Sitzung: 29.06.2017 Stadtverordnetenversammlung
StV Lorenz Diehl und StV Reinhard Peter berichten aus dem Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport sowie dem Haupt- und Finanzausschuss:
Von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und SPD werden Änderungsanträge zu
diesem Tagesordnungspunkt vorgelegt und begründet.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt folgende Änderung der
Kostenbeitragssatzung:
1.
§ 2a Ziff.
2. Absatz 2:
„Zum Einkommen zählen alle Einkünfte aller
Haushaltsangehörigen…“
Ergänzen durch: „Nicht Haushaltsangehörige im
Sinne dieser Satzung sind Geschwisterkinder des Kindes, soweit für diese § 2a
Ziff. 3 nicht in Anwendung gebracht wird. Nicht Haushaltsangehörige sind des
Weiteren Geschwister des oder der Erziehungsberechtigten, soweit diese im
Haushalt leben. Nicht Haushaltsangehörige sind drittens die Großeltern des
Kindes, soweit diese im Haushalt leben.“
2.
§ 2a Ziff.
6
Ändern: „Die Stadt Pohlheim behält sich vor,
eine Überprüfung der gemachten Angaben durchzuführen. Der …“
3.
§ 2a Neue
Ziffer 8 einfügen:
Der Bescheid über die Ermäßigung gilt 12 Monate
ab Antragsdatum. Reicht der Antragsteller keine Unterlagen ein, um erneut die
Ermäßigung zu erreichen, ändert sich der Kostenbeitrag automatisch auf den
vollen Kostenbeitrag nach § 2.“
Die SPD-Fraktion beantragt, sämtliche in § 2 der Satzungsvorlage
aufgeführten Kostenbeiträge derart neu zu fassen, dass die Höhe der
Kostenbeiträge auf den Stand Oktober 2016 zurückgesetzt werden. Kostenbeiträge
für Betreuungsangebote, die in der „Oktober-2016-Satzung“ noch nicht
ausgewiesen worden sind, sollen in adäquater Höhe zum Kostenniveau Oktober 2016
dargestellt werden.
Des Weiteren beantragt die SPD-Fraktion, von einer Neufassung abzusehen und
damit § 2 a der Satzung in der Fassung vom 18.11.2016 (Inkrafttreten
01.01.2017) bestehen zu lassen.
Nach eingehender Beratung lässt Stadtverordnetenvorsteherin Anja
Sames-Postel zunächst über folgende Anträge der SPD-Fraktion abstimmen:
Die SPD-Fraktion beantragt, sämtliche in § 2 der Satzungsvorlage
aufgeführten Kosten-beiträge derart neu zu fassen, dass die Höhe der
Kostenbeiträge auf den Stand Oktober 2016 zurückgesetzt werden. Kostenbeiträge
für Betreuungsangebote, die in der „Oktober-2016-Satzung“ noch nicht
ausgewiesen worden sind, sollen in adäquater Höhe zum Kosten-niveau Oktober
2016 dargestellt werden.
Abstimmungsergebnis: Mit
Stimmenmehrheit abgelehnt
10
Ja-Stimmen (10 SPD)
18
Nein-Stimmen (13 CDU, 5 FW)
5
Enthaltungen (4 Grüne, 1 FDP)
Antrag der SPD-Fraktion, von einer Neufassung abzusehen und damit § 2 a der
Satzung in der Fassung vom 18.11.2016 (Inkrafttreten 01.01.2017) bestehen zu
lassen.
Abstimmungsergebnis: Mit
Stimmenmehrheit abgelehnt
14
Ja-Stimmen (10 SPD, 4 Grüne)
18
Nein-Stimmen (13 CDU, 5 FW)
1
Enthaltung (1 FDP)
Anschließend lässt Stadtverordnetenvorsteherin Anja Sames-Postel über
folgende Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abstimmen:
1.
§ 2a Ziff.
2. Absatz 2:
„Zum Einkommen zählen alle Einkünfte aller
Haushaltsangehörigen…“
Ergänzen durch: „Nicht Haushaltsangerhörige im
Sinne dieser Satzung sind Geschwisterkinder des Kindes, soweit für diese § 2a
Ziff. 3 nicht in Anwendung gebracht wird. Nicht Haushaltsangehörige sind des
Weiteren Geschwister des oder der Erziehungsberechtigten, soweit diese im
Haushalt leben. Nicht Haushaltsangehörige sind drittens die Großeltern des
Kindes, soweit diese im Haushalt leben.“
Abstimmungsergebnis: Mit
Stimmenmehrheit abgelehnt
15
Ja-Stimmen (10 SPD, 4 Grüne, 1 FDP)
17
Nein-Stimmen (13 CDU, 4 FW)
1
Enthaltung (1 FW)
2.
§ 2a Ziff.
6
Ändern: „Die Stadt Pohlheim behält sich vor,
eine Überprüfung der gemachten Angaben durchzuführen. Der …“
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
beschlossen
3.
§ 2a Neue
Ziffer 8 einfügen:
Der Bescheid über die Ermäßigung gilt 12 Monate
ab Antragsdatum. Reicht der Antragsteller keine Unterlagen ein, um erneut die
Ermäßigung zu erreichen, ändert sich der Kostenbeitrag automatisch auf den
vollen Kostenbeitrag nach § 2.
Abstimmungsergebnis: Mit
Stimmenmehrheit beschlossen
20
Ja-Stimmen (10 SPD, 5 FW, 4 Grüne, 1 FDP)
13
Nein-Stimmen (13 CDU)
Abschließend wird über die Verwaltungsvorlage
unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen abgestimmt.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die
nachfolgende „Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern
in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim
(Kostenbeitragssatzung):
„Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den
Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim (Kostenbeitragssatzung)
Auf Grund von § 31 des Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. l S. 698),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015
(GVBl. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
(GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15. September 2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 des
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013
(GVBl. S 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie der §§ 22, 22a und 90 des
Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022),
zuletzt geändert durch Art. 9 G vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S.
3234) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim am 29.062017
nachstehende Kostenbeitragssatzung
zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder
in der Stadt Pohlheim (Kostenbeitragssatzung) beschlossen:
§ 1 - Kostenbeitragspflicht
1. Für die Betreuung von
nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt
Pohlheim haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu
entrichten.
2. Der Kostenbeitrag ist
jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.
3. Kostenbeitragspflichtig
sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten
zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung
gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
4. Mehrere
Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.
5. Die Beiträge gliedern sich
in
a) Kostenbeitrag
b) Verpflegungsentgelt
c) Kostenbeitrag für Zukaufstunden in den
Kindertageseinrichtungen
6. Das
Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen nach den
tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten in der Kindertageseinrichtung erhoben. Bei
einer Betreuungszeit von mehr als sechs Stunden ist die Teilnahme an der
Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt zu zahlen.
7. Der
Kostenbeitrag für die Zukaufstunden in den Kindertageseinrichtungen mit
erweiterter Öffnungszeit wird für die Betreuungsstunden erhoben, die über die
angemeldete Betreuung hinaus zusätzlich in Anspruch genommen werden.
§ 2 - Kostenbeiträge
1. Der
Kostenbeitrag für Kinder ab drei Jahren beträgt
1.1 Ab
1. Januar 2017
1.1.1 für
die Benutzung vormittags von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr 132,00 €/Monat
1.1.2 für
die Benutzung nachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 92,00 €/Monat
1.1.3 für
die Benutzung von 7:15 Uhr bis 14:00 Uhr 157,00
€/Monat
1.1.4 für
die Benutzung vor- und nachmittags 198,00
€/Monat
1.1.5 für
die Benutzung ganztags 229,00
€/Monat
1.1.6 für
die zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr 49,00 €/Monat
1.1.7 für
die zusätzliche Betreuung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr 39,00 €/Monat
1.2 Ab
1. Januar 2018
1.2.1 für
die Benutzung vormittags von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr 139,00 €/Monat
1.2.2 für
die Benutzung nachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 97,00 €/Monat
1.2.3 für
die Benutzung von 7:15 Uhr bis 14:00 Uhr 165,00
€/Monat
1.2.4 für
die Benutzung vor- und nachmittags 208,00
€/Monat
1.2.5 für
die Benutzung ganztags 241,00
€/Monat
1.2.6 für
die zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr 52,00 €/Monat
1.2.7 für
die zusätzliche Betreuung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr 41,00 €/Monat
1.3 Ab
1. Januar 2019
1.3.1 für
die Benutzung vormittags von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr 146,00 €/Monat
1.3.2 für
die Benutzung nachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 102,00 €/Monat
1.3.3 für
die Benutzung von 7:15 Uhr bis 14:00 Uhr 174,00
€/Monat
1.3.4 für
die Benutzung vor- und nachmittags 219,00
€/Monat
1.3.5 für
die Benutzung ganztags 254,00
€/Monat
1.3.6 für
die zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr 55,00 €/Monat
1.3.7 für
die zusätzliche Betreuung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr 44,00 €/Monat
1.4 Ab
1. Januar 2020
1.4.1 für
die Benutzung vormittags von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr 154,00 €/Monat
1.4.2 für
die Benutzung nachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 107,00 €/Monat
1.4.3 für
die Benutzung von 7:15 Uhr bis 14:00 Uhr 183,00
€/Monat
1.4.4 für
die Benutzung vor- und nachmittags 230,00
€/Monat
1.4.5 für
die Benutzung ganztags 267,00
€/Monat
1.4.6 für
die zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr 58,00 €/Monat
1.4.7 für
die zusätzliche Betreuung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr 47,00 €/Monat
1.5 Ab
1. Januar 2021
1.5.1 für
die Benutzung vormittags von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr 162,00 €/Monat
1.5.2 für
die Benutzung nachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 113,00 €/Monat
1.5.3 für
die Benutzung von 7:15 Uhr bis 14:00 Uhr 193,00
€/Monat
1.5.4 für
die Benutzung vor- und nachmittags 242,00
€/Monat
1.5.5 für
die Benutzung ganztags 281,00
€/Monat
1.5.6 für
die zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr 61,00 €/Monat
1.5.7 für
die zusätzliche Betreuung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr 50,00 €/Monat
2. Der
Kostenbeitrag für Kinder unter drei Jahren
beträgt
2.1 Ab
1. Januar 2017
2.1.1 für
die Benutzung vormittags von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr 158,00 €/Monat
2.1.2 für
die Benutzung nachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 110,00 €/Monat
2.1.3 für
die Benutzung von 7:15 Uhr bis 14:00 Uhr 188,00
€/Monat
2.1.4 für
die Benutzung vor- und nachmittags 238,00
€/Monat
2.1.5 für
die Benutzung ganztags 275,00
€/Monat
2.1.6 für
die zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr 59,00 €/Monat
2.1.7 für
die zusätzliche Betreuung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr 47,00 €/Monat
2.2 Ab
1. Januar 2018
2.2.1 für
die Benutzung vormittags von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr 167,00 €/Monat
2.2.2 für
die Benutzung nachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 116,00 €/Monat
2.2.3 für
die Benutzung von 7:15 Uhr bis 14:00 Uhr 198,00
€/Monat
2.2.4 für
die Benutzung vor- und nachmittags 250,00
€/Monat
2.2.5 für
die Benutzung ganztags 290,00
€/Monat
2.2.6 für
die zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr 63,00 €/Monat
2.2.7 für
die zusätzliche Betreuung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr 50,00 €/Monat
2.3 Ab
1. Januar 2019
2.3.1 für
die Benutzung vormittags von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr 176,00 €/Monat
2.3.2 für
die Benutzung nachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 122,00 €/Monat
2.3.3 für
die Benutzung von 7:15 Uhr bis 14:00 Uhr 209,00
€/Monat
2.3.4 für
die Benutzung vor- und nachmittags 263,00
€/Monat
2.3.5 für
die Benutzung ganztags 305,00
€/Monat
2.3.6 für
die zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr 66,00 €/Monat
2.3.7 für
die zusätzliche Betreuung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr 53,00 €/Monat
2.4 Ab
1. Januar 2020
2.4.1 für
die Benutzung vormittags von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr 185,00 €/Monat
2.4.2 für
die Benutzung nachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 129,00 €/Monat
2.4.3 für
die Benutzung von 7:15 Uhr bis 14:00 Uhr 220,00
€/Monat
2.4.4 für
die Benutzung vor- und nachmittags 276,00
€/Monat
2.4.5 für
die Benutzung ganztags 321,00
€/Monat
2.4.6 für
die zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr 70,00 €/Monat
2.4.7 für
die zusätzliche Betreuung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr 57,00 €/Monat
2.5 Ab
1. Januar 2021
2.5.1 für
die Benutzung vormittags von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr 195,00 €/Monat
2.5.2 für
die Benutzung nachmittags von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 136,00 €/Monat
2.5.3 für
die Benutzung von 7:15 Uhr bis 14:00 Uhr 232,00
€/Monat
2.5.4 für
die Benutzung vor- und nachmittags 291,00
€/Monat
2.5.5 für
die Benutzung ganztags 338,00
€/Monat
2.5.6 für
die zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr 74,00 €/Monat
2.5.7 für
die zusätzliche Betreuung von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr 60,00 €/Monat
3. Das
Verpflegungsentgelt wird kostendeckend erhoben.
4. Der
Kostenbeitrag für eine zugekaufte Betreuungsstunde
(Zukaufstunde § 6 Abs. 4. u. 5. der
Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pohlheim) beträgt für
4.1 Kinder
ab drei Jahren
4.1.1 Ab
1. Januar 2017 6,00 €
4.1.2 Ab 1.
Januar 2018 7,00 €
4.1.3 Ab
1. Januar 2019 8,00
€
4.1.4 Ab
1. Januar 2020 9,00 €
4.1.5 Ab 1.
Januar 2021 10,00 €
4.2 Kinder
unter drei Jahren
4.2.1 Ab
1. Januar 2017 7,00 €
4.2.2 Ab 1.
Januar 2018 9,00 €
4.2.3 Ab
1. Januar 2019 10,00
€
4.2.4 Ab
1. Januar 2020 11,00 €
4.2.5 Ab 1. Januar
2021 12,00 €
§ 2a - Ermäßigung der Kostenbeiträge
1. Eltern zahlen bei
entsprechendem Einkommen auf Antrag einen ermäßigten Kostenbeitrag wie folgt:
1.1 Für Kinder ab drei Jahren
1.1.1 Ab 1. Januar 2017
Bei einem Ziffer 1a Ziffer 1b Ziffer
1c Ziffer 1d Ziffer 1e
maßgeblichen nur vor- nur nach- 7:15 Uhr bis vor- und ganztags
Jahreseinkommen mittags mittags 14:00 Uhr nachmittags
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 123,00 86,00 148,00 183,00 211,00
50.000,00 € 117,00 81,00 140,00 174,00 201,00
40.000,00 € 111,00 77,00 133,00 167,00 191,00
30.000,00 € 107,00 74,00 127,00 159,00 182,00
20.000,00 € 103,00 72,00 122,00 153,00 175,00
Bei einem Ziffer 1f Ziffer 1g
maßgeblichen 6:00 Uhr 17:00 Uhr
Jahreseinkommen bis 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 47,00 37,00
50.000,00 € 44,00 34,00
40.000,00 € 41,00 31,00
30.000,00 € 39,00 29,00
20.000,00 € 37,00 27,00
1.1.2 Ab 1. Januar 2018
Bei einem Ziffer 1a Ziffer 1b Ziffer
1c Ziffer 1d Ziffer 1e
maßgeblichen nur vor- nur nach- 7:15 Uhr bis vor- und ganztags
Jahreseinkommen mittags mittags 14:00 Uhr nachmittags
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 130,00 90,00 156,00 193,00 222,00
50.000,00 € 123,00 86,00 147,00 183,00 212,00
40.000,00 € 117,00 81,00 140,00 176,00 201,00
30.000,00 € 113,00 79,00 134,00 167,00 192,00
20.000,00 € 109,00 76,00 129,00 161,00 184,00
Bei einem Ziffer 1f Ziffer 1g
maßgeblichen 6:00 Uhr 17:00 Uhr
Jahreseinkommen bis 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 50,00 39,00
50.000,00 € 47,00 36,00
40.000,00 € 44,00 33,00
30.000,00 € 41,00 31,00
20.000,00 € 39,00 29,00
1.1.3 Ab 1. Januar 2019
Bei einem Ziffer 1a Ziffer 1b Ziffer
1c Ziffer 1d Ziffer 1e
maßgeblichen nur vor- nur nach- 7:15 Uhr bis vor- und ganztags
Jahreseinkommen mittags mittags 14:00 Uhr nachmittags
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 137,00 95,00 164,00 203,00 234,00
50.000,00 € 130,00 90,00 155,00 193,00 223,00
40.000,00 € 123,00 86,00 147,00 185,00 212,00
30.000,00 € 119,00 83,00 141,00 176,00 202,00
20.000,00 € 115,00 80,00 136,00 170,00 194,00
Bei einem Ziffer 1f Ziffer 1g
maßgeblichen 6:00 Uhr 17:00 Uhr
Jahreseinkommen bis 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 53,00 41,00
50.000,00 € 50,00 38,00
40.000,00 € 47,00 35,00
30.000,00 € 44,00 33,00
20.000,00 € 41,00 31,00
1.1.4 Ab 1. Januar 2020
Bei einem Ziffer 1a Ziffer 1b Ziffer
1c Ziffer 1d Ziffer 1e
maßgeblichen nur vor- nur nach- 7:15 Uhr bis vor- und ganztags
Jahreseinkommen mittags mittags 14:00 Uhr nachmittags
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 144,00 100,00 173,00 214,00 246,00
50.000,00 € 137,00 95,00 163,00 203,00 235,00
40.000,00 € 130,00 90,00 155,00 195,00 223,00
30.000,00 € 125,00 87,00 149,00 185,00 213,00
20.000,00 € 121,00 84,00 143,00 179,00 204,00
Bei einem Ziffer 1f Ziffer 1g
maßgeblichen 6:00 Uhr 17:00 Uhr
Jahreseinkommen bis 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 56,00 44,00
50.000,00 € 53,00 40,00
40.000,00 € 50,00 37,00
30.000,00 € 47,00 35,00
20.000,00 € 44,00 33,00
1.1.5 Ab 1. Januar 2021
Bei einem Ziffer 1a Ziffer 1b Ziffer
1c Ziffer 1d Ziffer 1e
maßgeblichen nur vor- nur nach- 7:15 Uhr bis vor- und ganztags
Jahreseinkommen mittags mittags 14:00 Uhr nachmittags
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 152,00 106,00 182,00 225,00 259,00
50.000,00 € 144,00 100,00 172,00 214,00 247,00
40.000,00 € 137,00 95,00 163,00 205,00 235,00
30.000,00 € 132,00 92,00 157,00 195,00 224,00
20.000,00 € 128,00 89,00 151,00 188,00 215,00
Bei einem Ziffer 1f Ziffer 1g
maßgeblichen 6:00 Uhr 17:00 Uhr
Jahreseinkommen bis 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 59,00 47,00
50.000,00 € 56,00 42,00
40.000,00 € 53,00 39,00
30.000,00 € 50,00 37,00
20.000,00 € 47,00 35,00
1.2 Für Kinder unter drei Jahren
1.2.1 Ab 1. Januar 2017
Bei einem Ziffer 1a Ziffer 1b Ziffer
1c Ziffer 1d Ziffer 1e
maßgeblichen nur vor- nur nach- 7:15 Uhr bis vor- und ganztags
Jahreseinkommen mittags mittags 14:00 Uhr nachmittags
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 148,00 103,00 173,00 220,00 253,00
50.000,00 € 140,00 97,00 168,00 209,00 241,00
40.000,00 € 133,00 93,00 160,00 200,00 229,00
30.000,00 € 128,00 89,00 152,00 191,00 218,00
20.000,00 € 124,00 86,00 146,00 184,00 210,00
Bei einem Ziffer 1f Ziffer 1g
maßgeblichen 6:00 Uhr 17:00 Uhr
Jahreseinkommen bis 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 56,00 44,00
50.000,00 € 53,00 41,00
40.000,00 € 49,00 37,00
30.000,00 € 47,00 35,00
20.000,00 € 44,00 32,00
1.2.2 Ab 1. Januar 2018
Bei einem Ziffer 1a Ziffer 1b Ziffer
1c Ziffer 1d Ziffer 1e
maßgeblichen nur vor- nur nach- 7:15 Uhr bis vor- und ganztags
Jahreseinkommen mittags mittags 14:00 Uhr nachmittags
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 156,00 109,00 188,00 232,00 267,00
50.000,00 € 148,00 103,00 177,00 220,00 255,00
40.000,00 € 141,00 98,00 168,00 212,00 242,00
30.000,00 € 136,00 95,00 161,00 201,00 231,00
20.000,00 € 131,00 91,00 155,00 194,00 221,00
Bei einem Ziffer 1f Ziffer 1g
maßgeblichen 6:00 Uhr 17:00 Uhr
Jahreseinkommen bis 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 60,00 47,00
50.000,00 € 57,00 44,00
40.000,00 € 53,00 40,00
30.000,00 € 50,00 38,00
20.000,00 € 47,00 35,00
1.2.3 Ab 1. Januar 2019
Bei einem Ziffer 1a Ziffer 1b Ziffer
1c Ziffer 1d Ziffer 1e
maßgeblichen nur vor- nur nach- 7:15 Uhr bis vor- und ganztags
Jahreseinkommen mittags mittags 14:00 Uhr nachmittags
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 165,00 115,00 197,00 244,00 281,00
50.000,00 € 156,00 109,00 186,00 232,00 268,00
40.000,00 € 148,00 103,00 177,00 222,00 255,00
30.000,00 € 143,00 99,00 170,00 212,00 243,00
20.000,00 € 138,00 96,00 164,00 204,00 233,00
Bei einem Ziffer 1f Ziffer 1g
maßgeblichen 6:00 Uhr 17:00 Uhr
Jahreseinkommen bis 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 64,00 50,00
50.000,00 € 60,00 46,00
40.000,00 € 57,00 42,00
30.000,00 € 53,00 40,00
20.000,00 € 50,00 38,00
1.2.4 Ab 1. Januar 2020
Bei einem Ziffer 1a Ziffer 1b Ziffer
1c Ziffer 1d Ziffer 1e
maßgeblichen nur vor- nur nach- 7:15 Uhr bis vor- und ganztags
Jahreseinkommen mittags mittags 14:00 Uhr nachmittags
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 173,00 120,00 208,00 257,00 296,00
50.000,00 € 165,00 115,00 196,00 244,00 282,00
40.000,00 € 156,00 109,00 186,00 234,00 268,00
30.000,00 € 150,00 104,00 179,00 222,00 256,00
20.000,00 € 146,00 102,00 172,00 215,00 245,00
Bei einem Ziffer 1f Ziffer 1g
maßgeblichen 6:00 Uhr 17:00 Uhr
Jahreseinkommen bis 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 68,00 53,00
50.000,00 € 64,00 48,00
40.000,00 € 60,00 45,00
30.000,00 € 57,00 42,00
20.000,00 € 53,00 40,00
1.2.5 Ab 1. Januar 2021
Bei einem Ziffer 1a Ziffer 1b Ziffer
1c Ziffer 1d Ziffer 1e
maßgeblichen nur vor- nur nach- 7:15 Uhr bis vor- und ganztags
Jahreseinkommen mittags mittags 14:00 Uhr nachmittags
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 183,00 127,00 219,00 270,00 311,00
50.000,00 € 173,00 120,00 207,00 257,00 297,00
40.000,00 € 165,00 115,00 196,00 246,00 282,00
30.000,00 € 159,00 111,00 189,00 234,00 269,00
20.000,00 € 154,00 107,00 182,00 226,00 258,00
Bei einem Ziffer 1f Ziffer 1g
maßgeblichen 6:00 Uhr 17:00 Uhr
Jahreseinkommen bis 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr
(Abs. 2) bis
60.000,00 € 71,00 57,00
50.000,00 € 68,00 51,00
40.000,00 € 64,00 47,00
30.000,00 € 60,00 45,00
20.000,00 € 57,00 42,00
2. Als nach Absatz 1 maßgebliches Jahreseinkommen gilt das
Bruttojahreseinkommen der/des Erziehungsberechtigten sowie des Kindes und aller
Familienangehörigen, die mit dem Kind in einer Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft leben. Ein Ausgleich mit Verlusten ist nicht zulässig. Familie
ist im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft zu verstehen, in der das oder die
Kind/er zusammen mit den Erziehungsberechtigten leben.
Zum Einkommen zählen alle
Einkünfte aller Haushaltsangehörigen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf
ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den
Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der
Steuerpflicht unterliegen, noch ob sie laufend, in regelmäßigen oder
unregelmäßigen Abständen wiederkehren oder einmalig gezahlt werden.
Für die Berechnung des zu berücksichtigenden
Jahreseinkommens sind grundsätzlich die Verhältnisse des jeweils laufenden
Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Der Berechnung des zu berücksichtigenden
Jahreseinkommens kann auf Antrag das Ergebnis des zurückliegenden Jahres zu
Grunde gelegt werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse für das laufende
Jahr nicht wesentlich verändert haben. Der Nachweis dieses Einkommens wird mit
Vorlage des Steuerbescheides des vorangegangenen Jahres geführt.
Die Nachweispflicht für die Berechtigung der
Ermäßigung obliegt dem Antragsteller.
3. Von diesen Einkünften wird für jedes weitere Kind der
Erziehungsberechtigten, für das Anrecht auf Kindergeld bzw. den steuerlichen
Kinderfreibetrag besteht, ein Betrag von je 5.000 € in Abzug gebracht.
4. Kostenbeitragspflichtige (§ 1)
können die Ermäßigung nach § 2a jederzeit schriftlich beantragen. Eine
Ermäßigung wird bei der Festsetzung der Kostenbeiträge ab dem Monat
berücksichtigt, in dem die Antragstellung erfolgt. Bei der Antragstellung sind
sämtliche notwendigen Angaben gemäß § 2a, insbesondere zu dem zu
berücksichtigenden Jahreseinkommen und zur Anzahl der zu berücksichtigenden
Kinder mitzuteilen und die hierfür erforderlichen Nachweise beizufügen.
5. Kostenbeitragspflichtige (§ 1)
haben relevante Änderungen bezüglich der Ermäßigung, insbesondere zum Einkommen
oder zur Kinderanzahl, unverzüglich mitzuteilen und entsprechend nachzuweisen.
Eine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Kostenbeiträge erfolgt ab dem
Monat, in dem die Änderungen mitgeteilt und nachgewiesen werden.
6. Die Stadt Pohlheim behält sich vor, eine Überprüfung der
gemachten Angaben durchzuführen. Der Antragsteller ist dann verpflichtet, der
Stadt Pohlheim Einblick in entsprechende Unterlagen zu gewähren.
7. Wird von der Stadt Pohlheim
festgestellt, dass die Angaben der Kostenbeitragspflichtigen nicht richtig
waren bzw. sich geändert haben und hierüber keine Meldung erfolgte, so wird der
Kostenbeitrag rückwirkend neu festgesetzt. Weiterhin ist ein Säumniszuschlag
von 25 % auf die erhobene Differenz zu zahlen.
8. Der Bescheid über die Ermäßigung gilt
12 Monate ab Antragsdatum. Reicht der Antragsteller keine Unterlagen ein, um
erneut die Ermäßigung zu erreichen, ändert sich der Kostenbeitrag automatisch
auf den vollen Kostenbeitrag nach § 2.
§ 2b - Begrenzung der
Kostenbeiträge bei mehreren Kindern
1. Liegt
das maßgebliche Jahreseinkommen gemäß § 2a bis 60.000,00 € und besucht
mehr als ein Kind der Erziehungsberechtigten eine der Einrichtungen, für die
diese Satzung Gültigkeit hat, wird der Kostenbeitrag auf den höchsten
ungekürzten Kostenbeitrag, der nach dieser Satzung für die Betreuung eines der
Kinder zutrifft, begrenzt.
2. Überschreitet das maßgebliche Jahreseinkommen
gemäß § 2a 60.000,00 € und besucht mehr als ein Kind der Erziehungsberechtigten
eine der Einrichtungen, für die diese Satzung Gültigkeit hat, werden die
jeweils niedrigeren der Kostenbeiträge, abhängig vom Umfang der Betreuungszeit
der Kinder, die nach dieser Satzung entstehen, um 50% ermäßigt.
§ 2c -
Befreiung von den Kostenbeiträgen in den Fällen der §§ 2, 2a und 2b
1. Soweit
und solange das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von
Kostenbeiträgen für die Benutzung von Tageseinrichtungen gewährt, erhebt die
Stadt Pohlheim keine Kostenbeiträge nach dieser Satzung.
2. Dies
gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, beginnend ab 1. Januar
2007.
3. Die Freistellung bezieht sich auf das
Regel-Betreuungsangebot der Halbtagsbetreuung (nur vormittags oder nur
nachmittags). Die Entgeltdifferenz zu den anderen Betreuungsangeboten
(Betreuung bis 14.00 Uhr, Ganztagsbetreuung, Vor- und Nachmittagsbetreuung,
zusätzliche Betreuung von 6:00 Uhr bis 7:15 Uhr und von 17:00 Uhr bis 18:00
Uhr) ist weiterhin von den Kostenbeitragspflichtigen zu entrichten.
4. Kostenbeitragspflichtige, deren Kinder
vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Kostenbeiträge zu erstatten.
5. Eltern, deren Kinder von der Einschulung
zurück gestellt werden und denen bereits Befreiung von den Kostenbeiträgen
gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder
kostenbeitragspflichtig.
6. Das Kindergartenjahr beginnt jeweils
am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
7. Liegen für ein Kind die Voraussetzungen gemäß § 2c
Abs. 1 vor, zählt es bei der Berechnung der Kostenbeiträge im Rahmen der
Geschwisterkindregelung laut § 2b nicht mit und wird nicht berücksichtigt.
§ 2d
- Ausführungsbestimmungen
Soweit es im Rahmen der Umsetzung der Vorschriften des
§ 2 erforderlich ist, legt der Magistrat Ausführungsbestimmungen für die
Verwaltung fest.
§ 2e - Einwohner
Die
Paragraphen 2a bis 2c sind nur anzuwenden, wenn sowohl das angemeldete Kind,
als auch mind. ein Erziehungsberechtigter ihren Hauptwohnsitz in Pohlheim
haben.
§ 2f - Nachrangigkeit
Die
einkommensabhängige Festsetzung der Kostenbeiträge nach dieser Satzung ist
nachrangig gegenüber Gewährungen von Zuschüssen anderer, dem selben Zweck
dienender Leistungen, z. B. Zuschüsse zu den Betreuungskosten gem. § 14 b
BAföG, gem. § 83 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Kinderbetreuungskosten in Verbindung mit
§ 87 SGB III und Arbeitgebern usw. Der festgesetzte Kostenbeitrag wird in
diesen Fällen bestehend aus von den Kostenbeitragspflichtigen
einkommensabhängigen zu zahlenden Kostenbeiträgen zzgl. der jeweiligen
Zuschussleistung erhoben, höchstens jedoch die der Betreuungsform maßgebliche
Höchstgebühr.
§ 3 - Abwicklung der Kostenbeiträge
1. Die
Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der
Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der
weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so
ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung
fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis
zum Ende des Monats zu zahlen.
2. Der
Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 15. eines jeden Monats für
den laufenden Monat fällig und an die Gemeinschaftskasse MitteSüd auf Grund
einer Einzugsermächtigung zu entrichten.
3. Der
Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. Ferien, Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall,
Fortbildung) weiterzuzahlen.
4. Kann
ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über
einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen, entfällt die
Entrichtung des Kostenbeitrages für die nach dem Eintritt der Erkrankung
folgende Zeit.
5. Über
Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Magistrat nach
Maßgabe der §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO).
6. Rückbuchungsgebühren
bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der
Erziehungsberechtigten.
§ 4 - Übernahme der Kostenbeiträge
Sofern der Kostenbeitrag
aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90
Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder
teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die
Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet, einen solchen Antrag
zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu
vermeiden.
§ 5 - Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Kostenbeiträge
werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6 - Inkrafttreten
Diese Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt
Pohlheim über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in
der Stadt Pohlheim tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur
Satzung der Stadt Pohlheim über die Benutzung der Kindergärten in der am
1. Januar 2017 geltenden Fassung außer Kraft.“
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit beschlossen
18 Ja-Stimmen (13 CDU. 5 FW)
14 Nein-Stimmen (10 SPD, 4
Grüne)
1 Enthaltung (1 FDP)