Sitzung: 29.06.2017 Stadtverordnetenversammlung
StV Lorenz Diehl und StV Reinhard Peter berichten aus dem Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport sowie dem Haupt- und Finanzausschuss:
Von der SPD-Fraktion werden folgende Änderungsanträge zu diesem Tagesordnungspunkt vorgelegt:
-
§ 5 Pkt. 3
Satz 1 der Satzungsvorlage „kann“ durch „soll“ ersetzen.
§ 5 Abs. 3 Geschwister
von Kindern, die bereits in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wurden, sollen
bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn ….das Wort
„kann“ ersetzen durch „soll“
-
§ 6 Pkt. 7 Ziff. 1 wie in der Vorlage
Als Ziff. 2 einfügen:
Die Anzahl der Schließungstage nach Pkt. 6.3
wird auf 30 Tage pro Jahr begrenzt. Für den Fall, dass die Schließung 30 Tage
überschreitet, sind die Kostenbeiträge anteilig zurückzuzahlen.
Die Stadtverordnetenversammlung kann jederzeit
Regelungen zur Kostenerstattung für die ersten 30 Schließungstage beschließen.
-
§ 9 Pkt. 1 Satz
1 bleibt.
Danach wird angefügt: „Die Sprechstunden der
Leitung werden durch Aushang den Eltern mitgeteilt.“
Nach Begründung wird über die Anträge wie folgt abgestimmt:
-
§ 5 Pkt. 3
Satz 1 der Satzungsvorlage „kann“ durch „soll“ ersetzen.
§ 5 Abs. 3 Geschwister
von Kindern, die bereits in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wurden, sollen
bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn ….das Wort
„kann“ ersetzen durch „soll“
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit abgelehnt
14 Ja-Stimmen (10 SPD, 3 Grüne, 1 FDP)
19
Nein-Stimmen (13 CDU, 5 FW, 1 Grüne)
-
§ 6 Pkt. 7 Ziff. 1 wie in der Vorlage
Als Ziff. 2 einfügen:
Die Anzahl der Schließungstage nach Pkt. 6.3
wird auf 30 Tage pro Jahr begrenzt. Für den Fall, dass die Schließung 30 Tage
überschreitet, sind die Kostenbeiträge anteilig zurückzuzahlen.
Die Stadtverordnetenversammlung kann jederzeit
Regelungen zur Kostenerstattung für die ersten 30 Schließungstage beschließen.
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit abgelehnt
15 Ja-Stimmen (10 SPD, 4 Grüne, 1 FDP)
18
Nein-Stimmen
(13 CDU, 5 FW)
-
§ 9 Pkt. 1 Satz
1 bleibt.
Danach wird angefügt: „Die Sprechstunden der
Leitung werden durch Aushang den Eltern mitgeteilt.“
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit abgelehnt
15 Ja-Stimmen (10 SPD, 4 Grüne, 1 FDP)
18
Nein-Stimmen (13 CDU, 5 FW)
Anschließend fasst die Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die nachfolgende „Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung)“:
„Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für
Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung)
Auf Grund der
§§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
(HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. l S. 698), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und
der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016
(GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S 134), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl.
S. 618) sowie der §§ 22, 22a und 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes
Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 G
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 29.06.2017 nachstehende Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für
Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung) beschlossen:
§ 1 - Träger und Rechtsform
1. Die Stadt Pohlheim unterhält die
Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen.
2. Durch ihre Inanspruchnahme nach
Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches
Benutzungsverhältnis.
§ 2 - Aufgaben
1. Die Tageseinrichtungen für Kinder
haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu
erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt
und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs-
und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist
insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und
körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu
fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
2. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB
sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den
anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und
Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.
§ 3 - Kreis der Berechtigten
1. Die Tageseinrichtungen stehen grundsätzlich
allen Kindern, die in der Stadt Pohlheim ihre Hauptwohnung i. S. des
Melderechts haben,
1.1 vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum
vollendeten 3. Lebensjahr
und
1.2 vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur
Einschulung
offen.
2. Ein Rechtsanspruch gegen die
Stadt Pohlheim auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in einer
bestimmten Kindertageseinrichtung, besteht nicht.
§ 4 - Aufnahmeantrag
1. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt
auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher
Anmeldung bei der Stadtverwaltung und einem anschließend stattfindenden
persönlichen Gespräch mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Über die Aufnahme
wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid, in dem auch die
Festsetzung der Kostenbeiträge erfolgt, entschieden; sie erfolgt grundsätzlich
zum Monatsersten.
2. Eine Aufnahme kann nur erfolgen,
wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung
des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
zur Kenntnis genommen haben; § 8 bleibt unberührt.
§ 5 - Aufnahmekriterien
1. Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der
schriftlichen Anträge nach § 4 Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der
jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem
jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den
nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt.
2. Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder,
die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und
Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt
die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung
befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung,
Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz
angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und das Studium
durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers,
Ausbildungsträgers oder der Hochschule nachgewiesen wird.
3. Geschwister von Kindern, die bereits in der
Kindertageseinrichtung aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung
aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt
aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.
4. Die Ganztagsplätze und die Plätze mit
Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren
Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs.
2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die
regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf
Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
5. Kinder, die an ansteckenden Krankheiten
leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder
geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen
werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann
und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür
vorliegen.
6. Ortsfremde Kinder können grds. nur in die
Tageseinrichtungen aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten
vorhanden sind.
7. Wenn die amtlich festgelegte
Höchstbelegung der Tageseinrichtungen erreicht ist, können weitere Aufnahmen
erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
§ 6 - Betreuungszeiten
1. Die Tageseinrichtungen sind
grundsätzlich an Werktagen montags bis freitags in der Zeit zwischen 7:15 Uhr
und 13:00 Uhr geöffnet. Der Magistrat wird ermächtigt, erweiterte
Öffnungszeiten festzusetzen und diese öffentlich bekannt zu machen.
2. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte
Betreuungszeit besteht nicht.
3. Ganztagsplätze und eine
Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen
Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann
eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen.
4. In den Kindertageseinrichtungen
mit einer erweiterten Öffnungszeit können bei freier Platzkapazität je nach
Bedarf zusätzliche Betreuungsstunden sowie Mittagsversorgung zugekauft werden.
Die Zukaufmöglichkeit besteht nur für volle Stunden im Rahmen der jeweils in
der Einrichtung zur Verfügung stehenden längst möglichen Öffnungszeit.
5. Der Zukauf von Betreuungsstunden
erfolgt über eine Familienzeitkarte. Die Familienzeitkarte ist bei der
Stadtverwaltung erhältlich. Die Nutzung der Familienzeitkarte beschränkt sich
nur auf Einzelfälle und ist von der täglich vorhandenen Platzkapazität
abhängig. Die Inanspruchnahme wird über die Leitung der entsprechenden
Kindertageseinrichtung abgewickelt und ist frühzeitig, in der Regel spätestens
am Vortag bis 12:00 Uhr, abzusprechen. Ein Rechtsanspruch auf Einlösung besteht
nicht. (Näheres regelt die Kostenbeitragssatzung).
6. Die Tageseinrichtungen können aus folgenden
Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:
6.1 Während der gesetzlich festgesetzten
Sommerferien in Hessen bis zu drei Wochen.
6.2 In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,
wobei der Magistrat ermächtigt wird, je nach Lage der Feiertage die Schließungszeit
zu verlängern.
6.3 Wegen Fortbildungsmaßnahmen des Personals,
Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden
Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt, Streiks und vergleichbaren Gründen.
7. Die Kostenbeiträge sind während der
Schließungszeiten weiter zu zahlen.
8. Bekanntgaben bezüglich der
jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch schriftliche Mitteilungen
an die Erziehungsberechtigten und/oder durch Aushang in den Tageseinrichtungen
und/oder durch Veröffentlichung in den Pohlheimer Nachrichten, Wochenzeitung
für die Stadt Pohlheim.
§ 7 - Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme
1. Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu
belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen
Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und
des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die
Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines
ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen
haben.
2. Die Impfbescheinigung (§ 2 des
Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung
für Kinder vorzulegen.
3. Die Erziehungsberechtigten haben
vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung durch Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung nachzuweisen, dass sie über die empfohlenen Schutzimpfungen
umfassend informiert worden sind und das Kind frei von ansteckenden Krankheiten
ist. Die Eltern werden bei Aufnahme des Kindes seitens der Stadt in geeigneter
Weise darüber informiert, dass in den Kindertageseinrichtungen auch nicht
geimpfte Kinder aufgenommen werden.
4. Kinder aus Familien, in denen
ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen nur besuchen,
wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.
§ 8 - Pflichten der Erziehungsberechtigten
1. Die Kinder sollen die Tageseinrichtung
regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen. Sie
sollen spätestens bis 9.00 Uhr bzw. bei Nachmittagsbetreuung bis spätestens
14:00 Uhr eintreffen. Die Kinder müssen bis spätestens zum Ende der
Betreuungszeit abgeholt sein; im Falle des wiederholten Verstoßes gegen diese
Bestimmung ist die Stadt berechtigt, die diesbezüglich entstandenen Kosten auf
Basis der Kostenbeiträge für Zukaufstunden zu erheben.
2. Die Erziehungsberechtigten übergeben die
Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal der
Tageseinrichtung und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim
pädagogischen Personal in der Tageseinrichtung pünktlich wieder ab.
3. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen
Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung
und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder
abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für
Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen
dürfen.
4. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der
Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur
Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es
besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das pädagogische Personal nach
Hause zu bringen.
5. Bei Verdacht oder Auftreten
bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des
Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu
unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung verpflichtet. Die
entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich
aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 2. Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten
leiden, richtet sich die Wiederaufnahme nach den Empfehlungen für die
Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des
Bundesinstitutes für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten.
6. Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder
sonstigen Gründen die Tageseinrichtung nicht besuchen können, sind sie von den
Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 8:00 Uhr, am gleichen
Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu
melden.
7. Wird von dem pädagogischen
Personal der Tageseinrichtung eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes
festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender
Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
§ 9 - Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung
1. Die Leitung der Tageseinrichtung gibt den
Erziehungsberechtigten der Kinder wöchentlich einmal in einer Sprechstunde
Gelegenheit zu einer Aussprache.
2. Die Leitung der Tageseinrichtung
erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
§ 10 - Elternversammlung und Elternbeirat
Für
Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 des Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wird Näheres durch die Satzung über Mitbestimmung der Eltern bei der
Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen auf dem
Gebiet der Stadt Pohlheim bestimmt.
§ 11 - Versicherung
1. Die
Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.
2. Gegen
Unfälle in den Kindertageseinrichtungen sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg
sind die Kinder gesetzlich versichert.
§ 12 - Kostenbeiträge
Für die Betreuung in
den Tageseinrichtungen wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den
gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach
Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.
§ 13 - Abmeldung
1. Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15.
eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Stadtverwaltung Pohlheim
vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf
des übernächsten Monats wirksam.
2. Ummeldungen
(Änderungen der Betreuungszeit oder Änderung der Einrichtung) innerhalb der
Stadt Pohlheim sind, sofern der gewünschte Platz zur Verfügung steht,
grundsätzlich jeweils zum nächsten Monatsersten möglich.
3. Innerhalb
der letzten 2 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes
kann eine Abmeldung nur aus zwingenden Gründen (z. B. Wegzug aus der Stadt)
erfolgen.
4. Wird die Satzung nicht eingehalten oder
entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der
Tageseinrichtung unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch
der Tageseinrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft
der Magistrat auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung und nachgewiesener
Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
5. Sofern Kinder mehrere Male oder
ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der
Tageseinrichtung fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch
Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch
ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
6. Werden die Kostenbeiträge zweimal
in Folge oder zweimal innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht
ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen
Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.
§ 14 - Gespeicherte Daten
1. Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme
in die Tageseinrichtung sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die
Inanspruchnahme der Tageseinrichtung werden folgende personenbezogene Daten in
automatisierten Dateien gespeichert:
1.1 Allgemeine Daten:
Name und Anschrift der
Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere
zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,
1.2 Kostenbeitrag:
Berechnungsgrundlagen, Daten
für Ermäßigungen
1.3. Rechtsgrundlage für die
Speicherung: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG),
Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches
Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.
2. Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre
nach dem Verlassen der Tageseinrichtung durch das Kind.
3. Durch die Bekanntmachung dieser
Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HDSG
über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien
unterrichtet.
§ 15 - Inkrafttreten
Diese Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
für Kinder in der Stadt Pohlheim (Benutzungssatzung) tritt am 1. August
2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Benutzung der Kindergärten der Stadt Pohlheim in der am 25. April 2008
geltenden Fassung außer Kraft.“
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit beschlossen
18
Ja-Stimmen (13 CDU. 5 FW)
13
Nein-Stimmen (10 SPD, 2 Grüne, 1 FDP)
2 Enthaltungen (2 Grüne)