.2   Kostenbeitrag:

         Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

1.3.  Rechtsgrundlage für die Speicherung: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.

2.   Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung durch das Kind.

3.   Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 15 - Inkrafttreten

Diese Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung) tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Pohlheim in der am 25. April 2008 geltenden Fassung außer Kraft.“

Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit beschlossen

                                                               18 Ja-Stimmen (13 CDU. 5 FW)

                                                               13 Nein-Stimmen (10 SPD, 2 Grüne, 1 FDP)

                                                               2 Enthaltungen (2 Grüne)